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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ab wann ist man freigestellt? (Wahl oder zwei Wochen Frist)

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Fragenmann
Jan 2018 bearbeitet

Ist man ab der Wahl des BR freigestellt oder ab dem auslaufen der zwei Wochenfrist nach Meldung der freigstellten Person an die GL? Und bin ich dann sofort von meinem Arbeitsplatz weg, oder muss ich noch einen Nachfolger einarbeiten? Kollegial wäre das ja schon finde ich. Allerdings erwartet die Belegschaft ja auch das ich was mach mit meiner Freistellung.

Ich bin nur mit 75% freigestellt, wenn ich Anfangs ein bisschen mehr meinen evtl Nachfolger einarbeite dann könnte ich danach ja quasi voll Freigestellt rumlaufen.

Eigentlich hatte ich mir das so vorgestellt das ich von 7-9 Uhr ganz normal im Büro bin und danach von 9-16 Uhr BR Arbeit mache, kann ich das so fordern oder kann der AG sagen er möchte das ich im mittag die viertel Stelle für ihn arbeite und davor und danach BR mache?

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Community-Antworten (6)

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Pjöööng

18.06.2014 um 17:59 Uhr

Man ist ab dem Moment freigestellt, wo der Arbeitgeber einen freistellt. Sofern der Arbeitgeber einen nicht explizit freistellt, geschieht dies per Gesetz mit Vertsreichen der zweiwöchigen Frist für die Anrufung der Einigungsstelle.

Wenn man freigestellt ist, so ist man nicht mehr verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Ob man seine Aufgaben noch vernünftig übergibt, oder nicht ist eher eine Stilfrage.

Bei einer Teilfreistellung ist es natürlich auch sinnvoll, sich mit dem Arbeitgeber über die zeitliche Lage der Teilfreistellung zu einigen. Bei dieser Einigung sind die gegenseitigen Interessen zu beachten. So ist es z.B. nicht unvorstellbar, dass der Arbeitgeber die Anwesenheit seiner "Fachkraft für Rohkoststeuerung und -distribution" zwischen 11:00 und 13:00 erwartet.

F
Fragenmann

18.06.2014 um 18:04 Uhr

Ich bin dann also in 25% meiner Zeit weisungsgebunden und in den anderen 75% vogelfrei? Naja ich arbeite im IT Supportbereich, da ist es immer gleichschlecht weg zu sein. Stoßzeiten gibt es nicht um am ehesten kann man in den frühen Morgenstunden was bewegen.

Aber generell, wenn ich mal einen Tag voll in der IT sitze kann ich mir den mit BR Arbeit in der Woche drauf zurück holen ja? Sollte man da "Buch" drüber führen wann man BR und wann MA Arbeiten macht?

Vielen Dank für die Antwort !

P
Pjöööng

18.06.2014 um 18:09 Uhr

Duden: vogelfrei - Adjektiv - im Zustand völliger Rechts- und Schutzlosigkeit; rechtlos und geächtet

Es schadet nichts, die Erfülung des Arbeitsvertrages nachweisen zu können.

Besteht seitens des Arbeitgebers der Wunsch, dass die zeitliche Lage der Teilfreistellung generell oder im Einzelfall geändert wird, so wird man über den Ausgleich sprechen müssen.

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Fragenmann

18.06.2014 um 18:16 Uhr

Das Wort Vogelfrei hab ich von unserem Ex-Vorsitzenden übernommen... Der Begriff ist mir klar seit Martin Luther ;)

G
gironimo

18.06.2014 um 20:30 Uhr

Ich sage es immer und wieder. Aus meiner Sicht macht es keinerlei Sinn, sich 75 % freistellen zulassen. Hast Du Befürchtungen wegen Deiner bisherigen Tätigkeit nicht auf dem laufenden zu bleiben?

Dann würde Dir sicherlich der § 38 Abs. 4 BetrVG weiterhelfen.

Aber wenn schon 75% macht es nur Sinn, sich auf bestimmte Zeiten festzulegen.

Aber generell, wenn ich mal einen Tag voll in der IT sitze kann ich mir den mit BR Arbeit in der Woche drauf zurück holen ja?<

Jede Wette, dass das nicht funktioniert. Denke daran, BR-Arbeit hat den Vorrang und Du bist freigestellt, um für den BR zu arbeiten und nicht Dich von der arbeitsvertraglichen Arbeit abdrängen zu lassen.

F
Fragenmann

18.06.2014 um 20:36 Uhr

Ich finde auch das es keinen Sinn macht aber mein stellv. Wollte unbedingt auch ein Stück Freistellung und der BR hat jetzt nunmal so entschieden. Da kann ich ja jetzt nicht einfach gegen gehen.

Ich denke eher das ich in drei Monaten "merke" das das nicht reicht und wir dann 1,25 Freistellungen machen ( ich voll ) Bei 350 angestellten auf 10 Standorte verteilt sollte das legitim sein.

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