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Interne Stellenausschreibung - Bewerbung?

W
wieso
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

der befristete Vertrag einer Kollegin läuft im Oktober aus, soll aber verlängert werden. In der Schulung haben wir gelernt, dass dies als Neueinstellung zu betrachten ist. Demnach müsste die Stelle doch auch intern ausgeschrieben werden. Wie hat sich die befristete Kollegin zu verhalten? Eine Bewerbung auf Grund der Stellenausschreibung abgeben?

U.U. hat auch eine unbefristeter MA Interesse an der ausgeschriebenen Stelle, deren Stelle dann für die befristete frei werden würde.

Reicht eine mündliche Interressenbekundung von beiden aus oder sollte eine förmliche Bewerbung erfolgen?

6.464052

Community-Antworten (52)

N
Nubbel

12.08.2014 um 19:37 Uhr

intern wird nur ausgeschrieben, wenn er dies verlangt. wenn die kollegin entfristet wird, gibt es eine anhörung, bei einer erneuten befristung auch. wenn die kollegin die chance hat zu bleiben, würde ich erst einmal abwarten. die andere kollegin hat schließlich nen job. später kann man weiter sehen

H
Hoppel

12.08.2014 um 20:31 Uhr

@ Nubbel

"intern wird nur ausgeschrieben, wenn er dies verlangt."

Hä? Seit wann obliegt es AN darüber zu entscheiden, ob eine Stelle ausgeschrieben wird oder nicht?

@ wieso

Wenn Euer BR vom AG die interne Ausschreibung aller Stellen verlangt hat, muss natürlich auch diese Stelle ausgeschrieben werden!

Was die befristet beschäftigte Kollegin tun soll? Wenn sie verlängern will, muss sie sich natürlich auf die Stelle bewerben. Ein Zweizeiler sollte dann aber reichen ...

N
Nubbel

12.08.2014 um 20:41 Uhr

hoppel, gerne eine erklärung nur für dich: er= der betriebsrat

P
Pickel

12.08.2014 um 20:49 Uhr

und intern wird nur ausgeschrieben, wenn er (der BR) das verlangt? und wenn der AG es sich doch wünscht, darf er nicht?

P
Pjöööng

12.08.2014 um 21:46 Uhr

Zitat (wieso): "In der Schulung haben wir gelernt, dass dies als Neueinstellung zu betrachten ist. Demnach müsste die Stelle doch auch intern ausgeschrieben werden."

Das, was Ihr in der Schulung gelernt habt, bezog sich (vermutlich) auf § 99 BetrVG. Ausschreibung ist §93 BetrVG, dazählt letztendlich, was Ihr mit dem Arbeitgeber vereinbart habt.

Zitat (Hoppel): "Wenn Euer BR vom AG die interne Ausschreibung aller Stellen verlangt hat, muss natürlich auch diese Stelle ausgeschrieben werden!

Was die befristet beschäftigte Kollegin tun soll? Wenn sie verlängern will, muss sie sich natürlich auf die Stelle bewerben. Ein Zweizeiler sollte dann aber reichen ..."

Wieso sollte da ein Zweizeilerschon reichen? Weil die befrsitete Kollegin den Job "sowieso" bekommt? Was für einen Sinn ergibt dann die Ausschreibung?

Ich denke dass hier ggf. die Vereinbarung eines Ausschreibungsverzichtes sinnvoll ist.

O
Orion

12.08.2014 um 21:55 Uhr

Hier braucht, bzw. kann gar nicht ausgeschrieben werden. Es ist auch keine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG und bedarf auch keiner Anhörung. Hier geht es lediglich um eine Informationspflicht des AG an den BR.

Als eine Neueinstellung ist es auch nur dann zu werten, wenn hiermit auch wesentliche Vertragsänderungen verbunden sind. Passiert dies nicht und die Verlängerungsvereinbarung erfolgt vor Ablauf der Befristung, ist es lediglich eine Änderungsvereinbarung, die nicht einer MB unterliegt.

Das gilt auch dann, wenn hier Vertragsänderungen vorgenommen werden, auf die der Betroffene einen Anspruch erworben hat.

Was sollte hier auch mitbestimmt werden? Mitbestimmt kann nur das werden, was vorher nicht schon Bestandteil dieses Vertrages war.

H
Hoppel

12.08.2014 um 22:07 Uhr

@ Pjööng

Ironiemodus on ... die z.Zt. befristet beschäftigte Kollegin muss selbstverständlich eine komplette Bewerbungsmappe einreichen ... Ironiemodus off

@ Orion

Wie kommst Du auf die Schnappsidee, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nicht unter den § 99 BetrVG fällt? Hausaufgaben nicht gemacht???

Du solltest Dich besser mal belesen ...

P
Pjöööng

12.08.2014 um 22:08 Uhr

Zitat (Orion): "Hier braucht, bzw. kann gar nicht ausgeschrieben werden. Es ist auch keine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG und bedarf auch keiner Anhörung. Hier geht es lediglich um eine Informationspflicht des AG an den BR."

Fitting schrieb hierzu (habe hiergerade nur eine nadenlos alte Auflage vorliegen): "Die (ein- oder mehrmalige) Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen Umwandlung in ein unbefristetes ist als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen (hM, BAG 7.8.90 ...).

