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Kostenübernahme-Einholung nötig bei Einigungsstellenverfahren

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Hoppel
Nov 2016 bearbeitet

Liebe KollegInnen, wir haben einen Beschluss gefasst zur Einigungsstelle zu gehen wegen der Mitbestimmung bei Einführung von Namensschildern, die der AG selbst entscheiden will, weil das den BR "nichts angeht". Es gibt ein klares BAG-Urteil dazu, welches wir ihm zur Kenntnis gegeben haben. Er hat uns darauf ein Urteil des Berliner Personalvertretungsgesetztes gegeben, was eine andere Auffassung vertritt. Der Beschluss bezieht sich jetzt auf die Beauftragung unseres RA zur Einleitung eines "Beschlussverfahrens zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs1 BetrVG einzuleiten. Brauchen wir dazu nun auch die Kostenübernahmeerklärung des AG? (Wird er ja wohl kaum in diesem Fall geben???) Beschlüsse für die Einigungsstelle haben wr natürlich auch gemacht.

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Community-Antworten (12)

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paula

18.08.2014 um 11:51 Uhr

Was wollt ihr denn mit dem Beschlussverfahren? Ich denke ihr wollt in die Einigungsstelle? Oder geht es um die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle?

Grundsätzlich: für gerichtliche Verfahren gilt § 40 BetrVG. Als notwendige Kosten der BR Arbeit ist der AG verpflichtet die Kosten zu ersetzen. Anders bei einem Sachverständigen nach § 80 BetrVG.

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Hoppel

18.08.2014 um 14:55 Uhr

Danke Paula, ja schon, wir wollen in die Einigungsstelle, ABER wir haben gedacht, dass wir dazu im Beschluss unseren RA ermächtigen müssen für uns tätig zu werden. Wir haben sowas noch nie gemacht, deshalb die blöde Frage. D.h. also, wir müssen uns die Kosten für den RA gar nicht genehmigen lassen.

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Pjöööng

18.08.2014 um 15:22 Uhr

Da hier zwischen Arbeitgeber und BR Uneinigkeit darüber besteht, ob der BR mitzubestimmen hat, wird eine Einigungsstelle nicht ohne Weiteres einberufen werden können.

Vorrangig muss also geklärt werden, ob hier Mitbestimmung vorliegt, dafür ist das Arbeitsgericht zuständig.

Wenn Ihr einen Anwalt zur rechtlichen Vertretung bei einer schwierigen Rechtsfrage benötigt, braucht Ijr dazu keine Zustimmungserklärung des Arbeitgebers, da dies Kosten nach § 40 BetrVG sind. Trotzdem forder ich in solchen Fällen den Arbeitgeber auf, die Kostentragung zu bestätigen.

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paula

18.08.2014 um 15:46 Uhr

Pjöööng

aber der BR braucht doch nicht das MBR feststellen lassen. Der BR erklärt die Verhandlungen für gescheitert und teilt das dem AG mit. Und dann gibt es verschiedene Alternativen:

  1. der AG geht mit dem BR in die Diskussion über die Besetzung der Einigungsstelle. Entweder man kommt hier zu einer Einigung oder die Einigungsstelle wird vom Arbeitsgericht eingesetzt. oder
  2. der AG streitet ab, dass es ein MBR gibt. Der BR geht zum Arbeitsgericht und lässt die Einigungsstelle einsetzen. Das ArbG wird im Rahmen dieses Verfahren prüfen, ob es ein MBR gibt. Wenn offensichtlich kein MBR gegeben wird die Einigungsstelle nicht eingesetzt. Dann kann der BR immer noch versuchen ggf. hier mit einem Beschlussverfahren was zu bewegen. Wenn die Einigungsstelle eingesetzt wird hat diese als Vorfrage eh noch einmal ihre Zuständigkeit zu klären. Also da kann der AG auch noch versuchen zu agieren.

