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Geheimhaltungspflicht

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zettel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusamen, bin ein Einzel Betriebsrat der neu gewählt worden ist. Vorher gab es in unserer Firma noch keinen BR. Meine Fragen an Euch: Hatte mit dem Geschäftsführer ein längeres Gespräch gehabt wo ausdrücklich auf die Verschwiegenheit hingewiesen wurde. Darf ich laut BetrVG §79 (1) das Gespräch mit meinem Stellv. besprechen? Muß ich Gespräche mit dem Geschäftsführer protokollieren? Vorerst vielen Dank für Eure Hilfe

2.509012

Community-Antworten (12)

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pfeilenbogen

18.09.2010 um 22:06 Uhr

es gibt unter BR keine Verschwiegenheitspflicht. Doch hin und wieder sollte man doch nicht über alles reden, auch um Quellen nicht zu beschädigen.

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Lotte

18.09.2010 um 22:15 Uhr

Hallo zettel, typisches AG Verhalten und führt schlimmstenfalls dazu, dass man Dir Mauschelei mit der GL unterstellt. Innerhalb des Gremiums spielt der § 79 BetrVG keine Rolle, nur außerhalb. Und da ist es dann auch die Frage, ob es wirklich Geschäftsgeheimnisse sind. Wieso redest Du alleine mit der GL? Wir protokollieren solche Gespräche und fügen sie dann in das BR Protokoll ein, nachdem wir im Gremium darüber berichtet haben.

pfeilenbogen, "Doch hin und wieder sollte man doch nicht über alles reden, auch um Quellen nicht zu beschädigen." so siehst Du das auch innerhalb des Gremiums????

LG Lotte

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neskia

18.09.2010 um 22:25 Uhr

Auch wenn der AG von Verschwiegenheitspflicht redet, engt der §79 die Geheimhaltungspflicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein, das heißt in der Regel auf Fälle die dem Unternehmen schaden, falls sie der Konkurrenz bekannt werden. Danach kannst du ausgiebig googlen.

Es spricht nichts dagegen, sich Gesprächsnotizen zu machen und diese verschlossen zu halten. Auch die BR-Kollegen darfst du informieren, jedoch solltest du den Wunsch des AG nach Verschwiegenheit weitergeben.

Im Sinne der im BetrVG vorgeschriebenen "vertrauensvollen Zusammenarbeit" musst du im Einzelfall entscheiden was "taktisch" sinnvoll ist.

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ridgeback

18.09.2010 um 22:27 Uhr

Lotte, -----------Wieso redest Du alleine mit der GL? --------------

+++++++++bin ein Einzel Betriebsrat +++++++++

nur so.

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zettel

18.09.2010 um 22:32 Uhr

Darf mein Stellv. bei solchen Gesprächen dabei sein? Ist es sinnvoll?

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ridgeback

18.09.2010 um 22:41 Uhr

@zettel, Dein Stellvertreter ist Ersatzmitglied und kann erst im Fall Deiner Verhinderung das Amt des Betriebsrats ausführen. Aber wenn Dein Chef nichts dagegen hat, spricht nichts dagegen. Ein Recht besteht nicht.

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Lotte

18.09.2010 um 22:55 Uhr

ridgeback, uuups, hab ich total überlesen ;-))) Danke. Hab mich von stellv. irre leiten lassen...

zettel, dann musst Du die Geheimhaltungspflicht auch gegenüber dem EBRM beachten, da er erst in Deiner Abwesenheit tätig wird. Also protokollieren, dann kann er es im Falle Deiner Verhinderung nachlesen. Lass Dich aber von der GL nicht völlig knebeln, nicht alles ist ,wie gesagt, geheimhaltungspflichtig.

Z
zettel

18.09.2010 um 23:03 Uhr

Hallo, vielleicht habe ich die zweite Frage nicht klar genug gestellt. laut GF sollte ich/ müßte ich ein Protokoll führen bei dieser Besprechung wo beide Parteien unterschreinben müssen ? Ich bin mir da nicht sicher ob es wirklich so ist. Danke

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Lotte

18.09.2010 um 23:28 Uhr

zettel, die Pflicht Protokoll zu schreiben findet sich im BetrVG nur für die Sitzung des BR (siehe dazu § 34 BetrVG). Wenn Du Dich später auf die Worte der GL berufen willst, wäre ein beidseitig unterschriebenes Protokoll vielleicht hilfreich.

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Paddy

19.09.2010 um 00:43 Uhr

Verschwiegenheit ist etwas was der Chef immer gerne möchte. Du hast aber (manchmal) auch Informationspflichten.

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neskia

19.09.2010 um 12:39 Uhr

Paddy:

"...Du hast aber (manchmal) auch Informationspflichten..."

Bitte belegen

N
nicoline

19.09.2010 um 13:41 Uhr

neskia, (manchmal) auch Informationspflichten... bitte belegen Ich übernehm das mal. Mindestens dann: ;-)) § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

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