Erstellt am 07.02.2015 um 09:26 Uhr von gironimo
Ich sehe keinen Hinderungsgrund, dass Ihr ergänzend zu einer bestehenden Rahmen-BV, die für das ganze Unternehmen wirkt, in Eurem Betrieb zusätzliche oder abweichende Regelungen in einer örtlichen BV abschließt.
Der GBR ist ja kein übergeordnetes Gremium.
Erstellt am 07.02.2015 um 12:51 Uhr von Hoppel
@ Gustavmahler
Auch hier gilt ... wenn die GBV "Rufbereitschaft" wirksam vereinbart worden ist, greift die Regelung durch und ALLE haben sich an diese Regelung zu halten.
Aber da hier kein Mensch Eure GBV kennt, kann auch NICHT beurteilt werden, ob & welche abweichenden Regelungen zulässig sind oder nicht.
Und schon gar nicht kann hier beurteilt werden, ob es für diese GBV einen gültigen Übertragungsbeschluss gab und ob euer örtlicher BR dieser GBV zugestimmt hat.
Unabhängig davon gehört für mich eine GBV gekündigt, die deutschlandweit vorsieht, dass AN in Rufbereitschaft innerhalb von 20 Minuten vor Ort sein müssen (was für ein Ort ist damit überhaupt gemeint?). Eine solche Regelung hat in einer GBV NICHTS zu suchen und muss prinzipiell vom örtlichen BR geregelt werden können.
Wenn man innerhalb einer solch kurzen Reaktionszeit an einem bestimmten Ort sein muss, ist das ist für mich Arbeitsbereitschaft und nichts anderes!
Das "Günstigkeitsprinzip" hat hier übrigens überhaupt nichts verloren!