Erstellt am 21.11.2013 um 16:59 Uhr von HeiHo
Bald sind Wahlen, wenn sie wählen dürfen sind es auf keinen fall welche
Erstellt am 21.11.2013 um 17:05 Uhr von Pjöööng
Zitat (HeiHo):
"Bald sind Wahlen, wenn sie wählen dürfen sind es auf keinen fall welche"
Was für eine hilfreiche Antwort... :-(
BetrVG § 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind (...)
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
(...)
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. (...)
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist
oder
3. (...)
So auf den ersten Blick scheint die Prokura eher unbedeutend...
Erstellt am 21.11.2013 um 17:24 Uhr von Calais
nein, sie sind keine leitenden Angestellten.
Der leitende Angestellte zeichnet sich dadurch aus, dass es/sie selbständig einstellen und entlassen darf.
Das sind in den den Betrieben nur die allerwenigsten, bei uns fällt nichtmal der Personalchef unter diese Definition.
Erstellt am 21.11.2013 um 17:32 Uhr von AlterHase
@Calais
Bitte div. Kommentare hierzu Lesen. Dann die Antwort einmal überdenken und neu Fassen.
Erstellt am 21.11.2013 um 18:41 Uhr von Tommyh
Im Zweifelsfalle mal auf die Vergütung dieser Schein Heinis schauen lach die rechtsprechung geht doch davon aus, dass leitende Angestellte mindestens das dreifache der durchschnittlichen Vergütung haben also ca. 8100 Euro brutto
Erstellt am 21.11.2013 um 18:51 Uhr von schmitti
Welche Rechtsprechung bitte? Az?
Erstellt am 21.11.2013 um 19:58 Uhr von Tommyh
Oh haben neulich die Waf Onlineschulung zur BRWahl gemacht da kam dies als Tip um zu erkennen wer leitende Angestellte sind.
Erstellt am 21.11.2013 um 23:21 Uhr von Hartmut
Hallo Emmrich, der eine Begriff kommt aus dem Zivil- bzw. Aktiengesetz, der andere aus dem BetrVG. Die kann man nicht so ohne weiteres mischen.
Was i.S.d. BetrVG unter einem Leitenden Angestellten zu verstehen ist, findest du im §5 Abs. 4, und da fällt der Begriff "Prokurist" leider so gar nicht.
Deiner Schilderung zu Folge handelt es sich um eine sog. "kleine Prokura". Die gibt man gerne z.B. Einkäufern oder Controllern mit Teamleitung. Meistens sind das _keine_ Leitenden A. Aber das muss man konkret vor Ort sehen.
Erstellt am 21.11.2013 um 23:40 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
"Was i.S.d. BetrVG unter einem Leitenden Angestellten zu verstehen ist, findest du im §5 Abs. 4, und da fällt der Begriff "Prokurist" leider so gar nicht."
Stimmt halbwegs. Die Definition der LA findet sich allerdings in Abs. 3 und dort ist auch von denen die Rede, die "Prokura" haben.
Der Absatz 4 ist nur ein Auffang-Sachverhalt.
Erstellt am 22.11.2013 um 08:29 Uhr von Hartmut
@Pjöng: Korrekt, aber unwesentlich. Denn ich bleibe dabei, eine "kleine" Prokura macht noch keinen leitenden Angestellten. Oder siehst das anders?
Erstellt am 22.11.2013 um 09:30 Uhr von Pjöööng
Antwort 2 Erstellt am 21.11.2013 um 17:05 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 22.11.2013 um 15:51 Uhr von HeiHo
Nach dem § 5 (3) Betriebsverfassungsgesetz ist ein leitender Angestellter,
?wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.?
Nach § 5 (4) nach (3) Nr. 3 ebenfalls leitender Angestellter
?ist im Zweifel, wer
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.?
Erstellt am 24.11.2013 um 10:13 Uhr von gironimo
Geht es Dir darum, ob er auf die Liste der Wahlberechtigten kommt?
Da wir die genaue Situation nicht kennen, müsst Ihr wohl eine Abwägung an Hand des § 5 BetrVG vornehmen.
Natürlich könntet Ihr auch einen Rechtsanwalt beauftragen oder gar das Gericht bemühen - letztendlich solltet Ihr Euch aber auch fragen, ob der mögliche Fehler, der trotz gewissenhafter Prüfung im Wahlvorstand entstanden sein könnte, einen wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben wird und ob deshalb eine Wahlanfechtung überhaupt denkbar wird.
Ich neige dazu, diese Frage mit nein zu beantworten.
Erstellt am 24.11.2013 um 11:30 Uhr von Immie
@Emmrich
Bei uns haben die Vorstände eine Gesamtprokura. Und ab einem bestimmten Betrag müssen sie den Aufsichtsrat fragen. Dazu gibt es eine Controllerin mit Gesamtprokura, die nur bei Abwesenheit eines Vorstandes greift.
Sie ist leitende Angestellte.