Erstellt am 20.04.2010 um 14:58 Uhr von hftleipzig
Vor der eigentlichen Wahl muss ein Wahlvorstand berufen werden, diese Berufung obliegt dem bisherigen Betriebsrat.
Der Wahlvorstand wiederum hat spätestens 6 Wochen vor der Wahl ein Wahlausschreiben zu erlassen, in dem alle Modalitäten festgelegt sind.
Ist das erfolgt und Du hast das aus irgendeinem Grund nicht bemerkt, dann kann man wenig machen (wenn das Ausschreiben veröffentlicht wurde).
Der Chef macht überhaupt nichts, er hat weder auszuhängen noch zu sammeln oder zu werben, einfach nichts.
Gab es schon kein Wahlausschreiben, kannst Du die Wahl anfechten:
BetrVG § 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß
das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer
Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,
zulässig.
Erstellt am 20.04.2010 um 15:14 Uhr von Marlena
Danke für die schnelle Antwort. In unserem Betrieb gab es weder eine Wahlausschreibung noch einen Aushang. Mein Chef jedoch hat davon gewusst und und wurde auch aufgestellt. Ich bin allerdings davon ausgegangen, das er beauftragt wurde einen Aushang zu machen. Da er auch die Wählerlisten einsehen konnte, nachdem ich ihn darauf aufmerksam machte, dass ich Wahlberechtigt bin und nicht informiert wurde. Kann es nicht sein, dass er den Auftrag hatte uns zu informieren? Oder hätte das direkt vom Wahlvorstand kommen müssen?
Erstellt am 20.04.2010 um 15:35 Uhr von happy
Frage:
War das eine Betriebsratswahl? Zitat ".. mein Chef hat davon gewusst und wurde auch aufgestellt.."
Es war Dir nicht bekannt das es einen Wahlvorstand und ein Wahlausschtreiben gab? Sehr dubios...
Habt ihr kein schwarzes Brett und Intranet für solche Art von Veröffentlichungen?
Dann bleibt ev. nur der Weg zu einer Gewerkschaft um die Vorgänge mal prüfen zu lassen.
don`t worry be happy
Erstellt am 20.04.2010 um 15:37 Uhr von rkoch
Vielleicht sollten wir erstmal klären wer dieser "Chef" eigentlich ist. Da er sich hat aufstellen lassen ist damit wohl kaum ein Arbeitgebervertreter gemeint.......
Das Wahlausschreiben des Wahlvorstandes muss zusammen mit den Wählerlisten an den üblichen Stellen (Betriebsweites schwarzes Brett, Abteilungsaushänge, etc.) bekannt gegeben werden. Die Arbeitnehmer müssen die Chance haben sich informieren zu können. Tun müssen sie es natürlich selbst, da wird niemand herumlaufen und mit dem Megafon mitteilen, das die Wahl eingeleitet ist.
Wie hftleipzig schon geschrieben hat ist die Wahl anfechtbar wenn der Aushang nicht in der betriebsüblichen Form erfolgt ist. Ein Aushang in der 4. Toillette von links im Klo auf der Geschäftsführeretage ist z.B. nicht ausreichend (frei nach Douglas Adams).
Auf der anderen Seite: Wie und warum hast Du persönlich Wahlunterlagen bekommen? Das gibt es eigentlich nur bei Briefwahl, und wenn Du die unaufgefordert bekommst, dann setzt das voraus dass Du nicht oder nicht regelmäßig in Eurem Betrieb anwesend bist. Dann hättest Du aber auch schon das Wahlausschreiben auf diesem Weg erhalten müssen.
Noch was anderes: Da es ja anscheinend mindestens einen Wahlvorschlag gegeben hat müssen ja andere offensichtlich von der Wahl Kenntnis gehabt haben! Also scheint es doch auch ein Wahlausschreiben gegeben haben .....
Erstellt am 20.04.2010 um 15:40 Uhr von hftleipzig
Woher hat Dein Chef von der Wahl gewusst, wenn es kein Wahlausschreiben gab???
Ist der Chef vielleicht sogar ein "Leitender Angestellter" und somit überhaupt nicht wahlberechtigt?
Kein Wahlausschreiben heißt auch, dass die Wahl, so es denn überhaupt eine gibt, ungültig ist. Und nochmal, alles was mit der Wahl zu tun hat, ist nur vom Wahlvorstand zu organisieren.
Erstellt am 20.04.2010 um 15:54 Uhr von vokuhila
@Marlena
Die Wahl ist in jedem Fall anzufechten.
Hier ist ja alles, aber wirklich schon alles nicht im Sinne des BetrVG abgelaufen.
Ich hoffe Du bist in der Gewerkschaft, dann nichts wie hin zu Deinem Gerwkschaftssekretär und erläutere ihm alles.
Hast Du einen Berufsrechtsschutz, dann nimm Dir einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der wird mit Dir die Wahlanfechtung einleiten.
Sorry, aber das was da bei Euch abgeht, da kann ich nur den Kopf schütteln.
