Erstellt am 28.07.2008 um 14:19 Uhr von Frank B
Ich kann mir kaum vorstellen, dass samstag 18:00 Uhr bei euch betriebsübliche Arbeitszeit ist. Fragt doch mal nach Überstundenzuschläge nach §37 Abs.3 BetrVG!
Auf welcher Grundlage basiert die BV? Wenn sie wollen, fragt doch mal nach der Einigungsstelle!
Erstellt am 28.07.2008 um 14:50 Uhr von mainpower
Hallo,
das sieht ja nach einer Behinderung des Betriebsrates aus. Wenn ich einen Termin vorschlage wo keiner da ist kann ich dann behaupten die wollen ja nicht. Rechnet dem AG doch mal die Kosten eines Sonnabend einsatzes des BR vor. ich denke dabei z.B. an zusätzliche Fahrtkosten , Ü-Std. Zuschläge usw. Hoffentlich seit Ihr recht viele BR-Mitglieder. Vieleicht kommt er dann zur Vernunft.
Erstellt am 28.07.2008 um 17:00 Uhr von Hexelein
Hallo gizmo, meinst du mit BV eine Betriebsversammlung? da muss die GF nicht ihre Zustimmung zum Termin geben. Es reicht, wenn ihr Termin festsetzt und die GF dazu einladet. Und die Betriebsversammlung ist während der üblichen Arbeitszeiten zu halten. Sie ist für die MA da und für Rechenschaftsbericht des BR an die Kollegen.
Erstellt am 29.07.2008 um 01:07 Uhr von rainer w
Recht so Hexelein, der BR hat das Hausrecht und läd ein. Macht Stimmumg in der Belegschaft für eure Betriebsversammlung und EUREM Termin. Wenn von AG Seite dann keiner kommt (was ich mir nicht vorstellen kann ) schießen sie sich ja selbst ins Knie.
Erstellt am 29.07.2008 um 09:55 Uhr von packer
gizmo,
ihr seid viel zu nett!!! sollen wir mal ein bißchen wasser auf dich drauftun???
wenn ihr die betrieblichen belange berücksichtigt, und ihr die einladung lang genug vorher (das BetrVG kennt da keine fristen) ausgehangen habt, dann könnt ihr die innerhalb eurer regulären arbeitszeit machen wann ihr wollt.
wenn ich zum tanz lade und jemand will nich kommen, dann ist das doch sein problem...
ach ja, wenn euer AG nicht kann, dann soll er doch einen seiner schergen schicken?
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber berechtigt, nicht
nur an der Betriebsversammlung teilzunehmen, sondern auf den regelmäßigen
Betriebs- und Abteilungsversammlungen zu sprechen.
Soweit der Arbeitgeber nicht selbst teilnehmen kann, hat er das
Recht, an seiner Statt einen oder mehrere Vertreter zu der Betriebsversammlung
zu entsenden. Nimmt der Arbeitgeber an der
Betriebsversammlung selbst teil, so kann er zu seiner Unterstützung
andere Arbeitnehmer des Betriebs, insbesondere auch leitende Angestellte
hinzuziehen. Gerade in größeren Betrieben ist eine solche
Verfahrensweise schon deshalb unerlässlich, weil der Arbeitgeber
oder sein Vertreter ihrer Informationspflicht z.B. nach § 43 Abs. 2
Satz 3 BetrVG nur durch die Mitwirkung von weiteren Betriebsangehörigen
nachkommen können. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt,
diesen ohne weiteres das Wort an seiner Statt zu überlassen,
jedenfalls soweit es zur Information der Betriebsversammlung
notwendig ist.
BAG 19.5.1978 – 6 ABR 41/75
lieben gruß vom packer