Erstellt am 01.07.2019 um 09:08 Uhr von Kjarrigan
Ich muss dich leider enttäuschen.
Grundsätzlich ist immer der örtliche BR zuständig.
Der GBR kommt erst dann zum tragen - wenn
der örtliche BR den GBR auffordert sich um eine Verhandlung (mit oder ohne Abschlussbefugnis) zu kümmern oder
- das Verhandlungsthema von "übergeordnetem" Intresse ist und alle BR betrifft.
Es gibt kein GBR sticht örtliche BR aus.
Ich als örtlicher BV würde mich auch gegen einen GBR wehren, der meint er könnte mir etwas aufdrücken.
Erstellt am 01.07.2019 um 09:26 Uhr von SunnyUpside
@Kjarrigan: Ja, die "Beauftragung" scheint das zwingende Argument zu sein.
Ich verstehe deinen letzten Satz voll, geht mir genauso. Es wäre wohl aber mal ganz interessant darzustellen, warum ich auf dem entgegengesetzten Trip unterwegs bin. Das würde aber hier den Rahmen sprengen. Nur soviel, es geht darum, das sich die Tochter aggressiv als "besserer Abarbeiter" positioniert und dabei u.a. in der BV auch (heftige) Elemente der Leistungs- und Verhaltenskontrolle akzeptiert hat. Kurz, auf Dauer kann das für den Hauptstandort gefährlich werden, u.a. auch deshalb, weil die BR Zusammenarbeit für den AG wesentlich geschmeidiger verläuft. Die lokale BV dort auszuhebeln war halt unsere "erste Idee".
Danke für die Info!
Erstellt am 01.07.2019 um 09:46 Uhr von paula
@Kjarrigan
nicht ganz so....
halten wir uns doch also mal ans Gesetz:
§50 Abs. 1 BetrVG
"Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können..."
Also erste Voraussetzung: es müssen mindestens 2 Betriebe betroffen sein und nicht unbedingt alle.
"….und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können" es muss also ein ZWINGENDES Erfordernis geben, die eine überörtliche Regelung erfordert. Es reicht nicht aus, dass es zweckmäßiger ist oder Sachen sich leichter koordinieren lassen. Man müsste sich also genau anschauen, was es hier zu regeln gilt. Aus meiner Erfahrung sind technische Themen, die mehrere Betriebe betreffen (also System wird an mehreren Standorten einheitlich genutzt) einfacher auf GBR-Ebene zu "heben" als organisatorische Fragen. Ich empfehle hier immer Fittig § 50 Rn 20ff und insb. Rn35ff
Erstellt am 01.07.2019 um 10:11 Uhr von Kratzbürste
Man kennt ja leider den Inhalt der BV nicht- aber ich gehe davon aus, dass der GBR hier nichts regeln kann. Zuständig ist der örtliche BV. Eine Aufgabenübertragung hat auch nicht stattgefunden- also ist die BV so nun einmal gültig.
Erstellt am 01.07.2019 um 10:20 Uhr von SunnyUpside
@all: Vielen Dank für eure Antworten.
Das die "Beauftragung" den entscheidenden Faktor spielt, ist nun angekommen :) . Wir waren uns nur uneins, wie sich das verhält, wenn lokal abgeschlossen wird, auch wenn es sich um ein Standortübergreifendes Thema handelt und sahen da auch, wie von @Paula dargestellt den §50 eher vorne. Das scheint aber nicht hinreichend zu sein, um die BV der Kollegen anzugreifen, obwohl wir schon davon ausgehen, dass die Impact auf den anderen, also unseren, Standort haben könnte bzw. wird.
Erstellt am 01.07.2019 um 20:36 Uhr von DummerHund
Das Thema Konzernleihe sollte euch ein Stück weiter noch beschäftigen. Auch was da noch dran hängen kann was jetzt so noch nicht absehbar ist.
Mal zum reinlesen:
https://www.zaar.uni-muenchen.de/download/event/tagung/t_2_ho.pdf
Hier kann ein örtlicher BR aus Standort B nicht nicht irgendeine BV aushandeln die MA in Standort A betreffen. Und was ist mit dem Rattenschwanz der da evtl. noch dran hängen kann? Lasst die Ominöse BV rechtlich überprüfen, wenn GBR und KBR euch nicht unterstützen.