Zitat(Orion): "Was sollte hier auch mitbestimmt werden? Mitbestimmt kann nur das werden, was vorher nicht schon Bestandteil dieses Vertrages war."

Soso? Die Arbeitsvertragsinhalte werden mitbestimmt? BistDuDir da auch ganz sicher?

P
Pjöööng

12.08.2014 um 22:12 Uhr

Hoppel,

meine Meinung dazu: Wenn man schon die (eigentlich besetzte) Stelle ausschreibt, dann wird der Stelleninhaberin eigentlich nichts anderes übrigbleiben als sich mit vollständigen Unterlagen zu bewerben. Eine pro forma Bewerbung (weil sie die Stelle "sowieso" bekommt) halte ich für schlecht, da damit andere AN zur Bewerbung aufgefordert werden,obwohl sie keine Chance haben, die Stelle zu bekommen.

Möglicherweise verstehe ich aber auch nicht ganz worauf Du hinaus willst.

O
Orion

12.08.2014 um 23:26 Uhr

Dass dies jetzt kommt, war mir vorher klar wie Klosbrühe…

Glaubt ihr wirklich, dass ich hier so etwas von mir gebe, wenn ich nicht genau wüsste, dieses auch belegen zu müssen. Nachtigall ich hör dir trapsen……

Zitat Hoppel> „Wie kommst Du auf die Schnappsidee, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nicht unter den § 99 BetrVG fällt? Hausaufgaben nicht gemacht???“

Nein keine Sorge, das ist keine Schnapsidee. Auch habe ich meine Hausaufgaben gemacht. Du etwa nicht? Und ja, so wie hier geschildert, ist es kein Fall nach § 99 BetrVG . Zitat Hoppel> „Du solltest Dich besser mal belesen ...“

Ich bin jetzt einmal so frech und gebe diesen Vorschlag einmal zurück.

Und da wir ja immer von belesen Reden, gebe ich dir jetzt ein paar Tage Zeit, sich hier schlauzumachen. Leider habe ich momentan nicht viel Zeit, um hier noch einen größeren Kommentar dazu abzugeben. Der wird aber mit Sicherheit folgen. Kommt Zeit, kommt Rat. Mit Sicherheit ist das nicht etwas mal so eben Dahergesagtes.

Ein Tipp: Schau dir einmal div. Kommentare zum § 14 TzBfG an. Hier besonders die unterschiedlichen Optionen. Hier besonders den Unterschied zw. Neuvertrag und Verlängerungsangebot. Ein befristeter Vertrag läuft einfach aus und bedarf keiner Kündigung, es sei denn……

Nachtrag: Zur Einschränkung beim schlaumachen. Befristungen mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG sind hier außen vor.


Nun zu Pjöööng

Eingeworfenes Zitat von Fitting: "Die (ein- oder mehrmalige) Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen Umwandlung in ein unbefristetes ist als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen (hM, BAG 7.8.90 ...).“

Tja, da isser wieder. Mein spezieller Freund Fitting.

Hier würde ich jetzt aber nicht ihm die Schuld geben, sondern dem, der ihn hier mit Steinzeitkamellen zu einem Thema zitiert, die nicht mehr unter das von Fitting kommentierte BeschFG, sondern seit 2001 unter das diesem folgende TzBfG fällt. Und wo gerade dem § 14 im Jahre 2007 noch einmal eine spezielle Behandlung zuteilwurde.

Zitat Pjöööng >„Soso? Die Arbeitsvertragsinhalte werden mitbestimmt? BistDuDir da auch ganz sicher?“

Habe ich mich da etwa falsch ausgedrückt? Ja, der letzte Absatz kann durchaus missverstanden werden.

Natürlich werden die Vertragsinhalte nicht mitbestimmt. Abgesehen von denen, die aufgrund einer MB zu einem Vertragsbestandteil werden können oder geworden sind.

Hiermit war gemeint, dass abhängig von den Änderungen im AV, auch eine MB entstehen kann. In diesem Fall, auch abhängig vom Zeitfaktor, kann es eine Anhörung zu einer sich dann ev. ergebenden Neueinstellung sein.

N
Nubbel

12.08.2014 um 23:41 Uhr

http://www.arbeitnehmerkammer.de/mitbestimmung/haeufig-gestellte-fragen/personal-einstellungen/personaleinstellungen.html#468

was fitting sagt findet orion doof. mal sehen was sie zur arbeitnehmerkammer bremen sagt

W
wieso

12.08.2014 um 23:50 Uhr

bin verwirrt. Uns wurde in der Schulung vermittelt, dass der neue, wieder befristete Vertrag als eine neue Stelle zu betrachten ist und die wäre eben auszuschreiben (soweit vereinbart) und der BR ist anzuhören wie bei jeder anderen Einstellung auch.

Die unbefristete Kollegin ist total unglücklich auf ihrem jetzigen Arbeitsplatz und für sie wäre es eine Möglichkeit dort weg zu kommen. Die befristete hat sich bewährt und könnte auch auf dem Arbeitsplatz der unbefristeten Kollegin eingesetzt werden.

