Erstellt am 07.01.2015 um 12:31 Uhr von Dezibel
Zu 1.
> Die Kündigung wurde trotzdem zum 31.01.ausgesprochen
Ist rechtens.
> Ist das nicht zu spät für eine Kündigung zum 31.01.15?
allerdings.
Zu 2. Das ist so, das Kündigungsschreiben brauchst Du nicht.
Zu 3. Nein, Aber Du kannst sie ihm ja geben.
Erstellt am 07.01.2015 um 12:45 Uhr von gerecht
das heißt es zählt nicht der Poststempel, sondern das Zustellungsdatum?
Erstellt am 07.01.2015 um 12:53 Uhr von gironimo
Zu 3: § 102 Abs. 4 BetrVG: Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten
Tut er es nicht, kannst Du natürlich dem Kollegen Deine Stellungnahme geben.
Erstellt am 07.01.2015 um 13:02 Uhr von gironimo
Zur Fristberechnung siehe auch § 188 Abs. 2 BGB: (...) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, (...)
Abs. 3: Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Ja - es zählt der Zugang der Kündigung.
Du solltest dem Kollegen raten, nach Rechtsberatung den Rechtsweg zu beschreiten. Er muss die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben haben.
Erstellt am 07.01.2015 um 13:26 Uhr von gerecht
Vielen Dank für die Antworten, die sehr hilfreich waren.
Erstellt am 07.01.2015 um 13:51 Uhr von rolfo
Zur Kündigungsfrist:
gerecht schreibt 4 Wochen Kündigungsfrist, die sind ja dann eingehalten,
2.1. Zugang der Kündigung, da reicht dann für die 4 Wochenfrist
Erstellt am 07.01.2015 um 14:25 Uhr von gerecht
an rolfo:
das heißt bei einer Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende zählen die 4 Wochen als 28 Tage und nicht als kompletter Monat?
Erstellt am 07.01.2015 um 14:42 Uhr von paula
4 Wochen sind in der Regel eben kein Monat....
Erstellt am 07.01.2015 um 16:43 Uhr von Dezibel
Frage: Seid ihr euch mit den 4 Wochen ganz sicher?
§622 BGB spricht immer nur von Monaten und die geringste Kündigungsfrist wäre dann 1 Monat zum Monatsende.
Erstellt am 07.01.2015 um 19:59 Uhr von gironimo
Es kommt eben auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an. Der Abs. 1 des 622 spricht von vier Wochen zum (...) Monatsende.
Wie lange war der Kolleg denn beschäftigt?
Erstellt am 07.01.2015 um 20:47 Uhr von Kölner
Dezibel. Ist bei dir Absatz 1 vom § 622 BGB anderslautend?
Erstellt am 07.01.2015 um 22:15 Uhr von Dezibel
@Kölner
Nö.
Ich bin eben davon ausgegangen (jaja, ich habe mir das so ausgedacht, da Infos fehlen), dass er eben länger schon beschäftigt ist.
Aber man kann das ja mal hinterfragen, denn oft wird mit dem Monat = 4 Wochen gesetzt.
Trotzdem prüfen!
Erstellt am 07.01.2015 um 22:44 Uhr von Hoppel
1. ... Ist das nicht zu spät für eine Kündigung zum 31.01.15?
Nö
2. mir wurde die Kündigung per email vom AG mitgeteilt allerdings ohne Anhängen des Kündigungsschreibens. Ist das korrekt?
Ja
3. Muss die Stellungnahme des BR der Kündigung nicht beigelegt werden?
Ist doch klipp und klar im § 102 BetrVG nachzulesen:
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
Deswegen hast Du trotzdem KEINEN Anspruch auf eine Kopie des Kündigungsschreibens. Was hindert Dich aber daran, beim Kollegen nachzufragen?
Erstellt am 08.01.2015 um 09:40 Uhr von gerecht
1. der Kollege war 1 1/2 Jahre beschäftigt
2. die Kündigungsfrist lautet: 4 Wochen zum Monatsende
3. natürlich hindert mich nichts daran, das Kündigungsschreiben vom Kollegen zu bekommen. Mir ging es um die Klärung, ob bei dem Kündigungsvorgang formale Fehler begangen wurden, wobei ich dann klären müsste, ob die Kündigung dadurch unwirksam wird.
Natürlich habe ich diesen Absatz im§ 102 BetrVG auch gelesen, wobei mir nicht klar war, ob dies dann schon ein formaler Fehler ist, wenn die Stellungnahme nicht beigelegt wird.
Offensichtlich ist wohl doch alles korrekt gelaufen.
Vielen Dank an alle für die Antworten und Anregungen
Erstellt am 08.01.2015 um 09:51 Uhr von moreno
,,wobei ich dann klären müsste ob die Kündigung dadurch unwirksam wird'' ne das überlass mal dem Arbeitsrichter :-) wenn der AG Fehler im Kündigungsverfahren macht ist dies nur gut für den AN. Der Betriebsrat macht seinen Widerspruch und sollte dann dem Kollegen noch anraten eine Kündigungsschutzklage innerhalb drei Wochen einzureichen. Alles andere geht dann seinen Gang.
Erstellt am 08.01.2015 um 13:38 Uhr von paula
obwohl 2 Sachen sehr klar sind:
- das nichtübermitteln des Kündigungsschreiben durch den AG
und
- das Fehlen des Widerspruchs des BR bei dem Kündigungsschreiben
sind keine Punkte die die Wirksamkeit der Kündigung beeinflussen