Hallo, ich bin Betriebsrat in einem deutschlandweit verbreiteten Dienstleistungsunternehmen. An meinem Standort soll aktuell, für einen bestimmten Bereich, eine Rufbereitschaft eingerichtet werden. In der, deutschlandweit gültigen, GBV sind hierzu nur wenige Rahmenbedingungen, wie z.B. die Entlohnung geregelt. Auch geregelt ist, dass man als RB ggf. innerhalb von 20 Minuten vor Ort sein können muss. Der örtliche AG hat sich hingegen so geäußert, dass ihm 60 Minuten auch genügen würden. Da wir jetzt wohl bald die Verhandlungen über die örtliche Rufbereitschaftsregelung beginnen werden, stellt sich die Frage, ob in unsere örtliche BV "60 Minuten" ,oder vielleicht sogar mehr, reinsgeschrieben werden kann, obwohl die GBV doch schon "20 Minuten" festgelegt hat.Müsste erst die GBV geändert werden, obwohl der AG vor Ort mit 60 Minuten einverstanden wäre? Oder gilt hier eine Art "Günstigkeitsprinzip" für den Arbeitnehmer, wenn der Chef so "großzügig" ist.