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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Umgang mit Ersatzmitgliedern

E
EDDFBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

ich habe eine Frage, was die Beteiligung von Ersatzmitgliedern bei zeitweiliger Verhinderung regulärer Betriebsratsmitglieder angeht.

Konkret sehe ich zeitweilige Verhinderung in den Fällen von Krankheit oder Urlaub. Dass bei Sitzungen das entsprechende Ersatzmitglied zu laden ist, steht außer Diskussion. Was aber ist mit jedweder sonstigen Betriebsratstätigkeit (Gespräche mit MA, Austausch mit BR-Kollegen über laufende Vorgänge, Lesen von BR-eMails usw. usw.).

Also ganz einfach die Frage, ab wann und für welchen Zeitraum und in welchem Umfang das Ersatzmitglied praktisch die Vertretung wahrnimmt. Nur für eine eventuelle Sitzung, oder aber mit allen Rechten und Pflichten für den kompletten Abwesenheitszeitraum?

Kann ich sowas ggf. in der GO regeln? (Ich nehme an, ja :-) )

Viele Grüße

53205

Community-Antworten (5)

C
celestro

12.05.2017 um 18:33 Uhr

"ab wann und für welchen Zeitraum und in welchem Umfang das Ersatzmitglied praktisch die Vertretung wahrnimmt."

Sobald die Verhinderung beginnt und bis Sie endet.

"Nur für eine eventuelle Sitzung,"

Nein !

"oder aber mit allen Rechten und Pflichten für den kompletten Abwesenheitszeitraum?"

So ist es !

"Kann ich sowas ggf. in der GO regeln? (Ich nehme an, ja :-) )"

Jein ! Es ist vom Gesetz her so, daher gibt es da nichts mehr zu regeln. Man kann es also in die GO rein schreiben, wenn man möchte, nur ist es eigentlich nutzlos dort. Und es "anders regeln" geht nicht (weil Gesetz).

G
gironimo

12.05.2017 um 19:37 Uhr

Was gesetzlich klar ist, braucht man nicht in der GO regeln.

U
UliPK

12.05.2017 um 20:21 Uhr

Und um dir auch noch den entsprechenden § zu nennen. Das ist der § 25 Abs. 1 BetrVG. (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

Da bleibt dir null Spielraum etwas per GO zu gestalten. So balt ein Ersatzmitglied nachrückt, warum auch immer, ist es sofort mit allen Rechten ausgestattet wie ein normales BRM.

HP
Hr Peppschmier

15.05.2017 um 11:47 Uhr

Pro: Um zukünftig Diskussionen im Gremium zu vermeiden könnte man auf die Geschäftsordnung verweisen. Contra: Eventuell ändert sich in Zukunft etwas an der Gesetzeslage, dann wird der entsprechende Punkt in der GO ungültig.

Generell bin ich da auch eher bei meinen Kollegen und sehe es skeptisch Gesetzestexte eins zu eins in einer Geschäftsordnung, oder wie hier teilweise vom AG auch erwünscht, in rechtsverbindlichen Vereinbarungen (BV, TV) zu übernehmen.

C
celestro

15.05.2017 um 12:01 Uhr

"Pro: Um zukünftig Diskussionen im Gremium zu vermeiden könnte man auf die Geschäftsordnung verweisen."

Warum sollte das besser klappen, als auf das Gesetz zu verweisen ?

Hinzu kommt ... ein Gremium, welches die Regelung des Gesetzes "nicht will" (nicht so sieht), wird Sie kaum in die GO schreiben.

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