Tätlicher Angriff durch leitenden Angestellten
Wenn ein leitender Angestellter einen Mitarbeiter tätlich angreift (den Dienstpullover herunterreißt) und der Mitarbeiter Angst hat zum Geschäftsführer zu gehen wegen konsequenzen durch die "Macht" des leitenden Angestellten.
Inwieweit ist da der Betriebsrat in der Pflicht dafür zu sorgen das der leitende Angestellte seine Rüge bekommt bzw. der Geschäftsführer informiert wird.
Bei dem Vorfall waren mehrere Kollegen dabei und dementsprechend ist die Belegschaft auch empört.
Der Mitarbeiter traut sich auch nicht eine Anzeige bei der Polizei zu machen.
Community-Antworten (15)
20.06.2014 um 23:52 Uhr
§ 104 BetrVG Sofort!
21.06.2014 um 00:14 Uhr
in §104 BetrVG steht leider "wiederholt" und bisher war die Tätlichkeit des leitenden Angestellten eine Einmalige sache.
21.06.2014 um 00:43 Uhr
§ 104 BetrVG gilt nur für Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG, also nicht für leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG. Bezüglich dieser Personengruppe besteht lediglich ein Antragsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
21.06.2014 um 11:26 Uhr
In einem derartig gravierenden Fall würde ich auf jedem Fall den § 104 BetrVG ziehen. "Wiederholt" dürfte bei einem tätlichen Angriff wohl keine Rolle spielen. Auch ob es nun ein leitender ist oder nicht, ist an dieser Stelle egal. Nur weil er eine leitende Aufgabe hat, ist es ja wahrscheinlich dann doch kein leitender Angestellter.
Ob es zur Entlassung kommt, sei nun mal dahingestellt. Wichtig ist ein deutliches Signal, und Eure Erwartung zur Problemlösung. Wie immer die dann aussehen mag.
21.06.2014 um 11:51 Uhr
@ TimTaylor
Da sich dieser Vorfall nicht hinter verschlossenen Türen abgespielt hat und bereits Gesprächsthema im Betrieb ist, würde es fast an ein Wunder grenzen, wenn der GF nicht schon längst informiert ist. Als BR würde ich ebenfalls den § 104 BetrVG zücken und sei es nur, den GF zwingen zu können, sich mit dem Vorfall offiziell auseinander setzen zu müssen.
21.06.2014 um 14:30 Uhr
@blackjack
Die Bestimmung des § 104 BetrVG bezieht sich auf alle in den Betriebsablauf eingegliederten Beschäftigten, hierzu gehören neben den AN auch die LA.
Diese Auffassung wird gestützt durch ein Urteil des BAG, nach dem § 99 BetrVG nicht nur auf die Einstellung von AN, sondern auch auf die Eingliederung aller Personen in den Betriebsablauf anzuwenden ist. BAG, 15.04.1986 – 1 ABR 44/84
Die Herausnahme der LA aus dem Personenkreis, dessen "Entfernung" der BR fordern kann, findet daher keine Stütze im Gesetzestext. Das Recht des BR in § 104 BetrVG richtet sich gegen den AG. Der BR kann bei Vorliegen bestimmter Grundvoraussetzungen vom AG ein bestimmtes Handeln verlangen. Eine entsprechende Verpflichtung des AG gilt dann auch für alle Personen, die seinem Weisungsrecht unterworfen sind.
Das hier Fitting, neben so einigen anderem, auch nicht recht nachvollziehbarem, die LA aus dem Antragsrecht des BR nach § 104 BetrVG ausschließt und dagegen ein bloßes Antragsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sieht, ist so nicht nachvollziehbar. Obwohl ein solcher Antrag, verbunden mit einer entsprechenden betrieblichen Informationspolitik ganz wirksam sein könnte, steht doch kein erzwingbares Rechtsmittel dahinter. Insoweit ist das von Fitting hierzu aufgeführte sinnwidrig.
