Zitat (Orion):
"Hier würde ich jetzt aber nicht ihm die Schuld geben, sondern dem, der ihn hier mit Steinzeitkamellen zu einem Thema zitiert, die nicht mehr unter das von Fitting kommentierte BeschFG, sondern seit 2001 unter das diesem folgende TzBfG fällt."
Ok, ok! Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass ich aus einer eher antiquarischen Ausgabe zitiert habe. Um Dir zu gefallen, bin ich heute morgen gleich in die nächste Buchhandlung und habe die 27. Auflage des Fitting erstanden um zu sehen, was dort aktuell zu steht.
"Die (ein- oder mehrmalige) Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen Umwandlung in ein unbefristetes ist als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen (hM, BAG 27.10.10 ...)"
Ok, der BAG Beschluss auf den er sich jetzt bezieht ist nun jüngeren Datums, der Sachverhalt ist der Gleiche. Zusätzlich ergänzt Fitting aber auch noch:
"Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt auch im Fall des § 15 Abs. 5 TzBfG vor, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dadurch zustande kommt, dass der Arb. Geb. einen ArbN bewusst über die Befristung hinaus weiter beschäftigt oder nach § 16 S. 1 TzBfG im Fall der vom ArbN nach § 17 S. 1 TzBfG geltend gemachten Unwirksamkeit der Befristung der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (BAG 27.10.10 ...)."
Ok, Orion hat ja Fitting die Freundschaft gekündigt (vermutlich weil der immer eine andere Meinung vertritt als Orion), schauen wir also schnell in den Däubler, bevor auch diesem noch die Freundschaft gekündigt wird:
"Die Verlängerung eines beendeten Arbeitsverhältnisses ist eine externe Einstellung, die das Mitbestimmungsrecht nach § 99 auslöst (BAG 28.10.86). Das gilt für die sog. Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (...). Sieht ein TV eine sog. Nichtverlängerungsanzeige vor, ohne die ein Zeitvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht, so liegt im Unterlassen einer fristgerechten Nichtverlängerungsanzeige eine Einstellung (BAG 28.10.86)."
Nur so nebenbei: Däubler betrachtet sogar die einvernehmliche Rücknahme einer Kündigung als Einstellung.
Zitat (Hoppel):
"Meine persönliche Meinung ist, dass es lächerlich wäre, hier auf eine komplette Bewerbungsmappe bestehen zu wollen. Die Unterlagen liegen doch bereits vor ..."
Da liegen wir ja gar nicht so weit auseinander. Allerdings gilt das ja im Grunde genommen für alle internen Bewerbungen. Ich würde dem AN aber keinesfalls dazu raten, sich nur mit einem Zweizeiler zu bewerben, weil ich mir dann im Falle dass die Bewerbung letztendlich als "nicht aussagekräftig genug" abgelehnt wird, ich mir den Vorwurf gefallen lassen müsste, dass ich genau zu dieser Kurzform geraten habe. Wenn der Bewerber Pech hat, stört sich irgendjemand daran, dass dieser sich nur wenig Mühe gegeben hat und wählt jemand anderes aus, der sich ganz toll präsentiert hat und dann ist der Fehler nicht mehr zu heilen.
Zitat (Hoppel):
"Wie Du darauf kommst, dass ich mit dem "Zweizeiler" lediglich eine pro forma Bewerbung meinen könnte, weil die Kollegin den Job eh bekommen soll (würde) ist mir schleierhaft."
Naja, die Intention Deiner Aussage war nicht erkennbar, deshalb habe ich nachgefragt, habe von Dir allerdings leider dann erst einmal keine Erläuterung bekommen, worauf Du hinaus willst.
Wie gesagt: Ich würde hier den Ausschreibungsverzicht präferieren, da ich es für nicht angebracht halte dass sich AN auf ihre eigene Stelle bewerben müssen. Man sollte auch nicht das Bild in der Betriebsöffentlichkeit unterschätzen wenn plötzlich die Stelle einer Mitarbeiterin ausgeschrieben wird. Da machen ganz schnell auch bösartige Gerüchte die Runde.
Noch ein Punkt der mir gerade dazu einfällt: Möglicherweise wurde vereinbart, dass "offene" Stellen ausgeschrieben werden müssen. Dann müsste man erst einmal klären, ob es sich in diesem Sinne überhaupt um eine "offene" Stelle handelt.