Hallo,

im Betriebsverfassungsgesetz steht:

§ 5 Arbeitnehmer
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.

Schließe ich daraus richtig, dass leitende Angestellte nicht zum Kreis der Wahlberechtigten zählen?