Erstellt am 20.04.2012 um 22:43 Uhr von Kölner
@styler
...ist denn BR-Arbeit im Sinne des ArbZG zu werten?
Warum sollte der AG was zahlen, was Du nicht leistest?
Erstellt am 20.04.2012 um 23:00 Uhr von nicoline
Styler,
*2. Mussen die 8 Std. mit Zuschläge vom AG bezahlt werden ?*
Versteh ich Dich richtig? Du möchtest die verbliebenen 8 Std. Ruhezeit, die keine Arbeitszeit ist, mit (welchen) Zuschlägen bezahlt bekommen?????
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 5 Sa 161/05
Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebs-räte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung ein-schließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 ½ Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, so-dass keinesfalls von einem unbilligen „Freizeitopfer“ gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 – 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 – 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 – 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972)
Erstellt am 21.04.2012 um 12:38 Uhr von streikbrecher
Das ArbZG findet auch die Mandatsarbeit (BR-Tätigkeiten) KEINE Anwendung. Somit auch nicht die Ruhezeit und auch nicht die tägl. / wöchentl. Höchstarbeitzeiten und auch nicht die Pausenregelungen.
Weiter, BR können im Mandat auch KEINE Mehrarbeit/Überstunden machen/leisten. Wenn einmal außerhalb der Regelarbeitszeit Mandatsarbeit aus BETRIEBLICHEN Gründen stattfindet/stattfinden MUSS, erhält er (BRM) Freizeitausgleich. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. § 37 (3)