N
Nubbel

13.08.2014 um 00:11 Uhr

schau mal in den link

Ist die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags oder die Entfristung eine Einstellung? Eine Einstellung liegt grundsätzlich vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes umgewandelt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei einem befristetem Probearbeitsverhältnis, wenn dem Betriebsrat bei Beginn der Beschäftigung mitgeteilt wurde, dass nach der Probezeit die Entfristung geplant ist, wenn der Stelleninhaber sich bewährt habe. (BAG 07.08.1990).

Kann ein Arbeitgeber ohne Ausschreibung eine Stelle besetzen? Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, betriebsintern ausgeschrieben werden müssen (§ 93 BetrVG ). Aus der Pflicht die Stelle betriebsintern auszuschreiben folgt nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Stelle auch betriebsintern zu besetzen. Der Arbeitgeber kann neben der betriebsinternen Ausschreibung die Stelle auch z.B. durch eine Zeitungsanzeige außerbetrieblich anbieten.

§ 93 BetrVG schreibt die Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn der Betriebrat die Ausschreibung verlangt hat oder wenn die Ausschreibung von Arbeitsplätzen zwischen Betriebrat und Arbeitgeber grundsätzlich vereinbart ist. Der Betriebsrat muß die Ausschreibung verlangen, bevor er den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer Einstellung auf dem Tisch hat. Hat der Betriebsrat rechtzeitig die Ausschreibung der Stelle verlangt und ist der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht gefolgt, kann der Betriebsrat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern. (BAG 14.12.2004).

H
Hoppel

13.08.2014 um 00:15 Uhr

@ Orion

Peinlich ...

@ Pöööng

Meine persönliche Meinung ist, dass es lächerlich wäre, hier auf eine komplette Bewerbungsmappe bestehen zu wollen. Die Unterlagen liegen doch bereits vor ...

Wie Du darauf kommst, dass ich mit dem "Zweizeiler" lediglich eine pro forma Bewerbung meinen könnte, weil die Kollegin den Job eh bekommen soll (würde) ist mir schleierhaft. Die Kollegin kann ihre Bewerbung kurz und knapp halten, wenn sie an der Weiterbeschäftigung interessiert ist.

@ wieso

Lass Dich nicht in´s Bockshorn jagen! Orions Aussagen darfst Du getrost ausdrucken und dann durch den Reißwolf jagen, aber bitte datenschutzgerecht!

Jeder Anwalt für Arbeitsrecht, jeder Arbeitsrichter wird Dir bestätigen, dass ein BR gem. §99 BetrVG vor Verlängerung eines befristeten AV anzuhören ist, da auch die Vertragsverlängerung als Einstellung zu werten ist.

Nachtrag > BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85 Amtlicher Leitsatz: Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist eine Einstellung i. S. von § 99 I 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat nach Maßgabe des § 99 BetrVG mitzubestimmen.

W
wieso

13.08.2014 um 01:03 Uhr

Zitat Hoppel Jeder Anwalt für Arbeitsrecht, jeder Arbeitsrichter wird Dir bestätigen, dass ein BR gem. §99 BetrVG vor Verlängerung eines befristeten AV anzuhören ist, da auch die Vertragsverlängerung als Einstellung zu werten ist.

die Referenten unseres Seminars gehörten den o.g. Berufsgruppen an und haben das genau so wie von dir geschrieben von sich gegeben ;)

M
Moreno

13.08.2014 um 01:33 Uhr

Oh Orion voll daneben ! Setzen 6 :-) da hilft auch nicht die Androhung noch mehr Käse zu schreiben!

P
Pjöööng

13.08.2014 um 01:47 Uhr

Zitat (Orion) "Ein Tipp: Schau dir einmal div. Kommentare zum § 14 TzBfG an. Hier besonders die unterschiedlichen Optionen. Hier besonders den Unterschied zw. Neuvertrag und Verlängerungsangebot. Ein befristeter Vertrag läuft einfach aus und bedarf keiner Kündigung, es sei denn……"

Haha, § 14 TzBfG? Hast Du da nicht gerade die letzten Tage die sensationelle These aufgestellt, kalndermäßige Befristungen seien innerhalb des § 14 (1) nicht möglich?

Aber wie dem auch sei, ich habe gerade den Eindruck dass Du uns bald eine Theorie präsentieren wirst innerhalb derer Du die Unterschiede zwischen Individualrecht und Kollektivrecht ignorierst.

P
paula

13.08.2014 um 02:44 Uhr

oh schöne neue Welt des Arbeitsrechts... warte schon auf den neuesten Kommentar. Dann können wir demnächst aus dem Orion zitieren.... wird interessant

N
Nijobel

13.08.2014 um 10:58 Uhr

Äh, HALLO?? :-) Wenn die befristete Kollegin auch qualifiziert ist, den Arbeitsplatz der unbefristeten zu bekommen, die unbefristete Kollegin an den Arbeitsplatz der befristeten Kollegin interessiert ist, könnte man das doch auch in kleinem Kreis klären??!!?? BR, die Kolleginnen, die GL ... ??

Oder der BR und die GL sollten die weitere Vorgehensweise besprechen. Dann die interne Stelleausschreibung und damit vorgeben, wie dann die interne Bewerbung aus zu sehen hat. Natürlich muss dann auch damit gerechnet werden, dass sich noch andere Kollegen/innen für diesen Job interessieren. :-)

P
Pjöööng

13.08.2014 um 11:58 Uhr

Zitat (Orion): "Hier würde ich jetzt aber nicht ihm die Schuld geben, sondern dem, der ihn hier mit Steinzeitkamellen zu einem Thema zitiert, die nicht mehr unter das von Fitting kommentierte BeschFG, sondern seit 2001 unter das diesem folgende TzBfG fällt."