21.06.2014 um 14:56 Uhr
Dann beantworte mir eine Frage: Warum kann der Betriebsrat die Entfernung -betriebsstörender- leitender Angestellter- auch dann nicht verlangen, wenn der Arbeitnehmer erst nach Schluss der mündlichen Anhörung erster Instanz zum Prokuristen bestellt wird und erst durch die Bestellung zum leitenden Angestellten wird?
21.06.2014 um 17:44 Uhr
Orion ist schlauer als Fitting... manchmal erlebt man hier Sachen...
21.06.2014 um 18:39 Uhr
Dass ein @blackjack dieses nicht so einfach hinnehmen wird, war mir vorher klar. Ist ja auch nicht verkehrt.
Ich vermute jetzt einmal, dass Du dich hier auf das Urteil des LAG Hamm, Beschluss v. 23.10.2009, TaBV 39/09 beziehst, was wohl auch Fitting zu einer entsprechenden Aussage veranlasst hat. Hier wird aber so einiges übersehen, was durchaus auch eine andere Sichtweise begründen kann. Dazu aber später.
Eines erst mal vorab. Ich erlebe leider immer wieder, dass Gesetzte und die dort stehenden Paragrafen, oft nur nach dem Wortlaut des geschriebenem Textes ausgelegt wird. Wäre dies der Fall, könnten wir uns Kommentare hierzu ja eigentlich schenken. Da dem Gottseidank nicht so ist und auf das inhaltlich Gewollte abzustellen ist, bekommen auch Kommentare ihre Daseinsberechtigung.
So ist der 104er nicht nur beschränkt auf eine Entfernung oder Versetzung anzuwenden, sondern kommt bereits bei allen Punkten zur Anwendung, an deren Ende dann ohne vorherige Änderungsversuche, nur noch eine dieser Optionen bliebe. Schon die Differenzierung zw. einer grundsätzlichen Entfernung und der Versetzung sagt aus, dass es hier auch unterschiedliche Möglichkeiten gibt, die jede für sich eine gänzlich andere Entstehungsgeschichte haben kann.
Da § 80 BetrVG für sich alleinstehend ja noch keine Rechtsgrundlage darstellt, sondern nur ein Antragsrecht beinhaltet, wäre bei allen Handlungen, die dann zu einem der beiden Optionen nach § 104 führt, ein BR erst dann im Boot, wenn es um die letzte Handlung selbst geht. Dem ist gottseidank nicht so. Der hier geschilderte Fall, der ja nicht auf eine Entfernung oder Versetzung abstellt, sondern nur eine Rüge fordert, gehört auf jeden Fall in den 104er. Ob hier auch LA dazugehören, ist dann eine spezielle Frage. Zumindest nach meiner Rechtsauffassung gehören sie dazu. Näheres hierzu nachstehend.
Jetzt aber zum besagten Urteil. Diesem vermag ich nicht so recht folgen. Zumal das BAG hier auch einige andere Grundsätze aufgestellt hat, und auch der Gesetzgeber hier mit der Novellierung des BetrVG im Jahr 2001 besonders betont, dass der BR zur Sicherung des Betriebsfriedens rassistischer Betätigung entgegen zu treten hat. Da es nur eine menschliche "Rasse" gibt, meint der Begriff die Behauptung der Existenz unterschiedlicher "Rassen". Selbstverständlich gilt das ebenso bezüglich der Verherrlichung von Gewalt und Krieg und jeder sonstigen menschenverachtenden Tendenz. Auch die sexuelle Belästigung von Frauen ist durch die diversen Handlungsaufträge zur "tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen" verstärkt Alltagsaufgabe des BR.
