Erstellt am 20.12.2014 um 18:46 Uhr von alterMann
Hallo frode,
durch den Krankenschein bekommt der Kollege für den Tag (normalerweise) eine Lohnfortzahlung in der Höhe seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes. Doppelt Lohn einstreichen geht nicht.
Oder andersherum: Wenn er schon vier Stunden gearbeitet hat, bekommt er die Lohnfortzahlung nur für die restlichen Stunden, die er eben nicht gearbeitet hat.
Erstellt am 20.12.2014 um 19:32 Uhr von Pickel
Auf was für Ideen manche kommen...
Erstellt am 21.12.2014 um 07:52 Uhr von Dezibel
Komischerweise hält sich dieses Gerücht vom Gutschreiben der bereits geleisteten Arbeitsstunden hartnäckig im Volk. Dass durch die Lohnfortzahlung der Mitarbeiter nicht schlechter gestellt wird, als hätte er den ganzen Tag gearbeitet, das will keinem so richtig in den Kopf. "Ich habe aber doch ..."
Erstellt am 07.01.2015 um 20:45 Uhr von HeyeBR
Frodo schrieb doch , dass der Kollege wegen seinem Kind " krank" geschrieben ist. Also hat er einen "Krankenschein" auf sein Kind erhalten. Er bekommt also keine Lohnfortzahlung vom AG sondern Krankengeld für die Pflege seines Kindes von der Krankenkasse.
Die 4 Std. die er schon geleistet hat sind dann leider weg, sofern der Krankenschein den Tag ,wo er eher gehen musste, mit beinhaltet.
Erstellt am 08.01.2015 um 19:21 Uhr von Frodo
Hallo Leute,
vielen Dank für die Hinweise, die sich in meinen persönlichen Logik voll bestätigten.
Nur konnte ich bislang hierzu auch im EntgFG §3 nichts derartiges finden, was diese herrschende Meinung davon abbringen würde.
Auch der Hinweis, Krankengeldzahlung bei einem Kind durch die Kasse zu übernehmen ist, war sehr hilfreich.
Nur auch hierzu habe ich nicht die richtige Argumentation im Gesetzestext finden können.
Könnt ihr mir hier weiterhelfen?
Erstellt am 09.01.2015 um 13:23 Uhr von nicoline
Frodo,
ich habe ein wenig Schwierigkeiten, Deine Ausdrucksweise zu verstehen,
*die sich in meinen persönlichen Logik voll bestätigten*
*was diese herrschende Meinung davon abbringen würde.*
aber, ich werde trotzdem mal versuchen, Dir zu helfen.
Den Anspruch auf Krankengeldzahlung bei Erkrankung des Kindes findest Du nicht in § 3 EntgFG sondern in § 45 SGB V, hier kannst Du Dich darüber informieren:
http://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_krankheit_kinder.html
Wenn für den Tag, wo schon 4 Std. gearbeitet wurde, Krankengeld für Kind krank bezahlt wird, dann eigentlich nur für die Zeit, die Du eben nicht mehr beim AG arbeiten konntest.
Bei der Erkrankung eines Kindes ist man ohne Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt und somit verringert sich auch das zu arbeitende Stundensoll für die Woche/den Monat
Beispiel:
Bei 8 Std. tgl. Arbeitszeit an 5 Tagen der Woche würde man (der rechnerischen Einfachheit wegen hat der Monat mal genau 4 Wochen und zwar 4 x Mo - Fr) ein zu erfüllendes Stundensoll von 160 Stunden haben. Jetzt gehst Du am ersten Montag nach 4 gearbeiteten Stunden nach Hause und bist die restlichen 4 Tage wegen der Erkrankung Deines Kindes nicht zur Arbeit. Dann reduziert sich Dein Stundensoll für den Monat auf 124 Std. (160 Std. - 36 Std. Krankengeldzahlung) So wäre es korrekt. Ob die KrK und Dein AG das auch so vollzieht musst Du hinterfragen. Jedenfalls ist es nicht so, dass man für einen ganzen Tag Krankengeld für sich selbs oder das Kind bekommt und die gearbeiteten Stunden dann auch noch gutgeschrieben werden.
Erstellt am 09.01.2015 um 13:36 Uhr von Pjöööng
nicoline,
SGB V § 47: " (...) Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. (...)"
Eine anteilige Berechnung wäre demnach nicht möglich. Anspruch auf Krankengeld besteht demnach erst ab dem Folgetag. Für den halben Tag würde das dann meines Erachtens bedeuten, dass etweder 4 Stunde für die geleistete Arbeit gezahlt werden und der Rest auf Grund § 616 BGB. Falls der 616 BGB abbedungen sein sollte, gibt es halt nur für 4 Stunden Arbeit Geld.
Erstellt am 09.01.2015 um 19:23 Uhr von Frodo
Hallo nicoline,
ja da gebe ich dir recht, es sollte auch meiner und nicht meinen heißen. Sorry
Zur *herrschenden Meinung* wollte ich zum Ausdruck bringen, dass ein Teil der Kollegen nicht davon abzubringen ist und ständig am diskutieren und besserwissend sind, das aber ohne Grundlagen. Wenn man nicht fundiert argumentieren kann sollte man es lassen. Ich dachte mir so, dieses gehört auch mit zu meiner Betriebsrats Arbeit, solche Ungereimtheiten richtig zu stellen.
Nochmals vielen Dank, werde deine Hinweise sicherlich gut verwenden können.
Pjöööng,
du verunsicherst mich doch sehr, was möchtest du damit sagen?
Erstellt am 15.03.2023 um 12:21 Uhr von Altinses
İch bin 4stunde krank 4stunde arbeit
Erstellt am 15.03.2023 um 12:28 Uhr von wdliss
siehe erster Beitrag:
"durch den Krankenschein bekommt der Kollege für den Tag (normalerweise) eine Lohnfortzahlung in der Höhe seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes. Doppelt Lohn einstreichen geht nicht.
Oder andersherum: Wenn er schon vier Stunden gearbeitet hat, bekommt er die Lohnfortzahlung nur für die restlichen Stunden, die er eben nicht gearbeitet hat. "