Sonderschichten BV durch BR und AG
Hallo an alle die mir helfen können.
Es geht um folgendes unser BR und der AG haben eine BV für 2023 beschlossen das in diesen Jahr (2023) 10 Pflicht und 8 weiter freiwillige Sonderschichten gefahren werden sollen. Meine Kollegen und ich sind was diese Neuigkeiten betrifft mehr als erbost und zunehmend unzufriedenen mit der Arbeit des BR. Unserer Meinung nach arbeitet der BR nicht mehr für uns Arbeitnehmer sonder immer mehr für den AG. Ich muss noch dazusagen das diese BV noch nicht öffentlich gemacht wurden ist. Wir haben immer mehr das Gefühl der BR hat vergessen wer ihn gewählt hat. Meine Frage kann man sich gegen so eine BV als Arbeitnehmer wehren? Auch wenn sie schon laut der Informationen die wir habe schon beschlossene Sache ist. Weiterhin stellt sich mir die Frage ob man dies als Verstoß gegen das Vertrauen ist ,was wir den BR erteilt haben uns zu vertreten,sehen kann
Bin gespannt auf die Antworten und Danke schon mal im voraus.
Community-Antworten (22)
09.11.2022 um 22:02 Uhr
09.11.2022 um 23:01 Uhr
Macht Euer BR Betriebsversammlungen?
09.11.2022 um 23:21 Uhr
Ja dieses jahr hatten wir eine kurz vor der Wahl zum neuen BR da gab's auch noch versprechen seitens der Liste die jetz BR sind, das es keine Pflichtsonderschichten mit ihnen geben würde.
10.11.2022 um 10:37 Uhr
Mal den BR fragen warum. Vielleicht hat der AG dem neuen BR ja auch die Wichtigkeit dieser Sonderschichten klar gemacht.
10.11.2022 um 10:54 Uhr
Sind diese Sonderschichten kompatibel mit eurem Arbeitsvertrag? Hier wird es ein bisschen kompliziert mit den Kollisionen. Wenn ihr einen Standardarbeitsvertrag habt wird das Günstigkeitsprinzip gelten, nachdem eine BV euch nicht schlechter stellen kann als der Arbeitsvertrag.
Wenn der AG dieses Jahr neu gewählt wurde hat er aber nicht lange durchgehalten. Habt ihr denn schonmal enfach bei den Mitgliedern des Gremiums nachgefragt was an den Gerüchten dran ist?
10.11.2022 um 11:49 Uhr
"Weiterhin stellt sich mir die Frage ob man dies als Verstoß gegen das Vertrauen ist ,was wir den BR erteilt haben uns zu vertreten,sehen kann " --> Ja, aber völlig irrelevant für diese Amtszeit. So eine "Rechtsnorm" gibt es gar nicht.
"Meine Kollegen und ich sind was diese Neuigkeiten betrifft mehr als erbost und zunehmend unzufriedenen mit der Arbeit des BR." --> nachvollziehbar, aber ebenfalls rechtlich irrelevant
"Ich muss noch dazusagen das diese BV noch nicht öffentlich gemacht wurden ist. " --> muss sie, aber das wird dann nachgeholt, mehr passiert da auch nicht
"Wir haben immer mehr das Gefühl der BR hat vergessen wer ihn gewählt hat." --> Hauptsache ihr wisst das bei der nächsten Wahl noch
"Meine Frage kann man sich gegen so eine BV als Arbeitnehmer wehren? Auch wenn sie schon laut der Informationen die wir habe schon beschlossene Sache ist. " --> solange die BV rechtlich nicht gegen Gesetze oder einen TV verstößt kann der AN dagegen nicht s machen, egal ob schon abgeschlossen oder noch abgeschlossen werden soll
Ihr habt den BR gewählte und ihm damit beauftragt eure Rechte und Interessen zu vertreten. Das macht er jetzt auch, da gibt es keine basisdemokratischen Entscheidungen mehr. Die basisdemokratische Entscheidung war, dass der BR zu einem Teil für euch rechtlich bindende Entscheidungen treffen darf.
Und solange die keine "rechtlich relevanten Fehler" machen, werden die auch nicht abgesetzt von einem ArbG und sitzen die Amtszeit ab.
10.11.2022 um 11:49 Uhr
@GabrielBischoff Wenn hier das Günstigkeitsprinzip gelten würde, würde das ja im Umkehrschluss heißen halb Deutschland dürfte keine Überstunden oder Mehrarbeit mehr machen. Das kannst du vergessen.
10.11.2022 um 12:15 Uhr
Was sind denn die Gründe für die Sonderschichten?
