Erstellt am 18.08.2014 um 09:51 Uhr von paula
Was wollt ihr denn mit dem Beschlussverfahren? Ich denke ihr wollt in die Einigungsstelle? Oder geht es um die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle?
Grundsätzlich: für gerichtliche Verfahren gilt § 40 BetrVG. Als notwendige Kosten der BR Arbeit ist der AG verpflichtet die Kosten zu ersetzen. Anders bei einem Sachverständigen nach § 80 BetrVG.
Erstellt am 18.08.2014 um 12:55 Uhr von Hoppel
Danke Paula, ja schon, wir wollen in die Einigungsstelle, ABER wir haben gedacht, dass wir dazu im Beschluss unseren RA ermächtigen müssen für uns tätig zu werden. Wir haben sowas noch nie gemacht, deshalb die blöde Frage. D.h. also, wir müssen uns die Kosten für den RA gar nicht genehmigen lassen.
Erstellt am 18.08.2014 um 13:22 Uhr von Pjöööng
Da hier zwischen Arbeitgeber und BR Uneinigkeit darüber besteht, ob der BR mitzubestimmen hat, wird eine Einigungsstelle nicht ohne Weiteres einberufen werden können.
Vorrangig muss also geklärt werden, ob hier Mitbestimmung vorliegt, dafür ist das Arbeitsgericht zuständig.
Wenn Ihr einen Anwalt zur rechtlichen Vertretung bei einer schwierigen Rechtsfrage benötigt, braucht Ijr dazu keine Zustimmungserklärung des Arbeitgebers, da dies Kosten nach § 40 BetrVG sind. Trotzdem forder ich in solchen Fällen den Arbeitgeber auf, die Kostentragung zu bestätigen.
Erstellt am 18.08.2014 um 13:46 Uhr von paula
Pjöööng
aber der BR braucht doch nicht das MBR feststellen lassen. Der BR erklärt die Verhandlungen für gescheitert und teilt das dem AG mit. Und dann gibt es verschiedene Alternativen:
1. der AG geht mit dem BR in die Diskussion über die Besetzung der Einigungsstelle. Entweder man kommt hier zu einer Einigung oder die Einigungsstelle wird vom Arbeitsgericht eingesetzt.
oder
2. der AG streitet ab, dass es ein MBR gibt. Der BR geht zum Arbeitsgericht und lässt die Einigungsstelle einsetzen. Das ArbG wird im Rahmen dieses Verfahren prüfen, ob es ein MBR gibt. Wenn offensichtlich kein MBR gegeben wird die Einigungsstelle nicht eingesetzt. Dann kann der BR immer noch versuchen ggf. hier mit einem Beschlussverfahren was zu bewegen.
Wenn die Einigungsstelle eingesetzt wird hat diese als Vorfrage eh noch einmal ihre Zuständigkeit zu klären. Also da kann der AG auch noch versuchen zu agieren.
Einen Tipp noch für Hoppel: ihr habt den Anwalt eh schon im Haus. Besprecht das genaue Vorgehen mit ihm. Lasst Euch von ihm auch Beschlussvorlagen geben. Nichts ärgerlicher als im Einsetzungsverfahren beim ArbG zu sitzen und der AG rügt die ordnungsgemäße Beschlussfassung des BR. Ggf ist plötzlich Euer Verfahren tot. Wenn der AG das in der 2. Instanz macht kostet das richtig Zeit oder man diskutiert die nette Rechtsfrage, ob dieser Beschluss bis zum Ende des Verfahrens vor dem LAG nachholbar ist
Erstellt am 18.08.2014 um 13:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (paula):
"Der BR erklärt die Verhandlungen für gescheitert und teilt das dem AG mit."
Welche Verhandlungen?
Erstellt am 18.08.2014 um 13:57 Uhr von paula
BR sagt ich will mein MBR ausüben und der AG sagt nein... das reicht um in eine Einigungsstelle zu kommen...
Erstellt am 18.08.2014 um 14:06 Uhr von nicoline
In eurem Gremium müßt ihr in der Tat im Wege eines "Beschlussverfahrens" (also einen Beschluss fassen, in dem sehr konkret genannt werden muss, womit der RA beauftragt werden soll. Wenn ihr unsicher seid, hilft Euch der Anwalt bei der Beschlussformulierung) einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eurer Interessen in der Einigungsstelle beauftragen. Und diese Kosten sind, genau, wie Paula schreibt, über § 40 abgedeckt. Eine Honorarvereinbarung mit und die Kostenübernahmeerklärung des AG für brauchst Du zwingend bei der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 80. Viel Glück!
Erstellt am 18.08.2014 um 14:23 Uhr von Pjöööng
Zitat (paula):
"Das ArbG wird im Rahmen dieses Verfahren prüfen, ob es ein MBR gibt. Wenn offensichtlich kein MBR gegeben wird die Einigungsstelle nicht eingesetzt."
Anderer Auffassung ist Fitting: "Das ArbG hat grundsätzlich nicht die Vorfrage zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der E-Stelle für die anstehende Streitfrage gegeben ist. Eine Prüfung dieser nicht selten schwierigen Frage wäre nicht mit dem Zweck des Bestellungsverfahrens, die schnelle Bildung der E-Stelle zu ermöglichen, vereinbar. Außerdem hat die E-Stelle ihre Zuständigkeit vor einer Sachentscheidung selbst zu prüfen."
Erstellt am 18.08.2014 um 18:04 Uhr von paula
@Pjöööng
Du zitierst offensichtlich § 76 Rn.30. Ich empfehle aber auch die Rn 31 zu lesen. Denn da ist eben genau von der OFFENSICHTLICHKEIT die rede. Das ist nämlich der Prüfungsmaßstab
Erstellt am 18.08.2014 um 19:30 Uhr von Hoppel
@ All
Die Frage wurde NICHT von mir gestellt! Hier hat wohl ein anderer TE Gefallen an dem Nick gefunden.
Erstellt am 18.08.2014 um 19:43 Uhr von gironimo
>Der Beschluss bezieht sich jetzt auf die Beauftragung unseres RA zur Einleitung eines "Beschlussverfahrens zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs1 BetrVG einzuleiten. Brauchen wir dazu nun auch die Kostenübernahmeerklärung des AG?<
Nö - sehe ich nicht so. Zur Wahrung seiner Rechte kann der BR einen Rechtsbeistand beauftragen und benötigt hierzu keine Kostenübernahme durch den AG, da der Anwalt ja in diesem Fall nicht Sachverständiger ist.
Allerdings sehe ich es auch so, dass die einzuberufene E-Stelle ja ohnehin prüfen wird, ob sie offensichtlich unzuständig ist - ein zusätzliches Beschlussverfahren wäre da eher ein betriebspolitisches Druckinstrument. Naja - warum nicht.......
Erstellt am 19.08.2014 um 12:02 Uhr von paula
"ein zusätzliches Beschlussverfahren wäre da eher ein betriebspolitisches Druckinstrument. Naja - warum nicht......."
das muss aber sauber vorbereitet sein, damit du keine Probleme mit doppelter Rechtshängigkeit bekommt. Und selbst dann neigen Einigungsstellen dazu die Einigungsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen...