Leitende Angestellte
Hallo,
im Betriebsverfassungsgesetz steht:
§ 5 Arbeitnehmer (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.
Schließe ich daraus richtig, dass leitende Angestellte nicht zum Kreis der Wahlberechtigten zählen?
Community-Antworten (14)
07.06.2014 um 13:04 Uhr
Die Merkmale eines lt. Angestellten sollten nicht nur an dem
#Ohne Zustimmung und Unterschrift der Geschäftsführung kann dieser Personalchef keine Entlassung vornehmen. Die Geschäftsführung hat das letzte Vetorecht.#
Punkt fest gemacht werden. Denn werden die anfallenden Entscheidungen zwar nicht selbst getroffen, aber maßgeblich beeinflusst, liegt also an den durch Tatsachen und Argumente vorbereiteten Vorschlägen eine so große Expertise zugrunde, dass der Entscheidungsträger an ihnen nicht vorbeigehen kann bzw dies nicht ohne interne Begründung kann, würde ich ihn nicht als Angestellten iSd BetrVG sehen.
06.06.2014 um 18:21 Uhr
Da hast Du recht. Aber die meisten AN mit leitungsaufgaben sind eben nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG. Darum genau hinschauen.
Leitende Angestellte - also damit auch nicht wahlberechtigt- sind in der Regel kaum eine Handvoll Menschen im Betrieb.
06.06.2014 um 18:54 Uhr
Demzufolge wäre also ein Personalchef kein leitender Angestellter, da er ja selbständig niemanden entlässt, sondern immer nur auf Weisung eines Dritten tätig wird. Ist das richtig?
06.06.2014 um 20:33 Uhr
gerade Personalchefs sind sehr häufig leitende Angestellte.
Wie groß ist denn der Betrieb?
06.06.2014 um 22:36 Uhr
301 Mitarbeiter.
07.06.2014 um 11:18 Uhr
Da muss man schon genau hinschauen. Wenn er aber tatsächlich gar keine Entscheidungen selber fällen kann (also z.B. niemanden entlassen kann), sondern eher nur ein Personal"verwaltungs"Chef ist, wäre er auch kein leitender Angestellter.
Ansonsten aber: Ein Personalchef wird ja in der Regel immer erst aktiv, wenn z.B. ein anderer Vorgesetzter sagt: "Da haben wir einen krummen Hund - der muss entlassen werden."
Der Personalchef wäre dann ein leitender Angestellter, wenn er dies dann tun kann, ohne noch die Zustimmung eines anderen Mitglieds der Geschäftsleitung einholen zu müssen.
07.06.2014 um 12:44 Uhr
Herzlichen Dank für Eure Hilfe.
Ohne Zustimmung und Unterschrift der Geschäftsführung kann dieser Personalchef keine Entlassung vornehmen. Die Geschäftsführung hat das letzte Vetorecht.
In diesem Sinne ist dann aber auch der Abteilungsleiter kein leitender Angestellter, denn er löst zwar die Kündigung aus, kann diese aber nicht gegenüber dem Personalchef anordnen, sondern ist wiederum von Zustimmung und Unterschrift der Geschäftsführung abhängig.
Warum frage ich überhaupt? Bei uns herrscht mittlerweile so ein gutes Betriebsklima, dass sich sogar der Personalchef auf eine Wahlvorschlagsliste hat setzen lassen und auch von einigen gewählt wurde. Daraus ergeben sich ungeahnte Synergieeffekte, denn von nun an kommt die Abmahnung dann "direkt" vom Betriebsrat.
Was in der Praxis alles möglich ist als Betriebsrat, ist wahrlich abenteuerlich. Manche Wahlberechtigte erscheinen im Lichte solcher Entwicklungen geradezu als gehirnamputiert.
07.06.2014 um 13:20 Uhr
Fakt ist: Wenn ein Abteilungsleiter einem Mitarbeiter kündigen will, dann kann er das in aller Regel auch durchdrücken. Er braucht in solchen Fällen nur die richtige Begründung gegenüber der Geschäftsführung: Low-Performer, Drückeberger, etc.
Die Geschäftsführung folgt dann in aller Regel dem Votum des Abteilungsleiters, wenn das Prozedere beanstandungsfrei durchgeführt wurde: also 1. Abmahnung, 2. Abmahnung, Kündigung.
Unser Geschäftsführer sagte vor kurzem: "Falls Sie Sorgen und Probleme haben, steht meine Tür für jeden Mitarbeiter immer offen. Aber bitte bringen Sie die Hierarchie nicht durcheinander."
Was heißt das auf Deutsch? Wer wegen Sorgen und Problemen zum Geschäftsführer gehen sollte, landet potzblitz wieder vor den Füßen seines Vorgesetzten.
Ich hätte mich vor lauter innerlichem Lachen am liebsten in die Ecke geschmissen. Ich kenne keinen "Idioten", der dieses Angebot vom Geschäftsführer jemals angenommen hätte.
Dass Abmahnung und Kündigung auslösende Abteilungsleiter Wahlberechtigte nach dem Betriebsverfassungsgesetz sein sollen, erschließt sich mir sowieso nicht. Das ist im Grunde genommen absurd. Das ist ja genauso, als ob man den Bock zum Gärtner macht. Hanebüchen.
07.06.2014 um 13:59 Uhr
Du glaubst gar nicht, wie oft es vorkommt, das gerade der größte Wadenbeißer, der seine unterstellten Mitarbeiter ohne Ende maltraktiert hat - plötzlich selbst in Ungnade gefallen ist.
Dann will die GL ihn kündigen und er steht bei Euch auf der Matte und will Eure Unterstützung/ Widerspruch zur Kündigung. Wie selbstverständlich erwartet er dann gerade von denen Hilfe, über die er am lautesten gemeckert hat. That's life
Da muss man dann halt gute Mine zum bösen Spiel machen und über den Dingen stehen .....
Das ist der betriebliche Alltag .....
08.06.2014 um 00:43 Uhr
Hallo abMcNHSo, ja, dein Schluss ist richtig. Es geht sogar so weit, dass der Gesetzgeber die leitenden Angestellten gar nicht als Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG sieht. Und wer nicht Arbeitnehmer ist, darf auch nicht an einer Arbeitnehmerwahl teilnehmen. Ganz einfach. ;)
08.06.2014 um 12:36 Uhr
BetrVG § 5 Arbeitnehmer
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Das trifft - glaube ich -sowohl auf den Personalchef als auch auf den Abteilungsleiter zu, die Abmahnungen und Kündigungen von Mitarbeitern maßgeblich beeinflussen.
Insoferne gehört sowohl der Personalchef als auch der Abteilungsleiter zu den leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG.
Wie also lässt sich erklären, dass es der Personalchef auf eine Wahlvorschlagsliste geschafft hat. Wie ich schon sagte: Was in der Praxis alles möglich ist als Betriebsrat, ist wahrlich abenteuerlich. Manche Wahlberechtigte erscheinen im Lichte solcher Entwicklungen geradezu als gehirnamputiert.
08.06.2014 um 14:09 Uhr
"Wie also lässt sich erklären....,"
weil es der Wahlvorstand anders gesehen hat als Du und keiner Einspruch gegen die Wählerliste erhoben hat.
Und falls schon gewählt wurde .... keine die Wahl angefochten hat.
08.06.2014 um 19:31 Uhr
abMcNHSo
in einem Laden mit 300 Leuten wirst Du nicht viele echt Leitende im Sinne des BetrVG finden. Ob das bei Euch der Fall ist: nachdem was du hier schreibst wohl eher nicht. Aber das ist immer eine wertende Betrachtung die anhand ALLER umstände vorgenommen werden muss. Vielleicht hat das Euer Wahlvorstand ja gemacht und das ist nun das Ergebnis
08.06.2014 um 19:36 Uhr
"Wie also lässt sich erklären....,"
weil es der Wahlvorstand anders gesehen hat als Du und keiner Einspruch gegen die Wählerliste erhoben hat.
Und falls schon gewählt wurde .... keine die Wahl angefochten hat. Antwort 12 Erstellt am 08.06.2014 um 12:09 Uhr von wischwasch
Das ist ein guter Tipp für die Zukunft. Herzlichen Dank!!!!
Bei uns gibt es einen Betriebsrat und einen Aufsichtsrat (aufgrund einer gesonderten Gesellschafter-Vereinbarung). Für beide Wahlen gilt, dass sich die Wahlberechtigung aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt. Trotzdem stehen auf der Wählerliste für die Betriebsratswahl mehr Wahlberechtigte als auf der Wählerliste für die Aufsichtsratswahl. Das ist für mich mittlerweile ein Indiz dafür, dass ein Fehler gemacht worden ist.
Drittelbeteiligungsgesetz § 3 Arbeitnehmer, Betrieb
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Nach der Wahl ist vor der Wahl. Vielen Dank für Eure Hilfe!!!!
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