Hallo ihr Lieben,

ich bin noch ziemlich neu, in einem noch nicht so lange bestehenden BR einer Supermarktfiliale.

Unser Hausleiter möchte jetzt Taschenkontrollen mittels eines nichttechnischen Zufallsgenerators durchführen. Es soll ein Würfelbecher mit einem Würfel sein und die Kolleginnen und Kollegen sollen immer, wenn sie bei Feierabend den Markt verlassen würfeln und wenn der Würfel dann zum Beispiel an einem Mittwoch eine 3 anzeigt (weil dritter Tag der Woche), wird diese Person kontrolliert.

Unser Hl ist der Meinung, da es sich hierbei nicht um eine technische Einrichtung handelt, dass wir nicht mitbestimmungspflichtig sind. In meinen Augen fällt dies aber ganz klar unter § 87 Abs. 1 Ziff. 1 "Ordnung des Betriebs und Verhalten der Mitarbeiter", womit wir eindeutig mitbestimmungspflichtig sind!!!


Wie seht ihr das? Kann mir jemand da vielleicht weiterhelfen und ggf. mit entsprechenden Rechtsurteilen aushelfen?


Herzliche Grüße,


roreuka