Erstellt am 07.08.2012 um 02:13 Uhr von Roxxx
Von einen Anspruch auf ein Bewerbergespräch weiß ich nix, aber
SGB IX § 81 könnte das gesuchte Gesetz sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__81.html
Erstellt am 07.08.2012 um 12:47 Uhr von Betriebsrätin
Der AG ist nur im öffentlichen Dienst gem. § 82 SGB IX verpflichtet schwerbehinderte Bewerber sofern sie nicht offentsichtlich ungeeignet sind zum Vorstellungsgespräch ztu laden.
In der Privatindustrie, könnte hier aber der AG ggf ein Problem mit dem AGG § 1 kommen. Wenn er einen nicht offensichtlich ungeeigneten nicht berücksichtigt bei den Vorstellungsgesprächen. Wenn dann der AN wegen Verstoß gegen AGG klagt, wird vermutlich Beseislastumkehr zugelassen, dann MUSS der AG beweisen, was ihm Probleme bereiten könnte.
Habt ihr keine SBV? Diese wäre hier gefordert.
Weiter, wenn ihr die Pflichtquote nicht erfüllt wäre hier § 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
Satz 7
7 Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. 8 Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.
zu beachten. Die in § 93 genannte Vertretung ist BR und SBV und der Bewerber wäre zu beteiligen!