Erstellt am 30.05.2014 um 11:25 Uhr von Snooker
Den AG auffordern umgehend bezüglich der §§ 111 und 112 und oder112a Kontakt auf zu nehmen. Ist ein Wirtschaftsausschuss vorhanden sollte dieser den AG auffordern die finanzielle Lage auf zu legen und im einzelnen zu erläutern ( hat der Betrieb mehrere Werke, ist es ein grösseres Unternehmen mit anderen eigenständigen Werken und einer Mutteranstalt, dann auch von diesen). Das ganze evtl. mit einem Wirtschaftsprüfer oder einen Anwalt der sich in Wirtschaftsrecht aus kennt durch gehen. Ist kein Wirtschaftsausschuss im Betrieb kann der BR unter Behandlung der o.g. §§ ein fordern.
Weiter noch umgehend eine Betriebsversammlung ein berufen und die MA erst einmal darauf hin weisen das sie nichts unterschreiben brauchen. Jegliches vorschnelle unterschreiben eines Aufhebungsvertrages kann eine Sperre bei der ARGE nach sich führen.
Erstellt am 30.05.2014 um 11:48 Uhr von sandman
Hallo,
einen WA haben wir und der wird auch entsprechend handeln. Das mit dem Wirtschaftsprüfer ist eine gute Idee.
Die MA sind per Mail/persönlich informiert worden, daß sie doch bitte nichts unterschreiben sollen und bei eingen der Gespräche werden auch BR-Mitglieder dabei sein.
Mich bewegt die Frage, ob wir, bis der WA informiert ist und uns eine Personalplanung vorliegt, diese Gespräche unterbinden können. Einige Leute werden sicherlich so verunsichert sein, daß sie über das Angebot zumindest nachdenken werden.
Gruss,
sandman
Erstellt am 30.05.2014 um 11:58 Uhr von gironimo
Unterbinden könnt Ihr die Gespräche nicht.
Ihr solltet aber umgehend den betroffenen Personenkreis informieren. Insbesondere sich nicht unter Preis zu verkaufen und auf jedem Fall nichts sofort zu unterschreiben. Jedes Angebot sollte von einem Fachanwalt geprüft werden.
Ansonsten sehe ich es auch so. Umgehend einen Sozialplan fordern und diese Forderung mit Nachdruck verfolgen.
Erstellt am 30.05.2014 um 15:39 Uhr von jHakka
„Unterbinden könnt Ihr die Gespräche nicht.“
Das sehe ich jetzt aber doch ganz anders!
Liegen die Voraussetzungen des § 111 BetrVG vor, so steht einem BR sowohl ein Informations- wie auch ein Beratungsrecht (Mitwirkungsrecht) zu.
Missachtet der AG ein Mitwirkungsrecht des BR, kann dieser seine Ansprüche im Verfahren vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Auch hat ein BR hier die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Verfügung den Antrag zu stellen, dass eine bestimmte Maßnahme bis zum Abschluss des Mitwirkungsverfahrens zu unterbleiben hat.
Hierzu gehören natürlich auch Gespräche der GL mit den Mitarbeitern zu diesem Thema.
Erstellt am 31.05.2014 um 16:18 Uhr von ganther
Ob der 111 überhaupt so wirken kann hängt ja wohl vom LAG Bezirk ab
Erstellt am 31.05.2014 um 18:48 Uhr von Snooker
Die letzte Antwort muss man jetzt so aber nicht verstehen, Oder ?
Erstellt am 31.05.2014 um 21:16 Uhr von paula
eigentlich recht einfach. Die Frage der Möglichkeit der Unterlassungsanspruchs aus § 111 BetrVG ist in der Literatur uns Rechtsprechung heftig umstritten. Letztendlich läuft es auf die Frage raus, ob der Gesetzgeber nicht durch die Sanktion des § 113 BetrVG eine Regelung geschaffen hat, die das Verhalten des AG ahndet, wenn er ohne Beachtung der Rechte des BR einfach umsetzt.
Da diese Verfahren immer im einstweiligen Rechtschutz vor die Arbeitsgerichte kommt und da die letzte Instanz das LAG ist, kann das BAG nicht abschließend entscheiden. Jedem in Deutschland ist wohl klar wie das BAG entscheiden WÜRDE, aber es KANN nicht :)
Daher ist die Rechtsprechung je nach LAG zu beurteilen.
Nur die Frage ist für mich akademisch in diesem Fall. Denn egal bei welchem LAG du bist. Du wirst den AG nicht aufhalten Aufhebungsverträge zu schließen. Da kommst Du mit deinem Unterlassungsanspruch gar nicht hin. Ein möglicher Antrag an das ArbG würde als Globalantrag sicher abgewiesen oder wenn du ihn spezieller fasst, wird der AG ihn mit wenig Kreativität unterlaufen.
Da gibt es in der Praxis zu viele Beispiele für. Frag mal einen Arbeitsrichter.
Erstellt am 01.06.2014 um 05:46 Uhr von Snooker
@Paula
Na wieder was dazu gelernt. Wobei ich das aber nun so verstehe das es nur den Punkt mit den Aufhebungsverträgen betrifft und dicht den Sozialplan in Gänze.