Erstellt am 09.11.2022 um 21:02 Uhr von Dummerhund
https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/ueberstunden-mehrarbeit-anordnen
Erstellt am 09.11.2022 um 22:01 Uhr von Moreno
Macht Euer BR Betriebsversammlungen?
Erstellt am 09.11.2022 um 22:21 Uhr von Dave.g
Ja dieses jahr hatten wir eine kurz vor der Wahl zum neuen BR da gab's auch noch versprechen seitens der Liste die jetz BR sind, das es keine Pflichtsonderschichten mit ihnen geben würde.
Erstellt am 10.11.2022 um 09:37 Uhr von moreno
Mal den BR fragen warum. Vielleicht hat der AG dem neuen BR ja auch die Wichtigkeit dieser Sonderschichten klar gemacht.
Erstellt am 10.11.2022 um 09:54 Uhr von GabrielBischoff
Sind diese Sonderschichten kompatibel mit eurem Arbeitsvertrag? Hier wird es ein bisschen kompliziert mit den Kollisionen. Wenn ihr einen Standardarbeitsvertrag habt wird das Günstigkeitsprinzip gelten, nachdem eine BV euch nicht schlechter stellen kann als der Arbeitsvertrag.
Wenn der AG dieses Jahr neu gewählt wurde hat er aber nicht lange durchgehalten. Habt ihr denn schonmal enfach bei den Mitgliedern des Gremiums nachgefragt was an den Gerüchten dran ist?
Erstellt am 10.11.2022 um 10:49 Uhr von Relfe
"Weiterhin stellt sich mir die Frage ob man dies als Verstoß gegen das Vertrauen ist ,was wir den BR erteilt haben uns zu vertreten,sehen kann "
--> Ja, aber völlig irrelevant für diese Amtszeit. So eine "Rechtsnorm" gibt es gar nicht.
"Meine Kollegen und ich sind was diese Neuigkeiten betrifft mehr als erbost und zunehmend unzufriedenen mit der Arbeit des BR."
--> nachvollziehbar, aber ebenfalls rechtlich irrelevant
"Ich muss noch dazusagen das diese BV noch nicht öffentlich gemacht wurden ist. "
--> muss sie, aber das wird dann nachgeholt, mehr passiert da auch nicht
"Wir haben immer mehr das Gefühl der BR hat vergessen wer ihn gewählt hat."
--> Hauptsache ihr wisst das bei der nächsten Wahl noch
"Meine Frage kann man sich gegen so eine BV als Arbeitnehmer wehren?
Auch wenn sie schon laut der Informationen die wir habe schon beschlossene Sache ist. "
--> solange die BV rechtlich nicht gegen Gesetze oder einen TV verstößt kann der AN dagegen nicht s machen, egal ob schon abgeschlossen oder noch abgeschlossen werden soll
Ihr habt den BR gewählte und ihm damit beauftragt eure Rechte und Interessen zu vertreten. Das macht er jetzt auch, da gibt es keine basisdemokratischen Entscheidungen mehr. Die basisdemokratische Entscheidung war, dass der BR zu einem Teil für euch rechtlich bindende Entscheidungen treffen darf.
Und solange die keine "rechtlich relevanten Fehler" machen, werden die auch nicht abgesetzt von einem ArbG und sitzen die Amtszeit ab.
Erstellt am 10.11.2022 um 10:49 Uhr von Dummerhund
@GabrielBischoff
Wenn hier das Günstigkeitsprinzip gelten würde, würde das ja im Umkehrschluss heißen halb Deutschland dürfte keine Überstunden oder Mehrarbeit mehr machen. Das kannst du vergessen.
Erstellt am 10.11.2022 um 11:15 Uhr von Kjarrigan
Was sind denn die Gründe für die Sonderschichten?
Klar kann sich ein AN gegen die Sonderschichten wehren, wenn er gem. seines AV keine Sonderschichten (wenn das Überstunden sind) leisten muss und die geschuldete Arbeitszeit ansonsten komplett verteilt wäre.
(Hat aber mit Günstigkeitsprinzip rein gar nichts zu tun)
Der BR ist gewählt 8eben so wie er gewählt wurde), da kann man nicht bei Entscheidungen die der BR getroffen und die einzelnen MA nicht gefallen, einfach sagen "wir entziehen euch das Vertrauen tretet mal schön alle zurück. Die Möglichkeiten der MA stehen in § 23 BetrVg.
