Erstellt am 10.11.2005 um 13:41 Uhr von BRMitte
Hallo
Laut Gestzt MIN. 2 aber
auf grund der Ausdehnung eures Betriebes? Könnt ihr bestimmt 3 bekommen?
Oder sieht das jemand anders?
Gruss BR Mitte
Erstellt am 10.11.2005 um 13:42 Uhr von viktor
Für den GBR gibt es keine generelle Freistellungsregel. Hier gilt lediglich der Anspruch von der Tätigkeit freigestellt zu werden, sofern dies für die Arbeit des GBR erforderlich ist.
Erstellt am 11.11.2005 um 10:52 Uhr von Rotzlöffel
Der § 38 BetrVG gilt nicht für den GBR - daher kein genereller Freistellungsanspruch. Hier könnte eine freiwillige Vereinbarung mit dem AG getroffen werden. Ansonsten gilt natürlich der Freistellungsanspruch gemäß § 37 BetrVG, der in größeren Betrieben faktisch zur völligen Freistellung führen kann.
(Text ursprünglich auch von Viktor)