Leitende Angestellte als BR-Mitglieder
Unser Vorstand hat in seiner letzten Sitzung den Begriff "Leitende Angestellte" für unser Unternehmen neu definiert. Somit würden aus diversen BRs in unserem Unternehmen Mitglieder darunter fallen und den Gremien nicht mehr zur Verfügung stehen (darunter auch der GBR-Vorstitzende). Gibt es für uns eine Widerspruchsmöglickeit gegen diesen Vorstandsbeschluss oder müssen wir das so hinnehmen? Die Vorst.Sitzung ist genau 2 Wochen her und die Liste mit den Namen erhalten wir auch erst in 2 Wochen. Gibt es da evtl. Fristen, von denen wir nichts wissen?
Community-Antworten (12)
07.08.2012 um 15:13 Uhr
Wer gem. BetrVG leitender Ang ist bestimmt das Gesetz und nicht der AG.
Der AG kann also hier nur ggf das ArbG anrufen.
Erklärt dem AG, dass ihr dieses so nicht akzeptiert, vielmehr darin den strafbaren Versuch der Mandatsbehinderung seht und daher nach Beschluss hier einen Anwalt beauftragen würdet entsprechend rechstlich gegen den AG vorzugehen, also § 23 und § 119 BetrVG
Fazit: Nicht irre machen lassen, sondern Beschluss und Anwalt beauftragen.
07.08.2012 um 15:23 Uhr
Gegen was genau klagen? Weil der Vorstand einige MA anders nennt als das Gesetz dies tut? Auf die Klage wäre ich gespannt. Auch auf welcher Rechtsgrundlage der Anwalt beauftragt werden soll ist mir unklar. Wenn der AG dann tatsächlich bestreitet, dass es sich bei den MA ab sofort noch um BRM handelt und entsprechend den Lohn kürzt, abmahnt etc., dann habt ihr etwas in der Hand, gegen das ihr was tun dürft.
Mein Chef dürfte mich auch Gott nennen, wenn ihm das Spaß macht. Das ich keiner bin, ist mir schon eine Weile selber klar und Folgen hätte das vermutlich auch keine. Also nich immer gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen, wartet erstmal was denn tatsächlich die Folgen sind.
07.08.2012 um 15:37 Uhr
@kulum.. du kannst nicht übers wasser laufen? :)
07.08.2012 um 15:38 Uhr
Kulum
Der AG versucht hier rechtwidrig Einfluss auf den BR zu nehmen. Er spricht den BRM das Recht auf das Mandat ab, wenn dieses nicht zu mindest der Versuch der Behinderung ist, verstehe ich es nicht.
Denn der AG sagt ja hier >> Somit würden aus diversen BRs in unserem Unternehmen Mitglieder darunter fallen und den Gremien nicht mehr zur Verfügung stehen (darunter auch der GBR-Vorstitzende).
Damit störrt er die BR-Arbeit, da er ihnen ja das Recht der Mandatswahrnahme abspricht.
Weiter kann und sollte der BR hie rvia Anwalt durch das ArbG feststellen lassen, also Feststellungsklage, dass es sich hier nicht um leitende Ang im Sinne des BetrVG ist. Daher weder das aktive noch passive Wahlrecht betroffen ist.
Also, gleiches wie der WV bei Wahlen machen kann.
07.08.2012 um 15:53 Uhr
@wahlvst
Ich würde das eher so verstehen, dass es schalis Meinung ist, dass wenn es sich nach Ansicht des Vorstands um leitende Angestellte handelt, diese dann den Gremien nicht mehr zur Verfügung stehen. Da steht nicht wirklich, dass das ein Zitat des Vorstands ist.
Wenn der AG das tatsächlich behauptet hätte - also entweder vor Zeugen, besser aber schriftlich, könnte man wohl eine Feststellungsklage führen. Solange der AG aber nicht eben diese Äußerung tätigt, fehlt es an einer Begründung für die Klage. Etwas einen anderen Namen zu geben, selbst wenn dieser Name schon durch ein Gesetz belegt ist, ist für sich noch kein Klagegrund. Erst wenn es tatsächlich zur Mandatsbehinderung kommt lohnt es sich einen Anwalt zu bemühen.
Vielleicht erhellt uns ja der TE ob es sich um eine Aussage des Vorstands handelt oder aber nur um seine Schlussfolgerung.
@azrael
Ich fühle mich zwar gelegentlich so, allerdings war der Versuch bisher immer zum scheitern verurteilt ;)
07.08.2012 um 18:24 Uhr
@azrael: Gott konnte auch nicht übers Wasser gehen, es war sein Sohn. ;))
07.08.2012 um 19:17 Uhr
@ schali
Wartet erst mal die Liste ab. Es bleibt dem AG überlassen, welchen Personenkreis er als "ltd. Angestellte(r)" definiert. Für die Feststellung i.S.d. BetrVG ist allerdings einzig und allein die Definition aus § 5 BetrVG entscheidend.
Man sollte hierbei nicht Abs.4 Nr.2 übersehen: " Leitender Angestellter ... ist im Zweifel, wer einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, ..."
Es wird BRM geben, die sich ob dieser neuen Einstufung glücklich schätzen werden. Auch wenn nicht zwingend erforderlich, sollten diese BRM dann aber auch ihr Amt postwendend niederlegen.
Was die BRM betrifft, welche in Amt und Würden bleiben wollen, sollte der jeweilige BR oder der GBR eine Feststellungsklage einreichen. Lasst Euch anwaltlich beraten!
07.08.2012 um 19:21 Uhr
Hoppel
Wieso sollten BRM das Mandat niederlegen, wenn es dazu KEINE rechtliche Verpflichtung gibt. Sie also weiterhin das aktive und passive Wahlrecht haben???