Ansonsten wählt man halt 2026 eine andere BR Zusammensetzung.
Erstellt am 10.11.2022 um 11:25 Uhr von Enigmathika
Wehren könnt Ihr Euch dagegen wohl nicht. Was Ihr aber machen könnt:
Fordert den BR auf, eine Betriebsversammlung einzuberufen! Da in diesem Quartal noch keine Versammlung stattgefunden hat, wenn ich Deine Aussagen richtig deute, ist der Betriebsrat verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine Versammlung abzuhalten.
Dort könnt Ihr dann den BR über diese Betriebsvereinbarung befragen, z. b. die Gründe, warum der BR diesen Forderungen seitens des Arbeitgebers zugestimmt hat statt auf Einstellung von zusätzlichem Personal zu dringen. Zeigt dem BR, dass Ihr ihm auf die Finger schaut.
Nebeninfo: Da es sich um eine außerordentliche Betriebsversammlung handelt, hat der Arbeitgeber kein Teilnahmerecht. Ihr müsst also selbst überlegen, ob er eingeladen werden soll, um die Gründe für diese bereits jetzt angekündigte Mehrarbeit im kommenden Jahr zu erläutern.
Erstellt am 10.11.2022 um 12:01 Uhr von Relfe
"Nebeninfo: Da es sich um eine außerordentliche Betriebsversammlung handelt, hat der Arbeitgeber kein Teilnahmerecht. Ihr müsst also selbst überlegen, ob er eingeladen werden soll, um die Gründe für diese bereits jetzt angekündigte Mehrarbeit im kommenden Jahr zu erläutern. "
das würde ich mal bezweifeln, dass die AN entscheiden können, ob der AG eingeladen wird oder nicht. Die AN können die BV erzwingen, das ist richtig und einen TOP ansetzen, aber die BV wird vom BRV geleitet und der BR ist der "Einladene"
Die BV wird vom BR angesetzt und der BR lädt ein, was sollte den BR davon abhalten den AG einzuladen?
Erstellt am 10.11.2022 um 12:14 Uhr von wdliss
BetrVG §43 Abs 3:
"(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen."
Erstellt am 10.11.2022 um 12:49 Uhr von Relfe
@wdliss
und daraus ergibt sich dass der AG nicht teilnehmen darf? (so wie @Enigmathika es behauptet)
genau genommen, darf der AG auch ohne Einladung teilnehmen, solange er nicht "ausgeladen" wird, aufgrund des fehlenden Teilnahmerechtes.
Und einladen bzw. ausladen macht derjenige der das Hausrecht hat, in diesem Fall der BRV bzw. BR (der kann dem BRV per Beschluss diese Vorgabe machen)
Erstellt am 10.11.2022 um 13:40 Uhr von Enigmathika
Dass die Arbeitnehmer den BR lediglich bitten können, den Arbeitgeber nicht einzuladen, sehe ich durchaus noch ein.
Aber woher nimmst Du denn die Erkenntnis, dass der Arbeitgeber teilnehmen darf, wenn er nicht ausgeladen wird? Zu den ordentlichen Versammlungen ist der Arbeitgeber einzuladen und die Tagesordnung ist ihm mitzuteilen. Aus der Verpflichtung, ihn zu ordentlichen Betriebsversammlungen einzuladen ergibt sich aber doch kein Recht, an außerordentlichen Versammlungen teilzunehmen, wenn er weder eingeladen noch ausgeladen ist.
Wer kein eigenes Teilnahmerecht hat, darf nur teilnehmen, wenn er eingeladen wird, so einfach ist das.
Auf verschiedenen Rechtsseiten zum Thema Betriebsverfassungsrecht sind Juristen sogar der Ansicht, dass der Arbeitgeber zu von der Belegschaft beauftragten Betriebsversammlungen gar nicht einzuladen ist, aber darüber kann man natürlich streiten.
Erstellt am 10.11.2022 um 13:41 Uhr von Enigmathika
Diese Antwort wurde von "Enigmathika" gelöscht.
