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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie oft BR-Sitzung und Freistellung?

P
Papalatte
Nov 2016 bearbeitet

So, die Wahl ist gelaufen und jetzt kommen die Fragen;-)

Wie handhabt Ihr Eure Sitzungs- und Freistellungszeiten? Wir sind 70 Mitarbeiter, unser BR 5-köpfig. Unser BRV hat jetzt beschlossen, dass wir uns jede Woche einmal für 2 Stunden zur BR-Sitzung treffen und er jede Woche einen Tag freigestellt wird.

Ich finde das gar nicht witzig, da wir damit doch sehr den Betriebsablauf stören und ich keine Notwendigkeit darin sehe. Das habe ich bei der BR-Sitzung auch so eingebracht, war aber der einzige ( war bisher immer nur Ersatzmitglied und die Sitzungen, die ich da immer mitgemacht haben, glichen mehr einem Kaffeekränzchen mit viel Tratsch und Klatsch wie BR-Tätigkeit ). Der BRV meinte, der AG könne sich dagegen nicht wehren, dass wäre jetzt so beschlossen. Mir macht das Bauchweh. Geht das so einfach? Gibt es da einen §, der mir da weiterhelfen könnte. Ich seh nämlich das bisher immer sehr gute Verhältnis zum AG schwinden. Wie handhabt Ihr das, wieviel Zeit/Freistellung nehmt Ihr Euch? § 30 finde ich sehr schwammig, denn wer legt die " Rücksicht auf die betriebliche Notwendigkeit" fest?

Danke Euch für Eure Hilfe,

Gerd

4.65905

Community-Antworten (5)

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DonJohnson

24.04.2010 um 09:32 Uhr

Also der BRV beschließt erst mal gar nciht, aber er läd zu den Sitzungen ein und wenn er das wöchentlicht macht, ist das auch soweit in Ordnung.

Zum Rest der Frage, lies dir mal folgendes durch (kannste auch ausdrucken und allen vor legen):

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Quelle: WAF Fundort: IGM

S
sueton

24.04.2010 um 21:28 Uhr

Kleine Randnotiz:Man mag es kaum glauben,aber auch der AG hat Rechte!Nach dem BetrVG ist der BR auch verpflichtet,wirtschaftlich im Unternehmensinteresse-also nicht nur für AG,sondern auch und gerade für AN-zu arbeiten."Kaviarsitzungen" sollte man demnach doch vermeiden.Wenn Ihr Euch wöchentlich für 2 Stunden trefft,ist bei Euch entweder jede Menge los oder Ihr habt Euren Auftrag nicht ganz verstanden.

P
Pappalatte

25.04.2010 um 01:18 Uhr

Ich dachte immer, eine Freistellung gäbe es ab 200 MA, nicht schon bei 70. Und sollte der Freizustellende nicht aus der eigenen Mitte gewählt werden und nicht einfach so der BRV sich dazu "ernennen"?

In unserem Betrieb ist nicht viel los, zumindest nichts, was derartige Ausfallzeiten rechtfertigen würden - rechtfertigen vor den MA. Ich komme mir dabei schäbig vor. Das sind 17 Stunden pro Woche, die unsere Kollegen auffangen dürfen.

Ein Kumpel von mir arbeitet in einem anderen Betrieb mit fast gleicher MAanteil. Dort hat der BR jede Woche Sprechstunden ( glaube das waren auch 2 ) und sie treffen sich zudem einmal im Monat, bei Notwendigkeit eine zusätzliche Sitzung. DAS fände ich für unseren Betrieb auch ausreichend.

Und DonJohnson, ich weiß wie wichtig und notwendig BR-Tätigkeiten sind, aber - wenn der BR sich nur aus Spaß an der Freude und Kaffee trifft, läuft da ordentlich was schief.

