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Freistellung zu BR - Sitzungen im Schichtbetrieb?

M
Matrix
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir arbeiten in einem 3-Schichtsystem. Unsere monatliche BR-Versammlung findet immer an einem Freitag statt. (12.00 Uhr) die letzte Nachtschicht endet Freitags morgens um 6.00 Uhr. Nun geht es darum, wie zu verfahren ist, zwecks Einhaltung der Ruhezeiten von 11 Stunden. unser AG ist der Meinung, dies nicht einhalten zu müssen, weil seiner Meinung nach BR-Arbeit keine Arbeitszeit im sinne von Arbeit ist. Hat der AG, die BR-Mitglieder die letzte Nachtschicht frei zu stellen? oder die Schicht so zu verschieben, dass die BR-Mitglieder 11 Stunden Ruhezeit haben? Also mit der letzten nachtschicht früher anfangen zu arbeiten? Ist dies irgendwo geregelt?

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Community-Antworten (11)

E
Erwin

21.07.2009 um 11:30 Uhr

@Matrix

Die BR-Arbeit fällt tatsächlich nicht unter die Regelungen des ArbZG, hier hat der AG recht, daher gilt auch hier § 5 ArbZG nicht.

S
Solarkrieger

21.07.2009 um 11:31 Uhr

Geregelt ist es im Betr.VG § 37. Und hier ist das Gesetz freundlicherweise mal wieder sehr eindeutig.

M
Mainpower

21.07.2009 um 11:33 Uhr

Hallo, der AG hat mit der Behauptung recht dass BR Arbeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeiszeitgesetzes ist. Die ganze Schicht freistellen ist unverhältnismässig. Geregelt ist es in § 30 II Betrvg. Sitzungen während der Arbeitszeit.

K
Karla

21.07.2009 um 14:25 Uhr

Hallo,

Klar, die Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt... Natürlich kann man bei Urlaub und Krankheit an der Sitzung teilnehmen und natürlich muss man bei der Ausübung eines "Ehrenamtes" keine Rücksicht auf das ArbZG nehmen.

Aber wie wollt Ihr Eure Arbeit vernünftig machen, wenn Ihr nicht ausgeschlafen seid? Was macht es für einen Eindruck bei den Kollegen, wenn Ihr auf der einen Seite darauf achtet, dass sich alle an das ArbZG halten, aber Ihr nicht...

Ein Betriebsratmitglied, das im Schichtbetrieb arbeitet, kann ggf. von vor oder nach einer BR-Sitzung liegenden Schicht zu befreien sein, wenn dies zur aktiven Teilnahme an der BR-Sitzung erforderlich ist (LAG Hamm, DB 92,232) oder seine Tätigkeit früher beenden, um einigermaßen ausgeschlafen an der Sitzung teilnehmen zu können (ArbG Koblenz, AIB 89,79).

Laut BAg,DB90,995;ArbG Lübeck, kannn es sogar erforderlich sein, dass ein in Nachtschicht arbeitendes BR-Mitglied von der Schicht vorher und hinterher befreit werden muss, wenn er an einer ganztägigen Sitzung teilnimmt und es ihm unzumutbar ist, vorher oder hinterher noch zu arbeiten.

Was einem BR Mitglied zumutbar ist und was erforderlich ist, dass legt das BR-Mitglied alleine fest und nicht der AG.

A
Annika

21.07.2009 um 15:06 Uhr

@Karla Bist du auch mal wieder da...ist ja toll. Hat sich der Stress ein wenig gelegt...

K
Karla

22.07.2009 um 00:49 Uhr

Hallo... ach, es ist aufgefallen, dass ich überhaupt mal da war? Ja, ich bin wieder da und der Stress hat sich gelegt. Sicherlich nicht so regelmäßig, wie die meisten von Euch, aber ich werde wohl immer wieder auftauchen...

Ach übrigens, schönen Gruß an "Bremer" Der hat mich beim letzten Besuch gefragt, ob ich immer nur eine bestimmte Person empfehle. Nein... Ich kennen eine menge Leute und nicht nur eine Person...

S
Schnitzel

22.07.2009 um 02:19 Uhr

Wie kann man jemanden wie dich vergessen. Hattest du nicht schon ein Datenschutz Seminar? Grübel. Wir werden sehen ob sich das zu einem Versprechen entwickelt oder aber in eine Drohung ausartet.

K
Karla

22.07.2009 um 10:51 Uhr

@Schnitzel,

wir werden sehen.... Ein Datenschutzseminar hatte ich jedoch noch nicht. Kannst Du gerade was empfehlen...

S
Schnitzel

22.07.2009 um 11:25 Uhr

Empfehlen kann ich dir da die WAF , ifb , BZO , usw Solltest du unbegingt mal ausprobieren.

K
Karla

23.07.2009 um 13:49 Uhr

Danke... Werde mich mal umsehen...

S
Schnitzel

23.07.2009 um 19:03 Uhr

Mach das. Dann wäre allen geholfen.

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