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Anfechtung Betriebsratswahl aufgrund von Formfehler

B
beheke
Nov 2016 bearbeitet

Für die demnächst in unserem Betrieb stattfindende BR- Wahl (Persönlichkeitswahl) enthält dasvom Wahlvorstand ausgelegte Wahlausschreiben den folgenden Passus:

"Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber/-innen enthalten, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. (§ 6 Abs. 2 WO)"

Außerdem steht in dem Aushang "Nach § 9 BetrVG sind 7 Betriebsratsmitglieder zu wählen".

Meinem Verständnis nach bedeutet dies, dass die Vorschlagsliste mindestens 14 Bewerber ausweisen muss. Derzeit sind auf der Liste jedoch nur 11 Mitarbeiter benannt.

Aus diesem Grund möchte ich gegen die Vorschlagsliste Einspruch erheben und das Wahlverfahren anfechten.

Ist es richtig, dass eine Nachfrist gesetzt werden müsste, in der weitere Vorschläge angenommen werden müssten?

Außerdem, wie sind die formellen Vorgaben bei einem Einspruch gegen das Wahlverfahren.

Vielen Dank schon vorab für Euere Kommentare/Hilfe.

1.72705

Community-Antworten (5)

K
Kölner

05.05.2014 um 15:30 Uhr

Nein. Das ist quatsch und auch kein anfechtungsgrund. Soll heißt nicht müssen.

In vier Jahren ist ne neue Wahl.

G
gironimo

05.05.2014 um 15:31 Uhr

Es sollen nach Möglichkeit doppelt so viel sein - es können auch weniger sein. Das ist also nicht falsch.

Mir scheint: Bei Euch läuft alles richtig.

L
Lexipedia

05.05.2014 um 17:54 Uhr

@beheke Es gibt in den deutschen Gesetzen Soll- oder Muss-Vorschriften. "Soll" wird in der Rechtssprechung als sogenannte Kann-Vorschrift ausgeleht. Also kein Zwang. Es ist mehr eine Empfehlung. Eine "Muss"-Vorschrift ist eine zwingend einzuhaltende Vorschrift.

N
nicoline

05.05.2014 um 20:38 Uhr

Meinem Verständnis nach bedeutet dies, dass die Vorschlagsliste mindestens 14 Bewerber ausweisen muss. Derzeit sind auf der Liste jedoch nur 11 Mitarbeiter benannt. Dann hast Du das verkehrt verstanden. Zu dem Begriff "soll" haben meine Vorredner ja schon genug gesagt.

(Persönlichkeitswahl) Ob es tatsächlich eine Persönlichkeitswahl wird, hängt davon ab, wie groß Euer Betrieb ist => bis 50 wahlberechtigte Beschäftigte immer Persönlichkeitswahl 51-100 wahlberechtigte Beschäftigte => wenn das vereinfachte Wahlverfahren mit dem AG vereinbart wurde ab 101 wahlberechtigte Beschäftigte findet das normale Wahlverfahren statt => da kann niemand festlegen, dass eine Persönlichkeitswahl stattfindet. Das kann sich höchstens dann ergeben, wenn nur ein Wahlvorschlag eingeht.

*Aus diesem Grund möchte ich gegen die Vorschlagsliste Einspruch erheben * Das Gesetz / die WO sieht nicht vor, dass Beschäftigte gegen eine Vorschlagsliste einen Einspruch erheben können. Der Wahlvorstand entscheidet, ob ein Wahlvorschlag gültig ist.

und das Wahlverfahren anfechten Das Vorhaben würde Dir keinen Erfolg bringen, das ist kein Anfechtungsgrund.

Ist es richtig, dass eine Nachfrist gesetzt werden müsste, in der weitere Vorschläge angenommen werden müssten? Nein, das ist nicht richtig!

M
Moreno

05.05.2014 um 21:10 Uhr

Eine Nachfrist hätte es geben müssen wenn es weniger als 7 bewerber gewesen wären nicht bei weniger als 14.

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