Erstellt am 17.05.2014 um 09:05 Uhr von Erdenbürger
Wenn du die Freistellung eines BR Mitgliedes meinst, dann muss nicht jedesmal sich Freistellen lassen. Man meldet sich beim Vorgesetzten ab (mündlich reicht) und wie an, wenn man wieder da ist.
Erstellt am 17.05.2014 um 09:24 Uhr von gironimo
Du kannst dazu den § 37 BetrVG lesen (und eventuell einen Kommentar zu diesem §; vielleicht im Fitting).
Es gilt der Grundsatz der Selbstfreistellung. Jedes BR-Mitglied entscheidet selbst nach pflichtgemäßen Ermessen, wann und in welchen Umfang BR Arbeit "erforderlich" ist.
Das BR-Mitglied meldet sich bei seinem Vorgesetzten ab und nach der BR-Arbeit wieder an.
Eine Genehmigung ist dazu nicht erforderlich, weil im Gesetz steht, dass die BR-Mitglieder freizustellen sind. Der AG hat dabei nicht nur die Zeit zu gewähren, sondern muss auch ggf. das Arbeitsvolumen reduzieren.
Bitte denke auch daran, dass BR-Arbeit nicht nur die Teilnahme an Sitzungen ist. Auch ein Thema vorbereiten, Protokoll schreiben, Mitarbeitergespräche als BR-Mitglied usw. gehören dazu.
Wenn Ersatzmitglieder ein tatsächlich verhindertes BR-Mitglied vertreten müssen, sind sie vollwertige BR-Mitglieder "auf Zeit" und haben die gleichen Rechte.
Erstellt am 23.05.2014 um 17:09 Uhr von Xantippe
Hallo Lilalaunebär,
wir halten es bei uns so, dass ich als BRV die Termine für die normalen Sitzungen Quartalsweise und für Sondersitzungen kurzfristig an die GF und die Abteilungsleiter übermittle. Bei zusätzlich benötigten Zeiten meldet sich jedes BRM bei seinem Vorgesetzten ab.
Viel Spass