Denn sie würde damit ja dann auch ihre Schutzrechte verlieren, klar noch ggf Nachwirkung.
Dieses auch weil der AG dann ggf morgen es sich wieder anders überlegt und dann nicht geschützte AN vor sich hätte und obendrein noch die schlechtere Rechtststellung als leitender Ang.
07.08.2012 um 20:20 Uhr
Ich würde da auch erst einmal die Liste abwarten. Wenn die dann vorliegt würde ich einfach erst einmal dem AG mitteilen, dass seine Definition offenbar falsch ist und als BR weitermachen wie bisher.
Zwischenzeitlich könnte man ja mal anfragen, wann denn die Gehälter auf "Leitungsniveau" angehoben werden.
Freilich, wenn der AG den BR nicht mehr akzeptiert, muss wohl das ArbG her.
08.08.2012 um 13:11 Uhr
@Hoppel
Man sollte hierbei nicht Abs.4 Nr.2 übersehen: " Leitender Angestellter ... ist im Zweifel, wer einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, ..."
Wenn Du schon 2. zitierst, sollstest Du auch 1. zitieren:
Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist
Ergo bedeutet das im Umkehrschluß: Wer aus Anlass der letzten Wahl KEIN leitender Angestellter war, ist zunächst einmal keiner. Er KANN einer werden, wenn sich seine Stellung im Unternehmen entsprechend ändert. Nicht aber, weil der AG einfach den Bezugsmaßstab ändert. Das ganze hat auch den Sinn, dass eben gewählte Betriebsratsmitglieder nicht einfach so aus dem Amt verdrängt werden können. Nur wenn die zwingenden Voraussetzungen des §5 (3) BetrVG vorliegen hat das die entsprechenden Konsequenzen. In diesem Sinne:
- waren diejenigen nach diesem § von Anfang an leit. A, war deren Wahl unwirksam und das Amt endet unmittelbar.
- wurden sie durch Zuweisung dem § entsprechender Umstände zum leit. A, endet das Amt im Moment der Veränderung
- trifft beides nicht zu, bleiben sie BRM.
BTW: @Kulum
Gegen was genau klagen? Weil der Vorstand einige MA anders nennt als das Gesetz dies tut? Auf die Klage wäre ich gespannt. Auch auf welcher Rechtsgrundlage der Anwalt beauftragt werden soll ist mir unklar.
Man nennt das Statusfeststellungsklage. Diese kann jederzeit von einem der Beteiligten eingelegt werden, wenn über den Status einer Person (leit. A oder nicht) Unstimmigkeiten bestehen. vgl. z.B. 9 TaBV 6/89
Da im vorliegenden Fall BRM unmittelbar berührt sind, ist eine solche tatsächlich unverzüglich anzuraten. Wenn nämlich wie oben beschrieben der AG mit seiner Einschätzung richtig liegt (ob er dann auch verlangt, dass die BRM ihr Amt niderlegen oder auch nicht), dann sind im BR Personen vertreten, die keine AN sind, was alle Beschlüsse anfechtbar macht. Insofern würde ich das als BR nicht "auf mit sitzen lassen". Im Zweifelsfalle müsste spätestens der Wahlvorstand zur nächsten Wahl diese Klage führen (außer er ignoriert diese "Meinung" des AG einfach, dann wird der wohl die Klage führen), was die Wahl u.U. erheblich verzögert oder zumindest auf wackelige Beine stellt. Insofern sollte der BR schon aus diesem Grund so lange nicht warten.
08.08.2012 um 14:54 Uhr
Statusfeststellungsklage sehe ich hier immer noch nicht. Bis jetzt werden sie nur anders genannt. Wenn der Vorstand tatsächlich mitteilt, die Betroffenen könnten keine BRM mehr sein, dann sollte oder muss evtl gehandelt werden.
Im Umkehrschluss des von dir zitierten § bedeutet das ja, waren diejenigen nicht von Anfang an leitende Angestellte und haben sich auch die Umstände nicht geändert kann man sie nennen wie immer man will - oder wenigstens fast.
Nochmal: Der TE hat nur mitgeteilt, dass der Vorstand den Begriff "leitender Angestellter" für das Unternehmen neu definiert hat. Alles was danach kam, waren mEn falsche Schlussfolgerungen des TE aus dieser Aussage und eben nicht des Vorstands. Der Status nach dem Gesetz hat sich zumindest nach den bisher genannten Fakten nicht geändert. Evtl. werden im Unternehmen ja ab sofort alle Personen mit Leitungsfunktion oder auch nur dem Wort "Leiter" in ihrer Funktion (bspw. Schichtleiter) als leitende Angestellte bezeichnet. Wer Spaß hat soll dagegen gerichtlich vorgehen, ich würde es wenigstens momentan nicht tun.
08.08.2012 um 17:45 Uhr
@Kulum
Sofern die Sache mit "Somit würden aus diversen BRs in unserem Unternehmen Mitglieder darunter fallen und den Gremien nicht mehr zur Verfügung stehen" tatsächlich nur eine Schlußfolgerung von schali ist und vom AG in keinster Weise seine Definition von "leitenden Angestellten" auf das BetrVG bezogen wird gebe ich Dir absolut Recht.
Man sollte ja nicht unbedingt die Gäule scheu machen. Ich habe den Satz mal für bare Münze genommen und darauf meine Antwort abgestellt... Was jetzt tatsächlich bei schali los ist muss er selbst feststellen. Am besten den AG direkt fragen, was er damit bezweckt. Und sofern die Antwort in Richtung Betriebsverfassung deutet.....
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