Nachtschicht
Wie regelt ihr bei euch die Nachtschicht wenn in einen Feiertag reingearbeitet wird. Z.b an einem Mittwoch ist ein Feiertag. Arbeitszeiten sind von 6 Uhr bis 14 Uhr ( früh ) 14 Uhr bis 22 Uhr ( spät) 22 Uhr bis 6 Uhr ( Nacht ) der Nacht Arbeiter beginnt seine Schicht am Dienstag um 22 Uhr und arbeitet in den Feiertag hinein bis 6 Uhr .. am Donnerstag nimmt er seine Arbeit um 22 Uhr wieder auf . Stehen dem Arbeiter Prozente zu oder Ausgleich an Urlaub ? Wie regelt man dies z.b BV ?
Community-Antworten (5)
11.10.2023 um 10:47 Uhr
Habt ihr einen Tarifvertrag?
11.10.2023 um 11:24 Uhr
Wann startet denn eure Nachtschichtwoche? Sonntag 22 Uhr oder Montag 22 Uhr?
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Dass heißt, wenn eure Nachtschichtwoche am Sonntag startet, beginnt der Feiertag auch schon um 22 Uhr des Vortages und er würde für die volle Schicht Feiertagszuschlag (so es den bei euch gibt) bekommen. Startet ihr erst am Montag 22 Uhr in die Nachtschichtwoche, dann beginnt der Feiertag erst um 6 Uhr und in eurem Fall gäbe es keinen Feiertagszuschlag.
11.10.2023 um 12:00 Uhr
Und wenn es keine "Nachtschichtwoche" sondern nur einzelne Nachtschichten gibt?
11.10.2023 um 16:50 Uhr
Am Montag danke !
11.10.2023 um 17:11 Uhr
Der Kalendertag beginnt um 0 Uhr und endet Mitternacht. Ein Sonn- oder Feiertag beginnt somit um 0 Uhr. Wer kalendertagsübergreifend in einen Feiertag reinarbeitet, arbeitet an einem Feiertag. Dafür hat er nach § 11 (3) ArbZG einen (unbezahlten) Ausgleichstag zu erhalten, der in den in § 11 genannten Zeiträumen und NACH der gesetzlichen Ruhezeit zu liegen hat.
Nachtarbeit liegt zwischen 23 und 6 Uhr (in Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr). Wer nachtarbeitet, hat „für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden“ mit einer „angemessene(n) Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ zu erhalten – § 6 (5) ArbZG.
Nach gängiger Rechtssprechung ist ein Zuschlag von 25% „angemessen“, in den Nachtzeiten sozialversicherungs- und steuerfrei (§ 3b EStG).
An Feiertagen darf aber nur gearbeitet werden, wenn eure Branche oder geleistete Arbeit in die Kriterien von § 10 ArbZG fällt. Wenn nicht, dann hat der Laden zu zu bleiben.
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