Gruß

Pappalatte

R
rainerw

25.04.2010 um 02:46 Uhr

@Papperlatte @sueton Meint ihr nicht das ihr die Sache mit dem "nur Kaffeetrinken" nicht ein wenig überspitzt darstellt? Ich denke mal kein BR setzt sich nur hin und unterhält sich nur über die Vergasereinstellung seines Autos oder die Soap Sendung vom Vortag. Auch eine GL läst sich bei Geschäftsgesprächen Kaffee und Plätzchen bringen und führt Gespräche in entspannter Atmosphäre. In BR Sitzungen ist das ganze ebend nur nicht so steif. Wie z.B. geht es bei euch bei Schulungen zu? Ihr sitzt da und bekommt den trocknen stoff beigebracht. Nach 2 Stunden hört man dann meistens nur noch lustlos zu. Recht geben muß ich Dir Pappalatte bei der Sache mit der Freistellung. Hier sollte sich der BR hüten dies auch noch so in einem Protokoll festzuhalten. Dies ginge nur wenn man sich mit dem AG über eine Teilfreistellung geeinigt hätte. Hat man dies nicht hat jedes BR Mitglied, individuell für sich festzulegen wie viel Freistellung von der arbeitsvertraglichen Arbeit es braucht. Zu guter letzt: Wer entscheidet wie viele Sitzungen nötig sind? Dies ist in der Hauptsache der AG indem er Entscheidungen trifft oder in der Vergangenheit getroffen hat die es für den BR zu berichtigen oder abzumildern gilt. Und es entscheidet der AN mit auch den "kleinen" Sorgen und Nöten. Bloß wer kann darüber urteilen was hier klein oder groß ist Es muß nicht immer nur eiine Ausarbeitung einer BV, ein Betriebsänderung oder ähnliches sein. Nur eine zufriedene Belegschaft kann für die Zukunft weniger arbeit für einen BR bedeuten. Und da fängt jede arbeit für einen BR an. Was ich noch fast vergessen hätte: Du kannst errechnen das BRM´s mindestens 17 Std die Woche fehlen, wieso kann Dein AG das nicht? So ergibt sich schon wieder die nächste Baustelle für den BR indem er sich mal Gedanken um die § 92 und 92a BetrVG machen sollte. Das wiederum löst die nächste Baustelle aus den MA das dann auch so zu vermitteln durch Öffentlichkeitsarbeit, das es ebend nicht zu deren lasten geht. Denn geben sie so dermaßen Gas das die Arbeit trotzdem geschafft wird landen wir wieder bei dem § 92 wenn der AG mit wenigern MA plant. Du siehst also, nicht nur Schwarzweiß denken. Wachse mit den Aufgaben als ordendliches Mitglied oder aber überlege ob dieses Ehrenamt die richtige Position für Dich ist.

D
DonJohnson

25.04.2010 um 09:23 Uhr

@Pappalatte Und DonJohnson, ich weiß wie wichtig und notwendig BR-Tätigkeiten sind, aber - wenn der BR sich nur aus Spaß an der Freude und Kaffee trifft, läuft da ordentlich was schief.

Also solltest du wirklich der Fragesteller sein (und wenn auch nicht), weißt du anscheinend wie wichtig BR Arbeit ist, aber nciht was das alles umfasst. Gerade am Anfang einer neuen Amtsperiode hat doch wohl jeder BR mehr als genug zu tun. Einsicht in die Lohn und Gehaltslisten. Überprüfung aller BV´s (welche sind nicht mehr zeitgemäß oder wo funktionierte etwas nicht), ASA, Erstellung einer ToDo Liste, Wenn vorhanden Einsicht in Arbeitszeitkonten, Feststellung der befristeten Arbeitsverhältnisse (wann laufen welche aus), Kontakt aufnehmen zur im Betrieb befindlichen Gewerkschaft. Überprüfung der "alten" BR Akten (welche werden vernichtet usw), Übertragung von Aufgaben an die BRM, Feststellung, wo sind Probleme der Mitarbeiter im Betrieb, wo werden MBR des Gremiums nciht beachtet, welche BV´s müssen noch gemacht werden zum Wohle der AN, Seminarplanung usw usw usw usw...

Und selbstverständlich sollte rainers Anmerkung beachtet werden. Keiner hier kann sagen wieviel Arbeit das Gremium vor Ort hat, es ist sogar denkbar, dass 2 Stunden wöchentlich nicht ausreichen. Das allerdings ist lediglich eine These...

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