Einen Tipp noch für Hoppel: ihr habt den Anwalt eh schon im Haus. Besprecht das genaue Vorgehen mit ihm. Lasst Euch von ihm auch Beschlussvorlagen geben. Nichts ärgerlicher als im Einsetzungsverfahren beim ArbG zu sitzen und der AG rügt die ordnungsgemäße Beschlussfassung des BR. Ggf ist plötzlich Euer Verfahren tot. Wenn der AG das in der 2. Instanz macht kostet das richtig Zeit oder man diskutiert die nette Rechtsfrage, ob dieser Beschluss bis zum Ende des Verfahrens vor dem LAG nachholbar ist

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Pjöööng

18.08.2014 um 15:56 Uhr

Zitat (paula): "Der BR erklärt die Verhandlungen für gescheitert und teilt das dem AG mit."

Welche Verhandlungen?

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paula

18.08.2014 um 15:57 Uhr

BR sagt ich will mein MBR ausüben und der AG sagt nein... das reicht um in eine Einigungsstelle zu kommen...

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nicoline

18.08.2014 um 16:06 Uhr

In eurem Gremium müßt ihr in der Tat im Wege eines "Beschlussverfahrens" (also einen Beschluss fassen, in dem sehr konkret genannt werden muss, womit der RA beauftragt werden soll. Wenn ihr unsicher seid, hilft Euch der Anwalt bei der Beschlussformulierung) einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eurer Interessen in der Einigungsstelle beauftragen. Und diese Kosten sind, genau, wie Paula schreibt, über § 40 abgedeckt. Eine Honorarvereinbarung mit und die Kostenübernahmeerklärung des AG für brauchst Du zwingend bei der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 80. Viel Glück!

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Pjöööng

18.08.2014 um 16:23 Uhr

Zitat (paula): "Das ArbG wird im Rahmen dieses Verfahren prüfen, ob es ein MBR gibt. Wenn offensichtlich kein MBR gegeben wird die Einigungsstelle nicht eingesetzt."

Anderer Auffassung ist Fitting: "Das ArbG hat grundsätzlich nicht die Vorfrage zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der E-Stelle für die anstehende Streitfrage gegeben ist. Eine Prüfung dieser nicht selten schwierigen Frage wäre nicht mit dem Zweck des Bestellungsverfahrens, die schnelle Bildung der E-Stelle zu ermöglichen, vereinbar. Außerdem hat die E-Stelle ihre Zuständigkeit vor einer Sachentscheidung selbst zu prüfen."

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paula

18.08.2014 um 20:04 Uhr

@Pjöööng

Du zitierst offensichtlich § 76 Rn.30. Ich empfehle aber auch die Rn 31 zu lesen. Denn da ist eben genau von der OFFENSICHTLICHKEIT die rede. Das ist nämlich der Prüfungsmaßstab

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Hoppel

18.08.2014 um 21:30 Uhr

@ All

Die Frage wurde NICHT von mir gestellt! Hier hat wohl ein anderer TE Gefallen an dem Nick gefunden.

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gironimo

18.08.2014 um 21:43 Uhr

Der Beschluss bezieht sich jetzt auf die Beauftragung unseres RA zur Einleitung eines \\\\\\\"Beschlussverfahrens zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs1 BetrVG einzuleiten. Brauchen wir dazu nun auch die Kostenübernahmeerklärung des AG?<

Nö - sehe ich nicht so. Zur Wahrung seiner Rechte kann der BR einen Rechtsbeistand beauftragen und benötigt hierzu keine Kostenübernahme durch den AG, da der Anwalt ja in diesem Fall nicht Sachverständiger ist.

Allerdings sehe ich es auch so, dass die einzuberufene E-Stelle ja ohnehin prüfen wird, ob sie offensichtlich unzuständig ist - ein zusätzliches Beschlussverfahren wäre da eher ein betriebspolitisches Druckinstrument. Naja - warum nicht.......

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paula

19.08.2014 um 14:02 Uhr

"ein zusätzliches Beschlussverfahren wäre da eher ein betriebspolitisches Druckinstrument. Naja - warum nicht......."

das muss aber sauber vorbereitet sein, damit du keine Probleme mit doppelter Rechtshängigkeit bekommt. Und selbst dann neigen Einigungsstellen dazu die Einigungsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen...

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