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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsantrag wird nicht bearbeitet

H
Horsty
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir habe den Fall, dass ein Vorgesetzter den Urlaubsantrag eines AN nicht bearbeitet. Der AN möchte kurzfristig einen Urlaub buchen und kann dies nicht, da ihm die Freigabe des Urlaubs fehlt. Bei dieser Verzögerung läuft der AN Gefahr sein Urlaubsangebot zu verlieren. Was kann man hier tun?

7.10107

Community-Antworten (7)

L
Lotte

01.07.2014 um 13:22 Uhr

Hallo Horsty, gibt es keinen Urlaubsplan für das laufende Jahr? Auf jeden Fall seid Ihr als BR in der Mitbestimmung nach § 87 (1) Nr. 5 BetrVG und könnt beim AG mal um Aufklärung bitten und auf Genehmigung des Urlaubs drängen. LG Lotte

G
gironimo

01.07.2014 um 13:42 Uhr

sehe ich auch so, der BR ist ja in der Mitbestimmung. Also könnt Ihr agieren.

H
Horsty

01.07.2014 um 14:12 Uhr

Hallo, danke für die Antwort. Leider haben wir keinen Urlaubsplan für das laufende Jahr. Der wurde abgeschafft. Mittlerweile hat der zuständige Vorgesetzte dem Drängen des AN auch nachgegeben. Schließlich gab es auch keinen Grund für eine Ablehnung. Das mit dem Urlaubsplan werde ich in unserer nächsten Sitzung ansprechen. Gibt es irgendeine Frist in welcher ein schriftlich beantragter Urlaub unterschrieben werden muß?

L
Lotte

01.07.2014 um 14:26 Uhr

Die gäbe es, wenn sie in den Urlaubsgrundsätzen ständen, die ein BR mit dem AG vereinbaren kann ;-)

W
Widder

01.07.2014 um 16:27 Uhr

Guckst du hier:

Urlaubsantrag genehmigen: das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.

gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss. Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.

G
gironimo

01.07.2014 um 17:34 Uhr

.... aber um es gar nicht erst dazu kommen zu lassen, dass AN ihrem Recht hinterherlaufen müssen und auch noch das Prozessrisiko haben, sollte der BR im Zuge seiner Mitbestimmung klare betriebliche Regelungen für die Urlaubsbeantragung und - Gewährung schaffen.

Aber hier hat es ja nun doch geklappt.

T
Thessa

01.07.2014 um 18:50 Uhr

Moin.

Wir haben dazu eine BV erstellt. Darin steht unter anderem. dass ein Urlaubsantrag als genehmigt gilt, wenn der AG nicht binnen 14 Tagen nach dessen Einreichung einen ablehnenden Bescheid erstellt.

(Bescheide sind immer schriftlich ;-) )

Gruß, Thessa

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