Ok, ok! Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass ich aus einer eher antiquarischen Ausgabe zitiert habe. Um Dir zu gefallen, bin ich heute morgen gleich in die nächste Buchhandlung und habe die 27. Auflage des Fitting erstanden um zu sehen, was dort aktuell zu steht. "Die (ein- oder mehrmalige) Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen Umwandlung in ein unbefristetes ist als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen (hM, BAG 27.10.10 ...)"
Ok, der BAG Beschluss auf den er sich jetzt bezieht ist nun jüngeren Datums, der Sachverhalt ist der Gleiche. Zusätzlich ergänzt Fitting aber auch noch: "Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt auch im Fall des § 15 Abs. 5 TzBfG vor, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dadurch zustande kommt, dass der Arb. Geb. einen ArbN bewusst über die Befristung hinaus weiter beschäftigt oder nach § 16 S. 1 TzBfG im Fall der vom ArbN nach § 17 S. 1 TzBfG geltend gemachten Unwirksamkeit der Befristung der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (BAG 27.10.10 ...)."

Ok, Orion hat ja Fitting die Freundschaft gekündigt (vermutlich weil der immer eine andere Meinung vertritt als Orion), schauen wir also schnell in den Däubler, bevor auch diesem noch die Freundschaft gekündigt wird: "Die Verlängerung eines beendeten Arbeitsverhältnisses ist eine externe Einstellung, die das Mitbestimmungsrecht nach § 99 auslöst (BAG 28.10.86). Das gilt für die sog. Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (...). Sieht ein TV eine sog. Nichtverlängerungsanzeige vor, ohne die ein Zeitvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht, so liegt im Unterlassen einer fristgerechten Nichtverlängerungsanzeige eine Einstellung (BAG 28.10.86)."

Nur so nebenbei: Däubler betrachtet sogar die einvernehmliche Rücknahme einer Kündigung als Einstellung.

Zitat (Hoppel): "Meine persönliche Meinung ist, dass es lächerlich wäre, hier auf eine komplette Bewerbungsmappe bestehen zu wollen. Die Unterlagen liegen doch bereits vor ..."

Da liegen wir ja gar nicht so weit auseinander. Allerdings gilt das ja im Grunde genommen für alle internen Bewerbungen. Ich würde dem AN aber keinesfalls dazu raten, sich nur mit einem Zweizeiler zu bewerben, weil ich mir dann im Falle dass die Bewerbung letztendlich als "nicht aussagekräftig genug" abgelehnt wird, ich mir den Vorwurf gefallen lassen müsste, dass ich genau zu dieser Kurzform geraten habe. Wenn der Bewerber Pech hat, stört sich irgendjemand daran, dass dieser sich nur wenig Mühe gegeben hat und wählt jemand anderes aus, der sich ganz toll präsentiert hat und dann ist der Fehler nicht mehr zu heilen.

Zitat (Hoppel): "Wie Du darauf kommst, dass ich mit dem "Zweizeiler" lediglich eine pro forma Bewerbung meinen könnte, weil die Kollegin den Job eh bekommen soll (würde) ist mir schleierhaft."

Naja, die Intention Deiner Aussage war nicht erkennbar, deshalb habe ich nachgefragt, habe von Dir allerdings leider dann erst einmal keine Erläuterung bekommen, worauf Du hinaus willst.

Wie gesagt: Ich würde hier den Ausschreibungsverzicht präferieren, da ich es für nicht angebracht halte dass sich AN auf ihre eigene Stelle bewerben müssen. Man sollte auch nicht das Bild in der Betriebsöffentlichkeit unterschätzen wenn plötzlich die Stelle einer Mitarbeiterin ausgeschrieben wird. Da machen ganz schnell auch bösartige Gerüchte die Runde.

Noch ein Punkt der mir gerade dazu einfällt: Möglicherweise wurde vereinbart, dass "offene" Stellen ausgeschrieben werden müssen. Dann müsste man erst einmal klären, ob es sich in diesem Sinne überhaupt um eine "offene" Stelle handelt.

O
Orion

14.08.2014 um 00:28 Uhr

Ist ja echt Geil.......soviele schlaue Leutchen und alle Laufen als Geisterfahrer in der Gegend rum.

Hier der nächste Tipp.

Legt euer Augenmerk einmal auf Arbeitsvertrag (neu oder gleicher), Arbeitsverhältnis, Abrede und darauf, ob eine MB hinsichtlich einer Anhörung zur Einstellung nicht schon mit der ersten verwirkt sein kann.

Die Auflösung folgt dann am Weekend.

  1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrages in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.

Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig ist (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, BAGE 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE

b) Mit der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 haben die Parteien eine Verlängerungsabrede im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG getroffen. Sie haben das Vertragsende auf den 31. Mai 2011 verschoben. Die Änderungsvereinbarung erfolgte schriftlich vor Ende der Laufzeit des Ursprungsarbeitsvertrages. Auch die zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren wurde mit der Änderungsvereinbarung nicht überschritten. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unberührt. Die Parteien haben am 30. September 2010 keinen neuen Arbeitsvertrag mit verändertem Vertragsinhalt abgeschlossen.

