Erstellt am 08.11.2014 um 13:01 Uhr von BRVHansel
Betriebsräte sollten normalerweise ja keine Ideen zur Entfernung unliebsamer Kollegen entwickeln. Von daher würde ich dieses auch nicht ändern wollen und hier irgendwelche Tipps dazu abgeben.
Wenn die Fälle aber eindeutig und von so gravierender Natur sind, dass sich auch ein „Schwerwiegender“ Mobbingvorwurf letztlich bestätigt oder das betriebliche Klima total zerrüttet, würde ich mich dem § 104 BetrVG einmal meine Aufmerksamkeit widmen und ergründen, inwiefern er hier zur Anwendung kommen kann.
Erstellt am 08.11.2014 um 13:58 Uhr von Snooker
*Die Frage: wie sollen wir vorgehen um das ganze Aufzudecken. Wir möchten diese Person , die unserer Meinung nach erheblich den Betriebsfrieden stört, aus dem Betrieb entfernen.*
In erster Linie solltet ihr euch mal mit dem § 104 BetrVG befassen. Dann mit dem Thema Mobbing. Wenn ihr dann noch den Grundsatz des § 80 BetrVG kennt, dann wirst ihr auch wann ihr tätig werden könnt ohne das sich erst jemand bei euch beschwert oder sich an euch wendet.
Und ganz oben sollte stehen das ihr als BR keine Betriebspolizei seit. Sollte die Kollegin tatsächlich mal einen Diebstahl begangen haben ist das betrüblich, hier aber dann einfliessen zu lassen das Diebstähle sich häufen, könnte den Eindruck erwecken das ihr behauptet das ihr die Person beschuldigt. Wäre ich die Person und würde spitz kriegen das ihr so etwas behauptet würde ich euch wegen Verleumdnung und üble Nachrede anzeigen.
*. Es ist bekannt, das der Vorgesetzte zu früherer Zeit ein Verhältnis mit der Kollegin hatte.*
Was geht das Privatlben der Beschäftigten den BR etwas an.....Nichts.
Angeblich soll die Kollegin ihren Vorgesetzen beklaut haben und dafür eine Abmahnung erhalten haben......Aber auch nur angeblich. Und dann hoffe ich nicht das dies noch im privatem Bereich meim Techtelmechtel passiert ist.
Kommen wir also wieder zum ersten Absatz zurück. Hier würde ich vor dem absegen und einen Menschen in die Arbitslosigkeit schicken zu prüfen und dan evtl mit dem AG zu beraten ob eine Versetzung dem genüge tun würde.