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Gutschrift von Stunden bei Krankheit die vorher herausgearbeitet wurden

S
shegoat
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb werden Tage wie Rosenmontag, Heiligabend und Silvester mit der täglichen Sollarbeitszeit herausgearbeitet. Nun kam die Frage auf wieso diese Stunden nicht wieder gutgeschrieben werden wenn die Kollegin/der Kollege nachweislich an dem Tag krank war. Die Stempeluhr zieht diese Stunden automatisch an diesen Tagen ab. Unser AG meint, dass er das nicht machen müsste. Wenn man so krank ist bekommt man die Zeit ja auch gutgeschrieben und macht kein Minus. Dies ist aus unserer Sicht aber der Fall wenn die herausgearbeiteten Zeiten nicht wieder gutgeschrieben werden.

Kann mir jemand etwas dazu sagen und evtl. auch bezogen auf den Erfurter Kommentar? Dort soll angeblich diesbezüglich etwas stehen, aber den haben wir nicht.

2.99006

Community-Antworten (6)

K
Kölner

25.03.2015 um 22:33 Uhr

Im Internet steht auch was... BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02

H
Hoppel

25.03.2015 um 22:45 Uhr

@ shegoat

Der AG wird sich mit Sicherheit auf das bereits benannte Urteil beziehen, denn da steht:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt.

Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt.

Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig.

Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können."

Ausnahme: Es gibt TV, die in einem solchen Fall die Unfallverfallbarkeit von Ü´stunden vorsehen.

Ist Euer Betrieb an benannten Tagen eigentlich komplett geschlossen?? Dann gäbe es für einen BR doch noch ganz andere Möglichkeiten, dem Verfall der Überstunden einen Riegel vorzuschieben ...

BTW ... der ErfK sollte in keinem BR fehlen!

S
shegoat

26.03.2015 um 08:57 Uhr

@Kölner: Vielen Dank. Das werde ich mir nachher in Ruhe durchlesen!

@ Hoppel

Wir müssten die Tage arbeiten oder Urlaub nehmen wenn es die Regelung des Herausarbeitens nicht wäre. Wir arbeiten also jeden Tag ein paar Minuten mehr.

Somit sehen wir die Zeit eigentlich als unser "Guthaben" an welches durch Krankheit an diesen Tagen nicht verbraucht werden kann.

Wir haben einen anderen Kommentar (mir fällt der Name nicht ein. Bin auch erst 1 Jahr dabei und mir fehlt noch sehr viel Wissen) den ErfK wollen wir aber jetzt anschaffen.

G
gironimo

26.03.2015 um 09:01 Uhr

Solche Punkte regelt man in der BV mit, die das Thema behandelt. Da wurde wohl in der BV einiges vergessen.

Oft werden derartige Tage in den BVs nach dem Glück-Pechprinzip gewertet.

Es können ja beide Fälle eintreten. Ein AN kommt neu in den Betrieb und bekommt trotzdem seinen freien Tag, obwohl er noch gar nicht vorgearbeitet hat, der andere AN hat Pech, weil er zwar vorgearbeitet hat und den Tag krank ist.

Aber man sollte es in der BV festlegen (sofern es nicht schon tariflich festgelegt ist)

H
Hoppel

26.03.2015 um 10:39 Uhr

@ shegoat

Eure derzeitige Praxis könnte man auch i.S. einer Win-Win-Situation sehen. Die KollegInnen können ihre Urlaubstage unabhängig von den genannten Tagen verplanen, haben aber trotzdem die Möglichkeit, an diesen Tagen einen Freizeitausgleich geltend zu machen. Wenn dann Krankheit die Rechnung verhagelt, ist´s persönliches Pech.

Als AG würde ich mich von der jetzigen Regelung jedenfalls nicht verabschieden wollen. Und die seit 30 Jahren existierende Rechtsprechung zum Thema, gibt ihm (leider) Recht, aber versucht Euer Glück!

Im TVöD ist z.B. diese Regelung enthalten: "Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein."

Bedeutet aber auch, dass die KollegInnen postwendend einen Arzt aufsuchen müssen, der die AU bescheinigt.

S
shegoat

26.03.2015 um 22:04 Uhr

Ich danke Euch für Eure Antworten. Werde diese mal so mit ins Gremium nehmen und dann mal schauen wie es mit dem Thema weitergeht. Die betreffende BV steht eh auf dem Prüfstand und muss dringend neu gemacht werden.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

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