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Geheimhaltungspflicht bei Personalgesprächen

P
Pendragon
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebes Forum, ihr habt mir vor einigen Tagen zu dieser Frage schon sehr weitergeholfen. Jetzt muss ich aber noch einmal etwas konkreter fragen. Gibt es für die Geheimhaltungspflicht über ein geführtes Personalgespräch gem. § 82 einen Unterschied je nach Inhalt des Gesprächs. Konkret: wenn der AG zustimmt, das ein BRM an einem Gespräch bzgl. einer Abmahnung teilnimmt (was er ja auch ablehnen könnte -oder?) besteht dann keine Geheimhaltungspflicht gegenüber dem BR Gremium? Ich meine es ist egal welchen Inhalt das Gespräch zwischen MA und AG hat, das teilnehme BRM hat darüber nichts weiterzugeben. Oder liege ich da falsch?

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Community-Antworten (5)

M
martinez

10.07.2014 um 16:39 Uhr

Hi,

im BR Gremium gibt es keine Geheimhaltungspflicht, hier kannst du alles erzählen.

Der §79 tritt nur außerhalb der Gremiums in Kraft.

Wenn ein MA selber auf dich zukommt und dir etwas erzählt, z.b. Krankheit oder ähnliches, einfach damit du bescheid weißt und ihn vertreten kannst und dieser dich bittet dies niemanden zu erzählen vom Gremium, dann kannst du dies für dich behalten.

Ansonsten kannst du im Gremium alles erzählen, eventl. mit dem Zusatz " Geheimhaltung" nach außen!

Gruß

M
martinez

10.07.2014 um 16:41 Uhr

Zusatz:

Wenn ein MA dich bittet beim Perso Gespräch mitzukommen, kann der AG dich nicht ablehnen oder sagen du darfst nicht mit. Darauf hat der MA ein Recht ein BRM mitzunehmen!

Gruß

P
pendragon

10.07.2014 um 17:22 Uhr

@martinez hier geht es nicht um § 79, sondern um §82 - da steht sehr wohl , das die Geheimhaltungspflicht auch gegenüber den anderen BR Mitgliedern besteht. Die Frage ist nur, gilt das nur für die dort aufgezählten Punkte bei denen der AN ein Anrecht darauf hat.

P
Pjöööng

10.07.2014 um 17:28 Uhr

Pendragon,

das Recht auf Hinzuziehung eines BRM besteht im Rahmen eines Gespräches nach § 82 (2) (Erläuterung Arbeitsentgelt, Beurteilung der beruflichen Leistungen und Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung), nicht jedoch im Rahmen des § 82 (1) (betriebliche Angelegenheiten die seine Person betreffen).

Je nach Grund der Abmahnung könnte man diese Besprechung evtl. unter "Beurteilung der beruflichen Leistungen" ansiedeln.

Im Rahmen des 82 (2) wird das BRM zum Stillschweigen verdonnert. Dies gilt uneingeschränkt jedem gegenüber.

G
gironimo

10.07.2014 um 20:52 Uhr

Unter Geheimhaltung im Sinne des § 79 BetrVG fällt das nicht. Den Anspruch über die persönlichen schützenswerten Daten besteht gegenüber dem Arbeitnehmer, der selbst sein o.k. geben muss, dass das BR-Mitglied die Informationen weiterträgt.

was er ja auch ablehnen könnte -oder?<

Wie das Gespräch geführt wird, liegt in der Hand des AN selbst - aber das ist ein Extra Kapitel. Der BR war ja dabei.....

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