Klar kann sich ein AN gegen die Sonderschichten wehren, wenn er gem. seines AV keine Sonderschichten (wenn das Überstunden sind) leisten muss und die geschuldete Arbeitszeit ansonsten komplett verteilt wäre. (Hat aber mit Günstigkeitsprinzip rein gar nichts zu tun)
Der BR ist gewählt 8eben so wie er gewählt wurde), da kann man nicht bei Entscheidungen die der BR getroffen und die einzelnen MA nicht gefallen, einfach sagen "wir entziehen euch das Vertrauen tretet mal schön alle zurück. Die Möglichkeiten der MA stehen in § 23 BetrVg.
Ansonsten wählt man halt 2026 eine andere BR Zusammensetzung.
10.11.2022 um 12:25 Uhr
Wehren könnt Ihr Euch dagegen wohl nicht. Was Ihr aber machen könnt: Fordert den BR auf, eine Betriebsversammlung einzuberufen! Da in diesem Quartal noch keine Versammlung stattgefunden hat, wenn ich Deine Aussagen richtig deute, ist der Betriebsrat verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine Versammlung abzuhalten. Dort könnt Ihr dann den BR über diese Betriebsvereinbarung befragen, z. b. die Gründe, warum der BR diesen Forderungen seitens des Arbeitgebers zugestimmt hat statt auf Einstellung von zusätzlichem Personal zu dringen. Zeigt dem BR, dass Ihr ihm auf die Finger schaut.
Nebeninfo: Da es sich um eine außerordentliche Betriebsversammlung handelt, hat der Arbeitgeber kein Teilnahmerecht. Ihr müsst also selbst überlegen, ob er eingeladen werden soll, um die Gründe für diese bereits jetzt angekündigte Mehrarbeit im kommenden Jahr zu erläutern.
10.11.2022 um 13:01 Uhr
"Nebeninfo: Da es sich um eine außerordentliche Betriebsversammlung handelt, hat der Arbeitgeber kein Teilnahmerecht. Ihr müsst also selbst überlegen, ob er eingeladen werden soll, um die Gründe für diese bereits jetzt angekündigte Mehrarbeit im kommenden Jahr zu erläutern. "
das würde ich mal bezweifeln, dass die AN entscheiden können, ob der AG eingeladen wird oder nicht. Die AN können die BV erzwingen, das ist richtig und einen TOP ansetzen, aber die BV wird vom BRV geleitet und der BR ist der "Einladene" Die BV wird vom BR angesetzt und der BR lädt ein, was sollte den BR davon abhalten den AG einzuladen?
10.11.2022 um 13:14 Uhr
BetrVG §43 Abs 3: "(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen."
10.11.2022 um 13:49 Uhr
@wdliss und daraus ergibt sich dass der AG nicht teilnehmen darf? (so wie @Enigmathika es behauptet) genau genommen, darf der AG auch ohne Einladung teilnehmen, solange er nicht "ausgeladen" wird, aufgrund des fehlenden Teilnahmerechtes.
Und einladen bzw. ausladen macht derjenige der das Hausrecht hat, in diesem Fall der BRV bzw. BR (der kann dem BRV per Beschluss diese Vorgabe machen)
10.11.2022 um 14:40 Uhr
Dass die Arbeitnehmer den BR lediglich bitten können, den Arbeitgeber nicht einzuladen, sehe ich durchaus noch ein.
Aber woher nimmst Du denn die Erkenntnis, dass der Arbeitgeber teilnehmen darf, wenn er nicht ausgeladen wird? Zu den ordentlichen Versammlungen ist der Arbeitgeber einzuladen und die Tagesordnung ist ihm mitzuteilen. Aus der Verpflichtung, ihn zu ordentlichen Betriebsversammlungen einzuladen ergibt sich aber doch kein Recht, an außerordentlichen Versammlungen teilzunehmen, wenn er weder eingeladen noch ausgeladen ist.
Wer kein eigenes Teilnahmerecht hat, darf nur teilnehmen, wenn er eingeladen wird, so einfach ist das.
Auf verschiedenen Rechtsseiten zum Thema Betriebsverfassungsrecht sind Juristen sogar der Ansicht, dass der Arbeitgeber zu von der Belegschaft beauftragten Betriebsversammlungen gar nicht einzuladen ist, aber darüber kann man natürlich streiten.
10.11.2022 um 15:36 Uhr
@Relfe "genau genommen, darf der AG auch ohne Einladung teilnehmen, solange er nicht "ausgeladen" wird, aufgrund des fehlenden Teilnahmerechtes."
Das ist doch aber ein Widerspruch in sich. Wer kein Teilnahmerecht hat darf auch nicht teilnehmen. Dafür braucht es keine gesonderte "Ausladung".
