Private Internetnutzung - Betriebsvereinbarung
Hallo liebe Betriebsratsspezialisten, bei uns wurde einem Betriebsratsmitglied vom AG die private Nutzung des Firmeninternets untersagt, ebenso die Nutzung privater Geräte (also z.B. Smartphone, Netbook). Eine Betriebsvereinbarung zur Internetnutzung besteht nicht.
Soweit wäre das kein Problem, wenn nicht im Betrieb die Zugangsdaten zum firmeneigenen WLAN-Netz für alle einsehbar an der Wand hängen würden. Auch nutzen die Mitarbeiter das weidlich aus und buchen sich mit ihren privaten Geräten ein. Und nutzen das ausschließlich privat, immerhin gibt es auch keinerlei ausgehängte Information des AG zu einer Nutzungseinschränkung. Nur von o.e. BRM ist die Einschränkung bekannt, die in einer Ermahnung ausgesprochen wurde.
Eine offensichtliche Provokation, immerhin gab es keinen Vorfall, der ein solches Verhalten des AG rechtfertigen könnte. Unsere Frage ist: Wenn wir jetzt eine Betriebsvereinbarung aushandeln, könnte es sein, dass der AG die private Nutzung dann für alle einschränkt oder gar unterbindet?
Community-Antworten (5)
26.10.2014 um 19:56 Uhr
Ordnet der AG ein Verbot der privaten Internet Nutzung an, unterliegt dies nicht dem MBR des BR. Beim Verbot der Privatnutzung geht es um die Zulässigkeit der Verwendung von Betriebsmitteln, nicht aber um die Ordnung des Betriebes.
Nur wenn es um die Frage geht, in welcher Weise die Gestattung der Privatnutzung von Internet erfolgen soll, kommt ein MBR des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht. Das setzt aber voraus, dass sich der AG hierzu bereit erklärt.
Hier sollte auch nicht übersehen werden, dass bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit, der AN grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit verletzt. Was für einen AG dann durchaus ein gravierender Vorfall sein könnte, dieses zu unterbinden.
Dass die Zugangsdaten öffentlich zugänglich sind, berechtigt jetzt auch nicht dazu, dieses zu missbrauchen und frei drauflos zu surfen.
Ein AG wäre auch gut beraten, wenn er den Internetzugang auf das unbedingt notwendige beschränkt.
27.10.2014 um 00:12 Uhr
@ Kucki Danke, so hatte ich es auch noch in Erinnerung. Eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit ist bei uns unwahrscheinlich, da sehr viel Bereitschaftszeit anfällt und währenddessen nur die Anwesenheit geschuldet ist. WAS man da macht interessiert dann niemand, solange kein Einsatz ansteht. Aber EIN Mitarbeiter darf jetzt nicht das WLAN privat nutzen. Die Anderen schon. Irgendwas behagt mir da nicht. Ist doch vom Gefühl her was "kollektives", oder??
27.10.2014 um 07:35 Uhr
kucki, das ist schön, wenn du die antwort auf die gestellte frage nicht weisst, antwortest du schlicht auf eine nicht gestellte frage.
hier wird nur einem kollegen die nutzung verboten, und der ist auch noch brm.
als br würde ich den arbeitgeber fragen, ob er die diskussion der behinderung der br arbeit vor gericht weiterführen möchte, oder ob er diesem br mitglied die recherche im internet wieder ermöglicht.
27.10.2014 um 08:34 Uhr
@Nubbel Auch du bist, wenn auch knapp, meilenweit von der Antwort weg! Es geht um die private Nutzung des Internets! Nicht um die dienstliche!!!
Alles was nicht vom Arbeitgeber verboten ist ist nicht gleich automatisch erlaubt!
27.10.2014 um 09:19 Uhr
selektives lesen.
ja, es geht um die private nutzung, sie soll aber nur einem einzelnen brm verboten werden.
und wenn du schon entfernungsangaben machst, versuch es doch zur abwechslung mal mit ner punktlandung
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