Erstellt am 12.11.2014 um 16:51 Uhr von ganther
Schon mal ins Gesetz geschaut?
Erstellt am 12.11.2014 um 16:53 Uhr von skargen
Der BR kann einer Kündigung zustimmen, die Zustimmung verweigern oder sich gar nicht äußern. Ob eine Kündigung formal ausreichend ist, klärt das Arbeitsgericht.
Erstellt am 12.11.2014 um 19:15 Uhr von PetrusH
@BetriebsratMajo
„die keinerlei Kündigungsgrund zeigt.“
Gegenüber dem AN muss er auch keine angeben. Dem BR aber schon.
„Hat der BR da festzustellen, ob eine solche Kündigung rechtlich wirksam wird?“
Er hat nicht zu prüfen, ob sie es wird - dass entscheidet letztlich ein Gericht, oder sie wird es durch Zeitablauf -, sondern dass sie nicht gerechtfertigt ist, und dieses dann auf der Grundlage des § 102 Abs. 3 begründen.
Bedenken sind zwar normalerweise für fristlose gedacht, können aber auch bei jeder Kündigung noch zusätzlich zum Widerspruch angegeben werden. Hier darf dann auch ein Hinweis auf eventuell zusätzlich bestehende rechtliche Hinderungsgründe vorgebracht werden.
Die meisten Schutzgesetze dürften aber sowieso unter Abs. 3 Satz 1 (soziale Gesichtspunkte) einzuordnen sein.
@skargen
„die Zustimmung verweigern“ Flüchtigkeitsfehler?
Bei Normalos bedarf es doch keiner Zustimmung und widersprechen, ist kein verweigern.
Erstellt am 12.11.2014 um 19:47 Uhr von gironimo
Der BR sollte niemals in den Bedenken, die er äußert den Kündigungsgrund würdigen oder werten; ihr sollte Dinge benennen, die gegen eine K. sprechen (keine Entschuldigung; das wäre Wertung). Im Widerspruch bezieht Ihr Euch ja dann ausschließlich auf die im § 102 BetrVG genannten Gründe.
> die keinerlei Kündigungsgrund zeigt.< Das wird der Anwalt des zu Kündigenden sicherlich in der K-Schutzklage aufgreifen. Ihr braucht dann nur noch als Zeugenaussage darstellen, dass Euch keine Gründe genannt wurden.
Erstellt am 12.11.2014 um 21:11 Uhr von Hartmut
Ich habe in all den Jahren und Jahrzehnten oft mit Richtern gesprochen, auch mal beim Kaffee und 'zwanglos'. Und die haben mir immer wieder gesagt, wenn es ETWAS gibt, was sie hassen, dann ist es Urteile zu schreiben. Was nichts anderes heißt als, wenn es IRGEND eine Formalie gibt, die nicht eingehalten wurde, dann schmettern sie das ganze Ding wegen dieser Formalie ab. Kein Urteil schreiben müssen. Uff! :)
Das vorweg geschickt. Jetzt kommt also bei euch eine 'Kündigung' (also Anhörung) rein ohne Grund. So habe ich das Verstanden. Super. Etwas, wofür also der Richter, sollte es ihm vorgelegt werden, dankbar sein wird: Aha, keine ordentliche Anhörung des BR, Kündigung kaputt, Deckel zu! Kein Urteil zu schreiben, super, danke! :)
Also was macht ihr? Gar nix. Widersprechen oder auch nicht, egal. Den Betroffenen anrufen und ihm das Versprechen abnehmen, dass er Kündigungsschutzklage einlegt. Den Rest macht der Richter.
Merke: Dummheit ist Arbeitgeber-Privileg!
Erstellt am 13.11.2014 um 18:48 Uhr von Cosinus
Ja, und dann kommt da so ein komisches Urteil eines Richters, der gerne Urteile schreibt und freudig feststellt, dass der BR seiner Nachforderungspflicht nicht nachgekommen ist und somit der Kündigung durch Zeitablauf zugestimmt hat, und dadurch auch die Anhörung korrekt war und er jetzt freudestrahlend mit dem Kuli spielt und das ende der Verhandlung kaum erwarten kann………