10.11.2022 um 16:02 Uhr
kein Recht auf Teilnahme zu haben schließt nicht aus, teilnehmen zu dürfen solange "der Hausrechtinhaber" mich nicht ausschließt. Der AG muss ja über die BV unterrichtet werden, weiß somit wann und wo die stattfindet und geht hin setzt sich dazu --> ist das Unrecht? Nein, darf er, solange der BRV ihn nicht auffordert zu gehen nimmt er teil, alles ok.
Das einige Juristen sogar ein "Teilnahmeverbot" interpretieren habe ich gelesen, das kann ich allerdings nun gar nicht nachvollziehen.
10.11.2022 um 16:16 Uhr
"kein Recht auf Teilnahme zu haben schließt nicht aus, teilnehmen zu dürfen solange "der Hausrechtinhaber" mich nicht ausschließt." Das heißt, ich darf jederzeit an einer BV in deinem Unternehmen teilnehmen, da ich ja bisher noch niemals ausgeschlossen wurde!?
"Der AG muss ja über die BV unterrichtet werden (...)" Nein, muss er ja genau nicht (§43). Lediglich wenn er die außerordentliche BV veranalsst hat ist er rechtzeitig zu informieren.
10.11.2022 um 16:27 Uhr
Fitting RN50 zu § 43 BetrVG Hat der BR gem. Abs. 3 von sich aus oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten ArbN eine außerordentliche BetrVerslg. einberufen, ist der ArbGeb. nicht berechtigt, an dieser Verslg. teilzunehmen. Es steht dem BR selbstverständlich frei, den ArbGeb. einzuladen, wenn er dies für zweckmäßig erachtet
10.11.2022 um 16:43 Uhr
@ Kjarrigan Das BetrVG ist halt manchmal schwer zu verstehen. Schmunzel.
10.11.2022 um 17:02 Uhr
@wdliss
""Der AG muss ja über die BV unterrichtet werden (...)" Nein, muss er ja genau nicht (§43)."
Jein: soweit sie außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet hast Du recht, ansonsten muss der AG unterrichtet werden (wie soll er sonst das Fehlen der AN planen können?)
10.11.2022 um 17:20 Uhr
@Relfe Eine außerordentliche hat ja von per se her schon außerhalb der Betriebsüblichen Arbeitszeit statt zu finden. Steht ja in dem Link auch drin.
10.11.2022 um 17:35 Uhr
"Der AG muss ja über die BV unterrichtet werden, weiß somit wann und wo die stattfindet und geht hin setzt sich dazu --> ist das Unrecht? Nein, darf er,"
- Das darf er eben nicht! Er ist nicht eingeladen, also hat er kein Teilnahmerecht. Das ist doch eigentlich ganz einfach.
"solange der BRV ihn nicht auffordert zu gehen nimmt er teil, alles ok."
- Natürlich kann er einfach hingehen und darauf hoffen, dass der BR Hemmungen hat, ihn hinaus zu bitten. Das macht seine Teilnahme aber noch nicht rechtmäßig.
Ich wüsste immer noch gern, woher Du es nimmst, dass der BR den Arbeitgeber explizit ausladen muss, damit er nicht teilnimmt. Das muss ja irgendwo stehen. Ich habe jedenfalls das Wort "ausladen" weder im Gesetzestext noch im Fitting gefunden.
10.11.2022 um 17:46 Uhr
Und außerdem, erscheint ein AG einfach ohne Einladung wird er dann ja nicht ausgeladen, sondern raus geschmissen.
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Ablehnung Sonderschichten - durch den BR?
ÄlterHallo allerseits, wir haben in unserer Firma sehr viel mit Sonderschichten zu tun in letzter Zeit. Wir führten aus genau diesem Grund ein 18 Schichtmodell ein ( von 16 ) Nun stehen diese noch immer
Beschäftigungssicherung kontra betriebsbedingte Kündigung
ÄlterIm Hause existiert eine Betriebsvereinbarung über Sonderschichten in einem bestimmten Produktionsbereich. Teil dieser BV ist: "in der von Sonderschichten betroffenen Abteilung sind während der Laufzei
Beschäftigungssicherung für einzelne Abteilungen?
ÄlterFolgende Situation: Firma hat mehrere Abteilungen indenen Beschäftigte mit gleichen Anforderungen arbeiten (einfache Tätigkeiten). In zwei dieser Abteilungen gibt es Arbeit ohne Ende, so dass Sonder
Mehrarbeit für Teilzeitler
ÄlterMoin im Mercedes Werk sollen im nächsten Jahr Sonderschichten gefahren werden. Pro Mitarbeiter 13 Samstage. Unsere Teilzeit Kollegen sollen Anteilig auch Sonderschichten ableisten. So soll ein Teil