Echt, macht mir jetzt richtig Spaß........macht ruhig weiter so.

Nachtrag: Zitat Nubbel:> "was fitting sagt findet orion doof. mal sehen was sie zur arbeitnehmerkammer bremen sagt"

Dass ich Fitting doof finde, ist so nicht korrekt und habe ich auch niemals gesagt. Für mich hat er leider zu viele fehlerhafte Inhalte. Und leider findet man diese immer dann, wenn man sie nicht gebrauchen kann.

Und zur armen Bremer Kammer kann ich das gleiche sagen wie bei Pjöööng zum Steinzeit Fitting.

Auch die kann nichts dafür, wenn du in ihren bereits eingemotteten Sachen herumwühlst und Sachen zu Tage förderst, die bereits in Rente sind.

Noch ein Nachtrag: Damit das Suchen leichterfällt. Die Urteilsauszüge sind aus 2013/14.

Und nocheinmal.....ihr lauft in die falsche Richtung!!!!

P
Pjöööng

14.08.2014 um 01:27 Uhr

Zitat (Orion): "Die Urteilsauszüge sind aus 2013/14."

Urteile und keine Beschlüsse?

Hatte ich es nicht geahnt?

O
Orion

14.08.2014 um 01:58 Uhr

Sorry, aber eigentlich hatte ich erwartet, dass einem Pjöööng der Unterschied zw. einem Urteil und Beschluss bekannt ist.

So wie es aussieht, muss ich mich hier geirrt haben.

Tja, jeder outet sich so gut er kann!!!!

Und noch etwas!

Gewöhne dir bitte deine unterschwelligen Spitzfindigkeiten ab. Wenn das nicht möglich ist, was ich befürchte, solltest du zukünftig zumindest früher aufstehen………

P
Pjöööng

14.08.2014 um 02:13 Uhr

Orion,

Du bist so putzig!

N
Nubbel

14.08.2014 um 11:34 Uhr

ich weiß nicht, ob es putzig ist hier ständig zu kopieren ohne quellenangaben zu machen.

des weiteren finde ich es bedenklich, dass orion hier auszüge aus einem urteil zusammenwürfelt, durchschüttelt, sich zurechtbiegt und dann daraus eine argumentationskette strickt die schon fast gemeingefährlich wird.

eine aussage wie, der fitting ist fehlerhaft , macht mir angst.

sie argumentiert zb mit diesem urteil BAG, Urteil vom 04.12.2013, 7 AZR 468/12

http://www.stotax-first.de/servlet/de.wmc.stv.xsearchips.stotax.Servlet?page=iphoneApp&oid=78934

hier geht es um , Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Mai 2011 geendet hat.

daraus wird dann mal eben eine argumentation zur mitbestimmung des betriebsrates gestrickt.

auch was die hans böckler stiftung dazu zu sagen hat,

http://www.boeckler.de/pdf/mbf_befristete_beschaeftigungsverhaeltnisse.pdf

Auch die Zweiteingliederung (= erneute Einstellung) ist mitbestimmungspflichtig i.S.d. § 99 I BetrVG, so wenn sich für einen bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer die Um- stände der Erbringung der Arbeitsleistung ändern, so bei Entfristung eines bisher befristet beschäftigten Arbeitnehmers oder bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

wird wohl alt und fehlerhaft sein.

D
deSantana

14.08.2014 um 16:40 Uhr

Ich wusste es

R
Rheinpfeife

14.08.2014 um 17:32 Uhr

Merkt ihr überhaupt die Einschläge noch?

Wo hat sie denn behauptet, dass es bei Verlängerungen überhaupt keine Mitbestimmung (Anhörung) mehr gibt?

Ich kann sowas irgendwie nicht finden.

Wenn ich das ganze hier richtig deute, dazu gehören vor allem die Urteilsauszüge, dann handelt es sich hier eben nicht um eine Mitbestimmungspflichtige Handlung. Es wurde kein Vertrag beendet und auch kein neuer geschlossen. Somit ist das auch keine Neueinstellung oder Verlängerung nach dem Teilzeit und Befristungsgesetz. So schwer dürfte das doch nicht zu verstehen sein. Was sollte denn hier mitbestimmt werden? Etwa der Wille der beiden betroffenen. Oder möchte der Betriebsrat die freie unternehmerische Entscheidung, was er mit einem Arbeitsplatz macht, mitentscheiden? Nubbel. Worum es bei den Urteilen ging, ist doch scheißegal. Auf die Argumentierung kommt es an und sonst nichts. Und wenn ich mich recht erinnere, hast du das auch immer so gesehen und vertreten. Warum jetzt nicht mehr? Passt es aufeinmal nicht mehr ins Konzept? Ich würde mich jetzt langsam mal mit der Tatsache auseinandersetzen, dass nicht alles nur Schwarz und Weiß ist. Dazwischen gibt es bestimmt auch grautöne.

deSantana. Was hast du gewußt? Das du nichts gewußt hast und immer noch nichts weißt oder was sonst?

N
Nubbel

14.08.2014 um 17:43 Uhr

liest du nur was orion schreibt? oder meckerst du mal wieder aus prinzip?

