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Urlaubsanträge

F
Fratze
Jan 2018 bearbeitet

Der Arbeitgeber hat jetzt erst aus Zeitmangel die Urlaubsanträge für 2015 verschickt. Alle AN sollen diesen fristgerecht bis zum 31.10.14 zurück schicken. Diese werden dann bis 31.12. vom AG genehmigt oder abgelehnt. Ist das Rechtens das der AG dem AN nur 19 Tage inklusive Postweg einräumt? Die ersten Beschwerden liegen dem BR schon vor. Was kann ein BR dagegen machen?

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Community-Antworten (11)

H
Hoppel

12.10.2014 um 14:06 Uhr

@ Fratze

Entweder gibt es eine BV, in welcher Urlaubsplanung, -beantragung, -genehmigung geregelt ist oder nicht.

Gibt es keine BV, seid ihr über den § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG in der zwingenden Mitbestimmung und könnt eingreifen. Gibt es eine BV, in der andere Fristen geregelt sind, muss beim AG halt auf Einhaltung der BV gepocht werden.

Was die Frist von 19 Tagen betrifft, fällt mir nichts ein, was grundsätzlich dagegen sprechen würde. Selbst wenn die Aufforderung zur Urlaubsplanung in den letzten Jahren ggf. früher eingegangen ist, mach ich mir doch ganz unabhängig davon Gedanken darüber, wie ich meine Urlaubstage in 2015 verplanen möchte.

Warum müssen die Urlaubspläne überhaupt per Post verschickt werden? Müssen sich die KollegInnen nicht untereinander absprechen? Sind die KollegInnen nicht am Sitz Eures Unternehmens beschäftigt?

Berücksichtigt werden müssen aber die KollegInnen, die in diesem Zeitraum von ihren arbeitsrechtlichen Pflichten freigestellt sind. Entweder durch AU, Urlaub oder was auch immer.

F
Fratze

12.10.2014 um 16:29 Uhr

Der Urlaub ist bei uns im Tarifvertrag geregelt. Das ist auch alles in Ordnung.

Es ging mir nur um die Frage, ob es angemessen ist: den AN dem Urlaubszettel 19 Tage vor Ablauf der Frist zuzustellen ? Denn diesen Punkt regelt der Tarifvertrag leider nicht. ( bis wann der AG die Zettel zu verschicken hat)

M
Moreno

12.10.2014 um 17:04 Uhr

Was ist im Tarif geregelt?

H
Hoppel

12.10.2014 um 17:05 Uhr

@ Fratze

Hab ich mich so unverständlich ausgedrückt?

In Eurem TV ist doch mit Sicherheit nicht geregelt, dass der AG seine AN z.B. am 30.9. auffordern muss, dass sie ihre Urlaubsplanung für´s Folgejahr bis 31.10. einreichen müssen.

Entweder wollt ihr das Thema "Urlaubsplanung" mitbestimmen oder nicht! Wenn es bei Euch keine BV "Urlaubsregelung" gibt und Euch der zeitliche Vorlauf von 19 Tagen als zu kurz erscheint, müsst ihr halt aktiv werden und mit dem AG entsprechend verhandeln.

Grundsätzlich sind 19 Tage inkl. Postweg aber sicherlich keine "unsittliche" Vorgabe!

F
Fratze

12.10.2014 um 18:51 Uhr

@ Hoppel: nicht aufregen ! :-) Alles wird gut !

Im Tarifvertrag steht: Die AN melden Ihre Urlaubswünsche für den aufzustellenden Urlaubsplan rechtzeitig bis zum Vorjahr ( Ende Oktober ) beim Arbeitgeber an. Der AG hat den fertigen Urlaubsplan bis 31.12. den AN mitzuteilen und per Unterschrift zu genehmigen.

Stimmt, da steht nicht drin, dass der AG die AN auffordern und den Zettel rausschicken muss! Hat er aber immer gemacht. ( betriebliche Übung ? ) Aber wenn es hart auf hart käme, könnte sich der AG darauf beziehen und sagen: Du AN - musst Deinen Urlaub bei mir anmelden. Ich muss Dir nicht hinterher rennen !.... hm... Okay..ich habe jetzt eine andere Sichtweise auf die Geschichte bekommen. Werde es so weiter geben und mal schauen, ob der BR eine BV machen wird.

M
Moreno

12.10.2014 um 20:10 Uhr

Das soll in einem Tarifvertrag stehen welcher ist das?

H
Hoppel

12.10.2014 um 20:15 Uhr

@ Fratze

Keine Sorge, aufregen tu ich mich über ganz andere Dinge. :-))

Ich wäre aber nicht ansatzweise auf die Idee gekommen, dass in einem TV eine solche Regelung existiert (in welchem steht´s denn?) Nun denn, hab ich was dazu gelernt.

Dann gibt´s für die KollegInnen erst recht keinen Grund, sich über die "nur 19 Tage" aufregen zu können. Ganz im Gegenteil, sie sollten sich freuen, dass der AG überhaupt eine gesonderte Aufforderung schickt. Eine betriebliche Übung lässt sich daraus aber sicherlich nicht ableiten.

M
Moreno

12.10.2014 um 20:15 Uhr

Übrigens als betriebliche Übung bezeichnet man das was ein Arbeitnehmer Vom Arbeitgeber wiederholt bekommen hat und damit rechnen kann dies regelmäßig zu bekommen. Nicht wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer regelmäßig schlecht behandelt :-)

G
gironimo

12.10.2014 um 22:08 Uhr

Zwischen Urlaubsplanung und Urlaubsgenehmigung liegen Welten. Der Urlaubsplan ist das eine. Im Betrieb geltende Urlaubsgrundsätze sind das andere. Da sehe ich (wenn es in diesem Tarif keine weiteren Ausführungen gibt) also durchaus noch den BR in der Mitbestimmung.

S
Snooker

12.10.2014 um 23:36 Uhr

Also mal ganz ehrlich, mir ist kein Tarifvertrag bekannt in den so eine Regelung stehen sollte. Ob der Fragesteller sich da nicht mal vertut und den Arbeitsvertrag meint. Ich würde ihn hier gerne bitten den Tarifvertrag zu benennen.

R
rolfo

13.10.2014 um 11:28 Uhr

Könnte ja ein Haustarifvertrag sein wo so was geregelt, warum nicht

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