Erstellt am 02.07.2014 um 07:38 Uhr von Lexipedia
Der Arbeitgeber muss in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der gewünschten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne (1 Monat), so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt" (LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70).
Es ist zwar schon etwas älter aber vielleicht hilft dir dieses LAG-Urteil!
Jedoch darfst du nicht einfach der Arbeit fernbleiben!
Sag ihm beim nächsten Mal, dass er sich innerhalb einer Frist von einer Woche äußern muss!
Erstellt am 02.07.2014 um 08:27 Uhr von Tulpe
Besser ist kurzes schreiben, mit Fristsetzung.
Hiermit möchte ich nochmals mein Urlaub vom ....bis....Beantragen.
Falls Sie innerhalb 1 Woche den Antrag nicht ablehnen, gehe ich davon aus, dass dieser Genehmigt ist.
Dies ist auch Gerichtlich Durchsetzt bar.