Erstellt am 07.02.2015 um 11:52 Uhr von Dezibel
Prinzipiell ja, da GBVs meist Rahmenvereinbarungen sind, die eh noch konkretisiert werden müssen.
Erstellt am 07.02.2015 um 12:10 Uhr von jockele
Hallo Dezibel,
Danke, aber für mich ist noch nicht ganz sicher, ob wir etwas anders regeln können, was
in der GBV schon geregelt ist. So sagt´s jedenfalls unser Chef. Unsere Kolleginnen wären mit der GBV-Regelung zu Recht nicht einverstanden. Ich wäre froh, wenn ich das "große Rad" vermeiden könnte, den GBR zu bitten die GBV zu ändern. Das würde, wenn überhaupt, ewig dauern, bis das durch ist..
Erstellt am 07.02.2015 um 12:15 Uhr von Hoppel
@ jockele
Als BR muss man sich doch erstmal die Frage stellen bzw. prüfen, ob die jeweilige G-BV überhaupt greift bzw. wirksam vereinbart worden ist ...
Falls die Inhalte von z.B. der Gesamtbetriebsvereinbarung A tatsächlich wirksam auf euren Betrieb durchgreift, könnt ihr davon natürlich NICHT abweichen und eigene Regeln aufstellen. Dann muss diese G-BV ggf. gekündigt werden!
Deine Frage kann hier ohne Kenntnis der G-BV sowie näherer Einzelheiten ganz sicher NICHT korrekt beantwortet werden!
Erstellt am 07.02.2015 um 12:21 Uhr von jockele
Danke Hoppel,
die GBV greift bei uns durch. Demnach müssen wir das dann wohl so akzeptieren. Sie ist auch gültig zu stande gekommen.
Erstellt am 07.02.2015 um 12:55 Uhr von Kölner
Dieses unkonkrete geblubber. Kannst du mal konkreter werden, jockele?
Ich glaube, ich stelle auch mal einfach ein paar vage Fragen hier rein...
Erstellt am 07.02.2015 um 12:56 Uhr von Hoppel
@ jockele
Kopfschüttel ... warum gibt man als BR(M) so schnell auf? Es gibt mehr als reichlich (Gesamt)BVen, die Sachverhalte regeln, die das Tageslicht scheuen müssen ...
Und daran ändert sich auch nichts, nur weil die Formalien eingehalten worden sind!
Wenn Euch die GBV stinkt, lasst die z.B. durch einen Anwalt prüfen ...
Erstellt am 07.02.2015 um 14:30 Uhr von gironimo
siehe auch Kommentare zum BetrVG ( z.B. Däubler zu § 50 BetrVG); Zitat:
Die Zuständigkeit des GBR ist grundsätzlich auch nicht gegeben, wenn bestimmte Angelegenheiten zwar im gesamten UN einer Regelung zugeführt werden müssen,dies aber ebenfalls durch parallele Vereinbarungen der einzelnen BR erfolgen kann, deren inhaltliche Ausgestaltung von der Natur der Sache her nicht unbedingt einheitlich und identisch sein müssen.
So gesehen - siehe Hoppel