Erstellt am 10.11.2022 um 14:36 Uhr von wdliss
@Relfe
"genau genommen, darf der AG auch ohne Einladung teilnehmen, solange er nicht "ausgeladen" wird, aufgrund des fehlenden Teilnahmerechtes."
Das ist doch aber ein Widerspruch in sich. Wer kein Teilnahmerecht hat darf auch nicht teilnehmen. Dafür braucht es keine gesonderte "Ausladung".
Erstellt am 10.11.2022 um 15:02 Uhr von Relfe
kein Recht auf Teilnahme zu haben schließt nicht aus, teilnehmen zu dürfen solange "der Hausrechtinhaber" mich nicht ausschließt.
Der AG muss ja über die BV unterrichtet werden, weiß somit wann und wo die stattfindet und geht hin setzt sich dazu --> ist das Unrecht?
Nein, darf er, solange der BRV ihn nicht auffordert zu gehen nimmt er teil, alles ok.
Das einige Juristen sogar ein "Teilnahmeverbot" interpretieren habe ich gelesen, das kann ich allerdings nun gar nicht nachvollziehen.
Erstellt am 10.11.2022 um 15:16 Uhr von wdliss
"kein Recht auf Teilnahme zu haben schließt nicht aus, teilnehmen zu dürfen solange "der Hausrechtinhaber" mich nicht ausschließt."
Das heißt, ich darf jederzeit an einer BV in deinem Unternehmen teilnehmen, da ich ja bisher noch niemals ausgeschlossen wurde!?
"Der AG muss ja über die BV unterrichtet werden (...)"
Nein, muss er ja genau nicht (§43). Lediglich wenn er die außerordentliche BV veranalsst hat ist er rechtzeitig zu informieren.
Erstellt am 10.11.2022 um 15:27 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN50 zu § 43 BetrVG
Hat der BR gem. Abs. 3 von sich aus oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten ArbN eine außerordentliche BetrVerslg. einberufen, ist der ArbGeb. nicht berechtigt, an dieser Verslg. teilzunehmen. Es steht dem BR selbstverständlich frei, den ArbGeb. einzuladen, wenn er dies für zweckmäßig erachtet
Erstellt am 10.11.2022 um 15:43 Uhr von Dummerhund
@ Kjarrigan
Das BetrVG ist halt manchmal schwer zu verstehen. Schmunzel.
Erstellt am 10.11.2022 um 16:02 Uhr von Relfe
@wdliss
""Der AG muss ja über die BV unterrichtet werden (...)"
Nein, muss er ja genau nicht (§43)."
Jein: soweit sie außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet hast Du recht, ansonsten muss der AG unterrichtet werden (wie soll er sonst das Fehlen der AN planen können?)
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmanns-heise-u-a-betrvg-44-zeitpunkt-und-verdi-221-ausserordentliche-betriebsversammlungen_idesk_PI42323_HI2127829.html
Erstellt am 10.11.2022 um 16:20 Uhr von Dummerhund
@Relfe
Eine außerordentliche hat ja von per se her schon außerhalb der Betriebsüblichen Arbeitszeit statt zu finden. Steht ja in dem Link auch drin.
Erstellt am 10.11.2022 um 16:35 Uhr von Enigmathika
"Der AG muss ja über die BV unterrichtet werden, weiß somit wann und wo die stattfindet und geht hin setzt sich dazu --> ist das Unrecht?
Nein, darf er,"
- Das darf er eben nicht! Er ist nicht eingeladen, also hat er kein Teilnahmerecht. Das ist doch eigentlich ganz einfach.
"solange der BRV ihn nicht auffordert zu gehen nimmt er teil, alles ok."
- Natürlich kann er einfach hingehen und darauf hoffen, dass der BR Hemmungen hat, ihn hinaus zu bitten. Das macht seine Teilnahme aber noch nicht rechtmäßig.
Ich wüsste immer noch gern, woher Du es nimmst, dass der BR den Arbeitgeber explizit ausladen muss, damit er nicht teilnimmt. Das muss ja irgendwo stehen. Ich habe jedenfalls das Wort "ausladen" weder im Gesetzestext noch im Fitting gefunden.
Erstellt am 10.11.2022 um 16:46 Uhr von Dummerhund
Und außerdem, erscheint ein AG einfach ohne Einladung wird er dann ja nicht ausgeladen, sondern raus geschmissen.