R
Rheinpfeife

14.08.2014 um 17:55 Uhr

Nubbel auch was die hans böckler stiftung dazu zu sagen hat, ist ganz norles Wissensgut.

Das hielft hier auch nicht viel weiter und ist ihr auch bestimmt bekannt.

Das sie keine blinde ist hat sie ja schon oft genug bewiesen. Also muss sie irgendetwas im schilde führen. Aus meiner Sicht kann das nur etwas sein, was nicht immer in den Lehrbüchern steht. Gefunden habe ich jedenfalls noch nichts.

Ich stelle mir aber die Frage, warum argumentiert das BAG so? Irgendwas muss doch da dransein. Aber was?

Wenn ich mir aber bei der Böckler PDF den Punkt 7.1.2 Informationsrecht gemäß § 20 TzBfG – Seite 16 näher ansehe, stelle ich mir doch die Frage, wie will ein Betriebsrat über etwas mitbestimmen, von dem er überhaupt nichts zu wissen braucht?

Er hat nach eurer Meinung überall mitzubestimmen, aber Böckler sagt, dass ihm keiner zu erzählen braucht, dass überhaupt eine Befristung vorliegt. Und wenn der Chef seine Stückzahl von befristeten bekanntgeben soll, braucht er noch nichteinmal die Namen zu nennen.

Irgendwas passt doch hier nicht.

N
Nubbel

14.08.2014 um 18:06 Uhr

bitte immer bis zum ende lesen;)

wenn man nur die hälfte liest, kommt so etwas heraus was du hier gerade schreibst.

unglaublich

P
Pjöööng

14.08.2014 um 18:24 Uhr

Es gibt Beiträge die wären in einem Astrologie-Forum erheblich besser aufgehoben.

K
Kulum

14.08.2014 um 18:26 Uhr

Zitat Rheinpfeife "Wo hat sie denn behauptet, dass es bei Verlängerungen überhaupt keine Mitbestimmung (Anhörung) mehr gibt?"

Zitat Orion: "Es ist auch keine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG und bedarf auch keiner Anhörung. Hier geht es lediglich um eine Informationspflicht des AG an den BR."

Merkste wat?

Orion, was du hier verzapfst ist schon nichtmal mehr grenzwertig, das ist schon gemeingefährlich und gehört unter Strafe gestellt. Stell dir mal vor den Quatsch glaubt einer Und du maßt dir an den Fitting anzuzweifeln??? Brüller

Rheinpfeife, blätter vor auf Seite 20, da kommt die Böckler Stifung zu den Einstellungen nach §99 BetrVG. Das hat erstmal nix mit den Informationspflichten nach §80 BetrVG zu tun, der beinhaltet immer noch die allgemeinen Aufgaben des BR. Aber wenn du hier mitdiskutierst sollte dir der Unterschied geläufig sein!

B
blackjack

14.08.2014 um 18:57 Uhr

Der einzigste Grund wo das MBR entfällt sehe ich nur, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers zunächst nur zur Erprobung befristet.

R
Rheinpfeife

14.08.2014 um 19:30 Uhr

Seid ihr hier jetzt die Volksverdummer oder was? Begriffsstutzigkeit ist ja nicht unbedingt strafbar, das sollte man aber besser ändern.

Nubbel „wenn man nur die hälfte liest, kommt so etwas heraus was du hier gerade schreibst.“ Auch wenn ich alles Lese, komme ich zu keinem anderen Ergebnis. Und was ist mit dem Datum? Das Teil ist vom Mai 2011. Hat sich etwas geändert oder warum argumentiert das BAG jetzt so? Vielleicht hat orion ja einen schwachen moment gehabt, die Richter vom BAG etwa auch? Einfach ignorieren und zur Tagesordnung übergehen oder auf seinem vielleicht nicht ganz kompletten Rechtsverstand zu pochen, ist bestimmt nicht das optimalste.
Unglaublich? Ja. Aber nur das, wie ihr mit vielleicht bestehenden Randfragen umgeht.

Pjöööng. Ist richtig. Allerdings der eine oder andere auch im Zoo. Und am besten noch angekettet.

Kulum. Merkste wat? Ja! "Es ist auch keine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG und bedarf auch keiner Anhörung. Hier geht es lediglich um eine Informationspflicht des AG an den BR."

Wenn ich jetzt nicht total verblödet bin, ist das hier eine Einzahl und direkt auf die Frage bezogen und nicht als generelle Aussage für alles zu lesen. Brille vergessen? Ich würde auch nicht einfach so über einen richten indem ich behaupte, der allwissende zu sein um mir dann später selbst ne Bachpfeife geben zu müssen. Ist hier ja auch schon öfter vorgekommen. Ich mache mir hier zumindest ein paar Gedanken und schreie nicht in dem Pulk mit, der am lautesten brüllt.

Blackjack. Neee. Genau dass gehört bestimmt mit zur Anhörungspflicht. Nach meinem Verständnis trifft das Mitbestimmungsrecht im Falle des blöden Gesetzes überall dort zu, wo eine Handlung zum ersten mal vorliegt. Was dann zwischen Anfang und ende ist, kann ja laut BAG irgendwie anders geartet sein. Oder wollt ihr hier behaupten, das die vom BAG auch alle deppert sind? Warum befassen wir uns nichteinmal mit dem dort gesagtem? Würde mich ehrlich mehr interessieren, als das blöde herumgehacke auf andere. Was ist denn, wenn sie recht hat? Stehen wir dann hier alle blöde da? Neee. Ganz so einfach mache ich es mir hier nicht.

