Erstellt am 30.10.2014 um 18:57 Uhr von PetrusH
Da Nachtschichtzuschläge steuerlich anders zu behandeln sind wie andere, z. B. Überstundenzuschläge, müssen sie auch immer in dem Monat abgerechnet werden, in dem sie anfallen. Eine Umrechnung sieht das Steuergesetz nicht vor. Die Stunden können auf ein Zeitkonto gehen.
Erstellt am 30.10.2014 um 19:45 Uhr von nicoline
paderwaldi,
§ 6 Abs. 5 ArbZG
5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Regelmäßig wird sowohl für den Nachtzuschlag als auch für den Freizeitausgleich ein Zuschlag von 25% als angemessen angesehen.
Gibt es bei Euch einen TV, der angewendet wird?
Erstellt am 30.10.2014 um 21:17 Uhr von paderwaldi
nicoline
nein, wir haben keinen TV. Bei uns werden die 8 Stunden (auf Wunsch der MA) auf dem Zeitkonto gutgechrieben. Die Zuschläge werden nicht ausgezahlt mit der Begründung es gäbe Probleme mit dem Finanzamt. Also haben die MA nichts vom Zuschlag. Wäre es möglich 8+25%=10 Std. auf Zeitkonto anrechnen?