Streichen von Überstunden
Ein Mitarbeiter von uns hat mit den Vorgesetzten abgesprochen, wann er seine Überstunden abbummeln/nehmen kann. Nun ist der Mitarbeiter in dieser Zeit krank geworden, AUB liegt vor. Die Vorgesetzten haben die Überstunden, die in dieser Zeit abgebummelt werden sollten, komplett gestrichen. Darf der Arbeitegeber so etwas tun? Vielen Dank für eure Antworten!
Community-Antworten (6)
23.08.2019 um 12:13 Uhr
Wenn ein Mitarbeiter erkrankt müssen ihm genauso viele Stunden gutgeschrieben werden wie er an diesem Tag gearbeitet hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre. Hätte er 10 Stunden gearbeitet laut Dienstplan, so werden 10 Stunden gutgeschrieben, hätte er Null Stunden gearbeitet, so werden Null Stunden gutgeschrieben, hätte er einen Tag Urlaub gehabt, so wird ein Tag Urlaub gutgeschrieben. Es tut mir sehr leid für deinen Kollegen, das Vorgehen des AG ist rechtens.
23.08.2019 um 14:18 Uhr
@seehas : Es tut mir sehr leid für deinen Kollegen, das Vorgehen des AG ist rechtens.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Es könnte sein, dass das Urteil vomm BAG analog greift.
BAG, Urteil vom 13. 2. 2002 - 5 AZR 470/00
Entgeltfortzahlung – flexible Arbeitszeit – Arbeitszeitkonto Eine betriebliche Regelung zur flexiblen Verteilung der Arbeitszeit, nach der die sich in der Phase der verkürzten Arbeitszeit ergebende Zeitschuld nur durch tatsächliche Arbeitsleistung, nicht aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Phase der verlängerten Arbeitszeit ausgeglichen wird, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs 1 EFZG (Juris: EntgFG)
23.08.2019 um 14:29 Uhr
also die Rechtsanwälte die ich bisher auf Seminaren und anderen Treffen genau nach diesem Krankheitsausfall im Abbummeln gefragt habe, haben alle die Antwort von seehas gegeben
23.08.2019 um 14:38 Uhr
Dazu steht das von giftzwerg gepostete Urteil ja auch absolut NICHT im Widerspruch.
Wiedermal ein wunderschöner Berweis dass "googlen" nicht "verstehen" bedeutet.
23.08.2019 um 15:31 Uhr
Richtig Pjöööng. Wobei man eigentlich auch sagen muß ... das Urteil bringt uns hier eigentlich gar nicht weiter. Denn es geht ja gar nicht darum, dass der Chef die Stunden nicht gutschreibt, wenn der AN den ganzen Tag fehlt.
26.08.2019 um 08:54 Uhr
Wenn man ein Gleitzeitabbau oder Überstundenabbau an einem Tag beantragt hatte und dieser genehmigt war, dann aber an diesem Tag erkrank, ist das Pech für den AN. Er ist eben in seiner Freizeit erkrankt. Der AG darf die Stunden für diesen Tag von den Zeit Konten wie geplant streichen.
Anders sieht es nur bei Urlaub aus. Der verfällt nicht im Krankheitsfall.
Das ist eben einer der Unterschiede zwischen frei mit Urlaub oder frei mit Überstunden.
Damit schließe ich mich seehas und der anderen Mehrheit hier an...
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