N
Nubbel

15.08.2014 um 00:18 Uhr

und noch jemand, der hier ganz klar die anhörungspflicht sieht

http://www.mayr-arbeitsrecht.de/service-kostenlos/news-urteile/befristung-tipps/

  1. Betriebsratsbeteiligung nicht vergessen! Die Entfristung, wie auch die Verlängerung sind Einstellungen. Der Betriebsrat muss also nach § 99 BetrVG zustimmen und kann auch die Ausschreibung der Stelle verlangen. Fazit: Anhörung nach § 99 BetrVG auch bei Verlängerung der Befristung!

aber die haben sicher auch nur beim fehlerhaften fitting abgeschrieben oder haben seit jahren ihre internetseite nicht überarbeitet.

P
Pjöööng

15.08.2014 um 01:43 Uhr

Puh!

Was steht denn in dem von Orion im Beitrag 241661 zitierten Urteil zum Them "Mitbestimmung"? Wie oft kommt denn im BAG Urteil vom 4. 12. 2013 - 7 AZR 468/12 das Wort "Mitbestimmung", "mitbestimmt" oder "Betriebsrat" vor? Wenn ich mich nicht verzählt habe: Kein einziges Mal!

Womit beschäftigt sich das Urteil eigentlich? "Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Mai 2011 geendet hat."

Warum ist das strittig? Weilman sichuneinig ist,ob die vereinbarte Befristung wirksam ist.

Deshalb analsiert das Urteil unter anderem, ob es sich tatsächlich um eine Verlängerung des sachgrundlos befrsiteten Vertrages handelt, oder um den Neuabscgluss des befristeten Vertrages.

Es geht hier rein darum, ob der Arbeitsvertrag wirksam befristet ist oder nicht. Und das ist INDIVIDUALRECHT! Mit der Frage der Mitbestimmung befasst sich das Urteil verständlicherweise nicht.

Beim § 99 handelt es sich hingegen um Kollektivrecht. Das Kollektivrecht bei der Einstellung betrifft nicht den Abschluss des Arbeitsvertrages (das ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei), sondern die Eingliederung in den Betrieb. Verlängert der Arbeitgeber den Vertrag des befristeten AN ohne die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen, so ist derArbeitsvertrag zwar gültig,der AG darf den AN aber nicht im Betrieb einsetzeb.

K
Kulum

15.08.2014 um 09:12 Uhr

So blöd kann doch keiner sein. dont´t feed the troll Wenn das nicht Absicht is, tut ihr zwei mir ernsthaft leid.

"Worum es bei den Urteilen ging, ist doch scheißegal. Auf die Argumentierung kommt es an und sonst nichts."

Das erklärt natürlich so einiges

"Wenn ich jetzt nicht total verblödet bin, ist das hier eine Einzahl und direkt auf die Frage bezogen und nicht als generelle Aussage für alles zu lesen. Brille vergessen?"

Soso, dann ist also die Einstellung, Versetzung usw. von jeweils nur einem AN gar nicht kollektivrechtlich zu werten? Mensch, von der Seite hab ich das noch gar nicht betrachtet. Du hast unsere Arbeit gerade mindestens halbiert. Schnapp du dir lieber die Brille und lies doch nochmal im so ungeliebten Fitting. Aber du hast es ja selbst geschrieben: Wenn du nicht total verblödet bist....

H
Hoppel

15.08.2014 um 09:24 Uhr

@ Orion

"Dass ich Fitting doof finde, ist so nicht korrekt und habe ich auch niemals gesagt. Für mich hat er leider zu viele fehlerhafte Inhalte."

Aus diesem Grund wirst Du doch ganz bestimmt auch auf andere Kommentierungen des BetrVG zugreifen können ...

ErfK: § 99 > RN 6 > Verlängerung eines befristeten AV = Für die Fortsetzung eines AV wird eine mitbestimmungspflichtige Einstellung angenommen, wenn der Fortsetzung eine jeweils neue AG Entscheidung zugrunde liegt.

Richardi: § 99 > RN 34 > Wird ein befristetes AV verlängert, so liegt nach der Rechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in der Weiterbeschäftigung üer die vorgesehene Zeit hinaus eine Einstellung vor.

N
Nubbel

15.08.2014 um 11:16 Uhr

Hier braucht, bzw. kann gar nicht ausgeschrieben werden. Es ist auch keine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG und bedarf auch keiner Anhörung. Hier geht es lediglich um eine Informationspflicht des AG an den BR. Als eine Neueinstellung ist es auch nur dann zu werten, wenn hiermit auch wesentliche Vertragsänderungen verbunden sind. Passiert dies nicht und die Verlängerungsvereinbarung erfolgt vor Ablauf der Befristung, ist es lediglich eine Änderungsvereinbarung, die nicht einer MB unterliegt. Das gilt auch dann, wenn hier Vertragsänderungen vorgenommen werden, auf die der Betroffene einen Anspruch erworben hat. Was sollte hier auch mitbestimmt werden? Mitbestimmt kann nur das werden, was vorher nicht schon Bestandteil dieses Vertrages war. Antwort 6 Erstellt am 12.08.2014 um 19:55 Uhr von Orion

nur um es noch einmal fest zu halten und eine löschung zu verhindern, das einzig richtige hier ist: es muß nicht ausgeschrieben werden.

der Rest ist für die tonne.

