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Mitbestimmung bei Ausleihen an anderen Betrieb

W
Waldgeist
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, eine Kollegin kommt aus ihrem Schwangerschaftsurlaub zurück und soll ab sofort regelmäßig einen Tag in der Woche für ein Tochterunternehmen (gleicher GF) arbeiten. Arbeitsplatz und Tätigkeit bleiben nahezu identisch (Buchhalterische/ verwaltende Tätigkeiten). Haben wir in diesem Fall ein Recht auf Mitbestimmung?

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Community-Antworten (15)

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Hoppel

04.08.2014 um 11:33 Uhr

@ Waldgeist

Es handelt sich doch um eine Versetzung ... was spricht gegen den § 99 BetrVG?

Was meint denn die Kollegin?

W
Waldgeist

04.08.2014 um 12:49 Uhr

Hallo Hoppel, die Kollegin will diese Arbeit nicht machen. Ihr Arbeitsvertrag beinhaltet auch nicht das Tochterunternehmen als AG und eine Vereinbarung zur "anderweitigen" Beschäftigung findet sich auch nicht- daher kann das Direktionsrecht sicherlich ausgeschlossen werden. In Bezug auf den Begriff Versetzung: Trifft dieser Tatbestand auch zu, wenn die geleistete Arbeit dem Tochterunternehmen in Rechnung gestellt wird? Gruß Waldgeist

K
Kulum

04.08.2014 um 13:10 Uhr

Zur Definition "Versetzung" §95 Abs.3 BetrVG. Ich würde mal behaupten: Ja, trifft zu

N
nicoline

04.08.2014 um 13:42 Uhr

Zitat: ARBEITSPLATZ und Tätigkeit bleiben nahezu identisch soll regelmäßig einen Tag in der Woche FÜR ein Tochterunternehmen arbeiten Muss sie für diese Tätigkeit an einen anderen Ort fahren oder nicht?

H
Hoppel

04.08.2014 um 13:58 Uhr

@ Waldgeist

Kehrt die Kollegin aus Elternzeit zurück, lebt der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung aus ihrem Arbeitsvertrag wieder auf. Wenn der AG nicht gewillt ist, seine Verpflichtung aus dem AV zu erfüllen, ist er auf das Einverständnis der Kollegin angewiesen oder muss der Kollegin nach Rückkehr aus Elternzeit kündigen bzw. eine Änderungskündigung aussprechen.

Da die Kollegin für einen Tag/pro Woche dauerhaft an ein anderes Unternehmen ausgeliehen werden soll, solltet ihr prüfen (lassen) ob hier eine Konzernleihe vorliegt, die keiner Erlaubnis gem. AÜG bedarf. Lasst Euch anwaltlich beraten!

Aber eine Versetzung ist und bleibt es doch!

L
Lotte

04.08.2014 um 14:04 Uhr

Hallo Waldgeist, Kannst Du noch ein paar Infos beisteuern ergänzend zu dem was nicoline schon gefragt hat beisteuern?: Wurde die Tochterfirma auch vorher schon von der Abteilung buchhalterisch betreut? Gibt es Gründe warum die Kollegin diese Arbeit nicht verrichten möchte, die gravierend sind? Seid ihr ein Konzern mit einer übergeordneten Buchhaltung für alle Firmen?

Ob es eine Versetzung ist, kann ich zur Zeit noch nicht eindeutig bestätigen, vielleicht kann hoppel nochmal erläutern, warum er das so eindeutig zu erkennen glaubt? LG Lotte

W
waldgeist

04.08.2014 um 15:47 Uhr

Hallo Lotte, die Kollegin soll zu ihren bisherigen Aufgaben die zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen. Das damit entstehende Arbeitspensum hält sie für nicht tragbar. 2 Mitarbeiterinnen arbeiten bereits seit langem "auf Rechnung" für das Tochterunternehmen. Dieses hat keine eigene Buchhaltung (wie ich gerade erst recherchiert habe)

L
Lotte

04.08.2014 um 16:14 Uhr

Hallo waldgeist, also handelt es sich "nur" um eine Neuverteilung der sowieso abzuleistenden Arbeit innerhalb der Buchhaltung? LG Lotte

N
Nubbel

04.08.2014 um 17:30 Uhr

auch wenn es lotte nicht weiter interessiert, möchte ich hier mal das aüg ins Spiel werfen

N
nicoline

05.08.2014 um 11:40 Uhr

Ich gehe nicht zwingend davon aus, dass es sich hier um eine Versetzung handelt, der BR aber sicher über § 90 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 92 Abs. 1 einen Fuß in diese Angelegenheit bekommt. Wenn man denn das AÜG zu Rate ziehen will, welches sicher relevant ist, hätte der BR hier einiges zu fragen und zu klären.

H
Hoppel

05.08.2014 um 14:32 Uhr

Dem AG gegenüber würde ich noch immer vertreten, dass der BR zu einer Versetzung anzuhören ist.

Auch wenn sich der Aufgabenbereich/Arbeitsplatz der Kollegin nur unwesentlich ändert, soll sie doch für diesen einen Tag aus der Betriebsstruktur rausgelöst und betriebsübergreifend eingesetzt werden. Damit ist für mich der Versetzungsbegriff erfüllt; soll doch der AG das Gegenteil beweisen!

Dass sich der BR um das Thema "AÜG" kümmern sollte, hatte ich schon ganz zu Beginn angemerkt. Da sind wir uns wohl allesamt einig!

N
nicoline

05.08.2014 um 16:10 Uhr

soll sie doch für diesen einen Tag aus der Betriebsstruktur rausgelöst und genau das ergibt sich für mich aus den Texten von Waldgeist überhaupt nicht und deswegen würde ich es in diesem Fall auch dem AG gegenüber nicht behaupten wollen. Aber, da hat dann sicher jeder BR eine andere Herangehensweise!

W
Waldgeist

05.08.2014 um 19:00 Uhr

Hallo zusammen, aufgrund eurer sehr wichtigen Hinweisen entschied ich mich für folgende Vorgehensweise: Die GF soll bitte den BR schriftlich über Art und Umfang der angedachten Arbeiten informieren. Hier kann dann der BR prüfen ob Mitbestimmung, Elternzeit,AÜG etc. Zur Anwendung kommt. Die Reaktion: Das wird gemacht, wird aber dauern, solange muß die Kollegin nicht den Tag für die Tochterfirma arbeiten. Wir sind gespannt... Nochmals vielen Dank für eure sehr hilfreichen Tips, sie haben wichtige Denkansätze geliefert Gruß Waldgeist

N
nicoline

05.08.2014 um 23:27 Uhr

na denn, berichte doch mal, wie das ausgegangen ist, aber nicht vergessen ;-))

L
Lotte

06.08.2014 um 09:24 Uhr

Hallo Waldgeist, na das ist doch ein guter Ansatz. Berichte mal was sie schreiben. LG Lotte

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