Erstellt am 19.10.2010 um 16:57 Uhr von nicoline
Hallo Gaucho,
*Nun hat sich ein Mitarbeiter gemeldet, der sich auf eine Stelle bewerben möchte, deren Aushangfrist Anfang Oktober ausgelaufen ist und die jetzt extern besetzt werden soll.*
Was ja auch nicht zu beanstanden ist, wenn die Bewerbungsfrist bereits abgelaufen ist.
*Er ist auch aus meiner Sicht für die Stelle qualifiziert und geeignet.*
Hmmm, haben wir als Betriebsräte die fachliche Qualifikation zu beurteilen oder nur darauf zu achten, dass im Sinne des BetrVG alles korrekt abläuft???
*Jetzt die Frage: wenn er sich nun nachträglich auf diese Stelle bewirbt* ist er dann noch gegenüber externen Bewerbern zu bevorzugen ?*
Wenn es bei Euch üblich ist, verspätet eingegangene Bewerbungen noch zu berücksichtigen.......... ansonsten würde ich laut und deutlich sagen: nein.
*Oder können wir als BR-Gremium die Sache nur noch durch Ablehnung von externen Bewerbern steuern?*
Hier ist die Frage, ob es denn wirklich einen der in §99 angegebenen Gründe gibt, diese Einstellung von extern abzulehnen?????!!!!!
Erstellt am 19.10.2010 um 21:26 Uhr von wölfchen
. . . vielleicht war der MA ja in den 14 Tagen gerade im Urlaub oder AU und das wäre z.B. ein triftiger Grund, eine nachträgliche Bewerbung zuzulassen. Und mal ganz ketzerisch gefragt - es handelt sich doch bestimmt nicht um eine Ausschreibung bei der gesetzliche Fristen einzuhalten sind, weil sonst Klagen von Mitbewerbern zu befürchten sind ? - es ist doch schlicht und einfach eine offene Stelle zu besetzen, wobei kaum rechtliche Konsequenzen zu befürchten sind, wenn der Betrieb sich für eine nachträglich eingegangene interne Bewerbung entscheidet . . .
P.S.: § 99 (2) 3. . . . "als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten" (wenn es diese Konstellation sein sollte)
Und § 9 TzBfG (falls dieses zutreffend sein sollte)
Erstellt am 20.10.2010 um 00:43 Uhr von paula
warum ist ein interner Bewerber denn zu bevorzugen? Habt ihr eine entsprechende Auswahlrichtlinie? Wenn nein dann kannst du diesen vermeintlichen Grundsatz zusammen mit anderen Sagen und Mythen in die Mottenkiste werfen
Erstellt am 20.10.2010 um 08:22 Uhr von wölfchen
. . . tjaaaa, da müsste vom Fragesteller erst mal geklärt werden, um was für eine offene Stelle es geht (höhere Funktion oder Vollzeitstelle) und um was es sich beim innerbetrieblichen Bewerber handelt (Teilzeitbeschäftigter, befristet Beschäftigter) - erst dann kann man schauen, was in die Mottenkiste zu werfen ist . . .
Erstellt am 20.10.2010 um 11:35 Uhr von paula
ich habe ja nicht geschrieben dass du Unrecht hast. Aber sei mit der höheren Funktion vorsichtig.....