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Personalabbau light

S
sandman
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

zu folgendem Sachverhalt hätte ich gerne ein paar Meinungen.

Der Arbeitgeber hat verkündet, daß wir sparen müssen. Dazu soll eine noch nicht genau bekannte Anzahl von Mitarbeitern eines bestimmten Mitarbeiterkreises das Unternehmen verlassen. Um das zu erreichen, werden alle Mitarbeiter dieses Mitarbeiterkreises zu Einzelgesprächen eingeladen und einigen von ihnen wird man einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anbieten. Hat der BR eine Möglichkeit, diese Gespräche zu unterbinden? Eine Personalplanung hat man uns nicht vorgelegt, wir wurden eine halbe Stunde vor den Betroffenen unterrichtet.

Gruss, sandman

3.93508

Community-Antworten (8)

S
Snooker

30.05.2014 um 13:25 Uhr

Den AG auffordern umgehend bezüglich der §§ 111 und 112 und oder112a Kontakt auf zu nehmen. Ist ein Wirtschaftsausschuss vorhanden sollte dieser den AG auffordern die finanzielle Lage auf zu legen und im einzelnen zu erläutern ( hat der Betrieb mehrere Werke, ist es ein grösseres Unternehmen mit anderen eigenständigen Werken und einer Mutteranstalt, dann auch von diesen). Das ganze evtl. mit einem Wirtschaftsprüfer oder einen Anwalt der sich in Wirtschaftsrecht aus kennt durch gehen. Ist kein Wirtschaftsausschuss im Betrieb kann der BR unter Behandlung der o.g. §§ ein fordern. Weiter noch umgehend eine Betriebsversammlung ein berufen und die MA erst einmal darauf hin weisen das sie nichts unterschreiben brauchen. Jegliches vorschnelle unterschreiben eines Aufhebungsvertrages kann eine Sperre bei der ARGE nach sich führen.

S
sandman

30.05.2014 um 13:48 Uhr

Hallo,

einen WA haben wir und der wird auch entsprechend handeln. Das mit dem Wirtschaftsprüfer ist eine gute Idee. Die MA sind per Mail/persönlich informiert worden, daß sie doch bitte nichts unterschreiben sollen und bei eingen der Gespräche werden auch BR-Mitglieder dabei sein. Mich bewegt die Frage, ob wir, bis der WA informiert ist und uns eine Personalplanung vorliegt, diese Gespräche unterbinden können. Einige Leute werden sicherlich so verunsichert sein, daß sie über das Angebot zumindest nachdenken werden.

Gruss, sandman

G
gironimo

30.05.2014 um 13:58 Uhr

Unterbinden könnt Ihr die Gespräche nicht.

Ihr solltet aber umgehend den betroffenen Personenkreis informieren. Insbesondere sich nicht unter Preis zu verkaufen und auf jedem Fall nichts sofort zu unterschreiben. Jedes Angebot sollte von einem Fachanwalt geprüft werden.

Ansonsten sehe ich es auch so. Umgehend einen Sozialplan fordern und diese Forderung mit Nachdruck verfolgen.

J
jHakka

30.05.2014 um 17:39 Uhr

„Unterbinden könnt Ihr die Gespräche nicht.“ Das sehe ich jetzt aber doch ganz anders!

Liegen die Voraussetzungen des § 111 BetrVG vor, so steht einem BR sowohl ein Informations- wie auch ein Beratungsrecht (Mitwirkungsrecht) zu.

Missachtet der AG ein Mitwirkungsrecht des BR, kann dieser seine Ansprüche im Verfahren vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Auch hat ein BR hier die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Verfügung den Antrag zu stellen, dass eine bestimmte Maßnahme bis zum Abschluss des Mitwirkungsverfahrens zu unterbleiben hat.

Hierzu gehören natürlich auch Gespräche der GL mit den Mitarbeitern zu diesem Thema.

G
ganther

31.05.2014 um 18:18 Uhr

Ob der 111 überhaupt so wirken kann hängt ja wohl vom LAG Bezirk ab

S
Snooker

31.05.2014 um 20:48 Uhr

Die letzte Antwort muss man jetzt so aber nicht verstehen, Oder ?

P
paula

31.05.2014 um 23:16 Uhr

eigentlich recht einfach. Die Frage der Möglichkeit der Unterlassungsanspruchs aus § 111 BetrVG ist in der Literatur uns Rechtsprechung heftig umstritten. Letztendlich läuft es auf die Frage raus, ob der Gesetzgeber nicht durch die Sanktion des § 113 BetrVG eine Regelung geschaffen hat, die das Verhalten des AG ahndet, wenn er ohne Beachtung der Rechte des BR einfach umsetzt.

Da diese Verfahren immer im einstweiligen Rechtschutz vor die Arbeitsgerichte kommt und da die letzte Instanz das LAG ist, kann das BAG nicht abschließend entscheiden. Jedem in Deutschland ist wohl klar wie das BAG entscheiden WÜRDE, aber es KANN nicht :)

Daher ist die Rechtsprechung je nach LAG zu beurteilen.

Nur die Frage ist für mich akademisch in diesem Fall. Denn egal bei welchem LAG du bist. Du wirst den AG nicht aufhalten Aufhebungsverträge zu schließen. Da kommst Du mit deinem Unterlassungsanspruch gar nicht hin. Ein möglicher Antrag an das ArbG würde als Globalantrag sicher abgewiesen oder wenn du ihn spezieller fasst, wird der AG ihn mit wenig Kreativität unterlaufen.

Da gibt es in der Praxis zu viele Beispiele für. Frag mal einen Arbeitsrichter.

S
Snooker

01.06.2014 um 07:46 Uhr

@Paula Na wieder was dazu gelernt. Wobei ich das aber nun so verstehe das es nur den Punkt mit den Aufhebungsverträgen betrifft und dicht den Sozialplan in Gänze.

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