Die Bestimmung bezieht sich auf alle in den Betriebsablauf eingegliederten Beschäftigten, auf alle AN und die LA. Sie bezieht sich auf Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter, die in den Betrieb eingegliedert sind, ebenso auf Kleinunternehmer und Fremdfirmenarbeiter, die schließlich gemäß § 7 Abs. 2 BetrVG neu auch wahlberechtigt sind. Diese Auffassung wird gestützt durch ein bereits genanntes Urteil des BAG, nach dem § 99 BetrVG nicht nur auf die Einstellung von AN, sondern auch auf die Eingliederung aller Personen in den Betriebsablauf anzuwenden ist. Ebenfalls entspricht diese Auffassung dem Anwendungsbereich des AGG. Nachdem sanktionierte Verhaltensweisen teilweise deckungsgleich sind, ergibt sich der betroffene Personenkreis zwangsläufig.
Würde man jetzt Fitting folgen, das sich wohl auf dieses Urteil bezieht, dann könnte der BR zwar den AG zwecks Einhaltung der Grundsätze des § 75 BetrVG gerichtlich anhalten lassen, gegen alle AN über den § 104 BetrVG vorzugehen, aber die einzige Gruppe im Betrieb, die nicht über rechtliche Sanktionen zur Einhaltung der Grundsätze des § 75 BetrVG und AGG gezwungen werden könnte, wären dann die LA. Der § 23 BetrVG kann hier dann auch nicht weiterhelfen.
Mit diesem Urteil kann und werde ich mich auch niemals anfreunden. Von daher lehne ich auch die Argumentation von Fitting hierzu ab.
Aber diese Geschichte passt ganz gut. Da ich übernächste Woche ca. fünf Tage mit Hessischen LAG Richtern und Anwälten verbringe, werde ich dieses Thema dort einmal zur Diskussion stellen. Da bin ich echt gespannt, was diese hierzu zu sagen haben.
@Pickel Ja du hast recht. Es gibt Kreaturen, welcher Rasse sie jetzt angehören lassen wir jetzt besser, da bekommt man zwangsläufig Pickel.
21.06.2014 um 19:05 Uhr
#Ich vermute jetzt einmal, dass Du dich hier auf das Urteil des LAG Hamm# Nö, auf LAG Nürnberg.
21.06.2014 um 19:21 Uhr
Sorry, habe ich hier irgendwie verdreht. Die Aussage bezieht sich auch auf das vom LAG Nürnberg.
Beim Hammer ist es ja etwas anders gelagert, obwohl viele Kanzleien dieses auch vermischen. Auch "Haufe" ist hier nicht außen vor.
LAG Nürnberg 22.01.2002 6 TaBV 13/01
Nachtrag: Hätte das LAG die Novellierung des BetrVG nicht verschlafen, wären sie vielleicht zu einem anderen Ergebnis gekommen. Naja, so kurz nach der Novellierung und dann auch dass noch nicht sehr weit entfernte Sylvester…… Dass es zu diesesm Zeitpunkt das AGG auch noch nicht gab, wollen wir jetzt mal übersehen.
21.06.2014 um 19:26 Uhr
schizophrenie kann man behandeln! sei es drum, orion, aktions riedo und wer noch in dir wohnt, haben die dich in deinem ach so tollen juraforum nicht mehr haben wollen? oder warum findet man da nur einen beitrag von dir? oder bist du da genau so viele wie hier?
21.06.2014 um 19:32 Uhr
Ach Nubbel….wenn Du nicht nur dümmlich Labern, sondern auch inhaltlich diskutieren kannst, dann diskutiere. Wenn nicht, dann nimm ein Pflaster. Obwohl in deinem Fall Sekundenkleber bestimmt die bessere Wahl wäre.
21.06.2014 um 20:54 Uhr
Hallo TimTaylor, der §104 BetrVG ist für andere Sachen gedacht. In eurer Sache würde ich den gesunden Menschenverstand anwenden: Falls es im Zusammenhang mit der Pullover-Aktion eine Körperverletzung gab, stellt Strafanzeige. Zero tolerance! Ansonsten aber bitte die Kirche im Dorf lassen. Sprecht mal mit dem Wüterich und erklärt ihm, dass er bei Wiederholung mit ernsten Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen muss. Das sollte reichen.
21.06.2014 um 21:11 Uhr
ach sternchen, du möchtest halt scheinen, bist aber nur ein mond
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