Erstellt am 23.07.2009 um 16:02 Uhr von rolfo
Auch Ausbildungszeiten und Ruhenszeiten wie etwa bei der Elternzeit oder im Grundwehrdienst müssen ebenso wie
längere Krankheiten einschließlich der davor liegenden Zeiten berücksichtigt wrden.
Erstellt am 23.07.2009 um 16:15 Uhr von MonaLisa
@passatyp,
hier kannst du rolfo's Antwort noch etwas detaillierter nachlesen.
http://www.weingarten.ihk.de/index.jsp?go=%2Fartikel%2FRecht_und_FairPlay%2FArbeitsrecht%2Fdetail000690.jsp&js=yes
Erstellt am 23.07.2009 um 17:59 Uhr von Kurzarbeiter
@MonaLisa
Hallo MonaLisa, aus diesem Beitrag kann man dieses nicht entnehmen. Leider kann das Gegenteil aber entnehmen.
Denn dort heißt es:
"Wenngleich das Gesetz von der Dauer der Betriebszugehörigkeit spricht, ist damit die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger gemeint"
Doch eines ist doch wohl klar, ein Ausbildungsverhältnis ist KEIN Arbeitsverhältnis oder??
Auch im beitrag: Die Sozialauswahl
http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung_sozialauswahl.htm
wird das Ausbildungsverhältnis nicht als Kriterieum aufgeführt, welche zu beachten ist.
Erstellt am 23.07.2009 um 18:30 Uhr von MonaLisa
@Kurzarbeiter,
auch ein Ausbildungsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, wenn auch befristet.
Erstellt am 23.07.2009 um 18:39 Uhr von Kurzarbeiter
@MonaLisa
Widerspruch, diese Aussage stammt nicht von mir sondern von der IHK!
Im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund abgeschlossen werden, da das Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis darstellt.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/befristete_arbeit/index.html
Also, kein Arbeitsverhältnis = keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Zeiten des Arbeitsverhältnis.
Erstellt am 23.07.2009 um 18:59 Uhr von Kurzarbeiter
@MonaLisa
.. das Ganze macht auch Sinn, denn der Auszubildende wird ja auch bei betriebsbedingten Kündigungen nicht betrachte, er wäre sonst ja auch einer der ersten (wegen der Zugehörigkeit) der gehen müsste.
Erstellt am 23.07.2009 um 19:26 Uhr von Lotte
Kurzarbeiter,
einer MonaLisa sollte man glauben...;-))
"Auch die Dauer des Ausbildungsverhältnisses ist bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit miteinzubeziehen (dazu BAG, Urteil vom 26. August 1976, AP Nummer 68 zu § 626 BGB, und BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999, 2 AZR 139/99,...)
Dies ist aus dem LAG Urteil Saarland vom 24. August 2005 - 2 Sa 177/04-
Und hier noch zwei Links mit Infos u. A. zur Kündigung nach Ausbildung: http://www.azubi-magazin.com/2007/06/15/kuendigungsschutz-fuer-auszubildende-und-berufsanfaenger/
http://www.bds-dgv.de/wDeutsch/aktuell/artikel/20070214.shtml