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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gilt GBV immer mehr als die örtliche BV

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Gustavmahler
Jul 2019 bearbeitet

Hallo, ich bin Betriebsrat in einem deutschlandweit verbreiteten Dienstleistungsunternehmen. An meinem Standort soll aktuell, für einen bestimmten Bereich, eine Rufbereitschaft eingerichtet werden. In der, deutschlandweit gültigen, GBV sind hierzu nur wenige Rahmenbedingungen, wie z.B. die Entlohnung geregelt. Auch geregelt ist, dass man als RB ggf. innerhalb von 20 Minuten vor Ort sein können muss. Der örtliche AG hat sich hingegen so geäußert, dass ihm 60 Minuten auch genügen würden. Da wir jetzt wohl bald die Verhandlungen über die örtliche Rufbereitschaftsregelung beginnen werden, stellt sich die Frage, ob in unsere örtliche BV "60 Minuten" ,oder vielleicht sogar mehr, reinsgeschrieben werden kann, obwohl die GBV doch schon "20 Minuten" festgelegt hat.Müsste erst die GBV geändert werden, obwohl der AG vor Ort mit 60 Minuten einverstanden wäre? Oder gilt hier eine Art "Günstigkeitsprinzip" für den Arbeitnehmer, wenn der Chef so "großzügig" ist.

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Community-Antworten (2)

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gironimo

07.02.2015 um 10:26 Uhr

Ich sehe keinen Hinderungsgrund, dass Ihr ergänzend zu einer bestehenden Rahmen-BV, die für das ganze Unternehmen wirkt, in Eurem Betrieb zusätzliche oder abweichende Regelungen in einer örtlichen BV abschließt.

Der GBR ist ja kein übergeordnetes Gremium.

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Hoppel

07.02.2015 um 13:51 Uhr

@ Gustavmahler

Auch hier gilt ... wenn die GBV "Rufbereitschaft" wirksam vereinbart worden ist, greift die Regelung durch und ALLE haben sich an diese Regelung zu halten.

Aber da hier kein Mensch Eure GBV kennt, kann auch NICHT beurteilt werden, ob & welche abweichenden Regelungen zulässig sind oder nicht. Und schon gar nicht kann hier beurteilt werden, ob es für diese GBV einen gültigen Übertragungsbeschluss gab und ob euer örtlicher BR dieser GBV zugestimmt hat.

Unabhängig davon gehört für mich eine GBV gekündigt, die deutschlandweit vorsieht, dass AN in Rufbereitschaft innerhalb von 20 Minuten vor Ort sein müssen (was für ein Ort ist damit überhaupt gemeint?). Eine solche Regelung hat in einer GBV NICHTS zu suchen und muss prinzipiell vom örtlichen BR geregelt werden können.

Wenn man innerhalb einer solch kurzen Reaktionszeit an einem bestimmten Ort sein muss, ist das ist für mich Arbeitsbereitschaft und nichts anderes!

Das "Günstigkeitsprinzip" hat hier übrigens überhaupt nichts verloren!

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