P
Pjöööng

15.08.2014 um 15:35 Uhr

Zitat (Nubbel): "das einzig richtige hier ist: es muß nicht ausgeschrieben werden."

Und selbst da habe ich meine Zweifel.

Fitting (oops, jetzt zitiere ich ihn schon wieder) schreibt: "Der BR kann insgesamt verlangen dass freiwerdende ode neu geschaffene Arbeitsplätze ... innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden."

Im vorliegenden Falle würde ich nicht davon sprechen wollen, dass dieser Arbeitsplatz "frei" wird.

Däubler schreibt ähnlich: "Die Bestimmung findet nicht nur Anwendung bei bereits vorhandenen und frei werdenden Arbeitsplätzen, sondern auch bei der erstmaligen Besetzung neu geschaffener Arbeitsplätze."

N
Nubbel

16.08.2014 um 11:27 Uhr

?????? ob wir noch was hören?

N
Nubbel

16.08.2014 um 22:22 Uhr

mensch, orion, wie kannst du nur die rheinpfeife so im regen stehen lassen

S
Stadtplan

18.08.2014 um 22:56 Uhr

Man sollte schon dazu stehen, wenn man sich verrannt hat.

N
Nijobel

19.08.2014 um 11:26 Uhr

Nachdem sich die BR-ler hier alles um die Ohren gehauen, die Frage von "wieso" auseinander gepflückt und "wieso" evtl. gar nicht weitergeholfen haben...

@wieso: wie werdet Ihr es jetzt angehen?

N
Nubbel

19.08.2014 um 13:28 Uhr

hallo du fakenick, sicher ist die frage beantwortet. die stelle ist und bleibt besetzt und wird nicht ausgeschrieben. hast du nicht gelesen?

es wurde auch nicht die frage zerpflückt, sondern die göttliche traurig das sie nicht dazu steht

N
Nijobel

19.08.2014 um 13:44 Uhr

@nubbel: ich hoffe jetzt mal schwer, dass du nicht mich meinst mit fakenick????

Dann, was soll der wirre Satz: " es wurde auch nicht die frage zerpflückt, sondern die göttliche traurig das sie nicht dazu steht" ???

N
Nubbel

20.08.2014 um 10:48 Uhr

nijobel, ich verstehe dein problem nicht

O
Orion

20.08.2014 um 22:01 Uhr

@all

Sorry, natürlich kommt hier noch was!

Bin aber seit mitte letzter Woche Weltenbummler und momentan in Italien auf Stressreise. War leider nicht vorhersehbar. Daher konnte ich leider am Wochenende meine Zusage nicht einlösen. Kommt aber bestimmt. Orion macht sich nicht so einfach aus dem Staub.

Sorry, schreibe hier von so nem komischen Terminal aufer Raststätte mit nem merkwürdigen Zeichensatz. War wohl vorher ein Tai dran.

Am Sonntagabend habe ich dann wieder meine gewohnten Tasten, dann mehr. Wird dann aber ein etwas längerer Text! Spezialkommentar von Orion.

Ciao nach Germany, euere gestresste Orion.

Sorry Rheinpfeife, bitte noch ein paar Tage warten.

N
Nubbel

20.08.2014 um 22:59 Uhr

ne schatz, deinen spezialkommentar kannste dir sparen. bring nicht immer anerkannte kommentare durcheinander und mit deinen freestyle interpretationen die fragenden

D
deSantander

24.08.2014 um 19:32 Uhr

Jaja, so ist das mit dem Sachverstand

W
wieso

26.08.2014 um 14:07 Uhr

Zitat Nijobel Nachdem sich die BR-ler hier alles um die Ohren gehauen, die Frage von "wieso" auseinander gepflückt und "wieso" evtl. gar nicht weitergeholfen haben...

@wieso: wie werdet Ihr es jetzt angehen?

da hast du nicht ganz unrecht. Teilweise verwirrend und nicht ganz einfach zu verstehen.

Wie gehen wir vor? Es steht sowieso ein Gespräch mit dem Chef an in dem wir grundsätzlich an die Informationspflicht "erinnern" wollen und wir werden dann auch das Thema Ausschreibung ansprechen. Ob wir uns dabei auf den konkreten Fall beziehen wird sich im Gesprächsverlauf zeigen. Trotz allem was hier geschrieben wurde habe ich noch die Worte unserer Referenten aus der Schulung im Ohr. Anhörung UND Ausschreibung.

N
Nubbel

27.08.2014 um 15:43 Uhr

an orions aussagen ist klar zu erkennen:

referenten und sachverständige haben nicht immer recht.

der arbeitsplatz ist besetzt und soll es auch bleiben, also keine ausschreibung.

bei verlängerung und entfristung, immer Anhörung.

ihr solltet euch nicht auf dünnes eis begeben, nur weil eine kollegin einen anderen arbeitsplatz haben möchte. dies sollte man auf anderen wegen klären.

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