Mir scheint Euer Chef berteibt in Euerem Betrieb die reinste Diktatur!!
Erstellt am 20.04.2010 um 16:00 Uhr von Marlena
Ich bin vollzeit beschäftigt und ich arbeite in einer von mehreren Filialen im Einzelhandel. Unsere Filiale wird gesteuert von unserem Hauptsitz, der in einem anderen Bundesland ansässig ist. Unser Manager, mein Chef hängt in der Regel alle Bekanntmachungen am schwarzen Brett auf. Eine Information zur Betriebsratwahl gab es allerdings nicht. Ein Rundschreiben gab es ebenfalls nicht. Die Briefe zur Wahl kamen aus der Zentrale unserer Firma und wurden uns von meinem Chef ausgehändigt. Der, mich nach meiner Anfrage abspeisen wollte in dem er sagte, es kann doch keine Aushilfe an der Betriebsratswahl teilnehmen, da diese doch dann alle vier bis sechs Wochen zu Sitzungen muss. Das rentiert sich nicht. Meiner Meinung nach hat er unwissentlich oder wissentlich (das sei einmal dahingestellt) keine Informationen an uns weiter geleitet. Leider kann ich es nicht mit sicherheit sagen, aber ich vermute das die Mitarbeiter in den anderen Filialen ebenfalls nicht informiert wurden, da nur Filialleiter und deren Vertretungen auf dem Wahlschein vertreten sind.
Erstellt am 20.04.2010 um 16:13 Uhr von DrHouse
vokuhila,
was soll Marlena mit einem Anwalt für Arbeitsrecht?
Wenn sie genug Geld hat, kann sie das ja machen. Bezahlen muss sie ihn nämlich selbst.
Da hilft auch keine Berufsrechtsschutzversicherung.
Erstellt am 20.04.2010 um 16:20 Uhr von Marlena
Macht es Sinn den Wahlvorstand über die Sachlage zu benachrichtigen. Die Wahl ist erst am 03. Mai. Würde dieser die Wahl in dem Fall stoppen?
Erstellt am 20.04.2010 um 16:21 Uhr von rkoch
Herrje, bei Euch wäre ja erstmal bei Adam und Eva anzufangen!
Begriffsbestimmung:
Filiale im Einzelhandel ist ein eigener Betrieb,
Hauptsitz ist der Hauptbetrieb im selben Unternehmen.
Betriebsräte werden in Betrieben gewählt, nicht in Unternehmen!
Ihr würdet nur dann an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen, wenn Ihr selbst nicht Betriebsratsfähig wäret, d.h. wenn ihr
- weniger als 5 Wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb wärt, oder
- wenn ihr nicht wenigstens drei wählbare Arbeitnehmer hättet.
Wahlberechtigt ist jeder Arbeitnehmer der mindestens 18 Jahre alt ist. Also zähl mal durch: Seid ihr mehr als vier? Ich würde tippen ja! Bei den Öffnungszeiten im Einzelhandel ist eine Filiale mit nur vier Arbeitnehmern kaum zu halten, außer im Familienbetrieb.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der mindestens sechs Monate in dem Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens beschäftigt war. Zähl durch: sind das mindestens drei? Ich würde wieder Tippen: Ja.
Wenn das so ist, dann seid Ihr Betriebsratsfähig, d.h. Ihr wählt i.d.R Euren eigenen Betriebsrat! Ganz allein Ihr in Eurem Betrieb, d.h in Eurer Filiale!
Einzige Ausnahme: Wenn Euer Hauptbetrieb nicht allzuweit entfernt ist UND ihr in Organisation und Aufgabenbereich unmittelbar von diesem Hauptbetrieb abhängt, dann zählt Ihr als Betriebsteil. Dann KÖNNT ihr (alle AN) formlos beschließen nicht selbst zu wählen und statt dessen bei der Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Zwingen kann Euch aber niemand. Wenn ihr selber einen eigenen Betriebsrat wollt, dann bekommt ihr den auch.
Falls meine Vermutungen nicht zutreffen (sprich: zu klein), dann gilt immer noch was vokuhila gesagt hat.
Erstellt am 20.04.2010 um 16:32 Uhr von Marlena
@rkoch
Ich bitte zu entschuldigen das ich mich mit den Begrifflichkeiten nicht auskenne. Versuche nur mein Recht als Arbeitnehmer wahrzunehmen.
Wir zählen als Betriebsteil und wählen zusammen mit den Beschäftigten aus der Hauptfiliale. Offiziell sind wir dort angestellt.
Alle anderen Fragen kann ich mit JA beantworten wir sind mehr als vier und länger als 6 Monate beschäftigt. Die 18 Jahre haben wir ebenfalls erreicht.
Erstellt am 21.04.2010 um 07:11 Uhr von sueton
Moin,moin Marlena!
Habt Ihr dieses Jahr die erste Wahl und wenn nicht,ist das immer so,daß der Chef als leitender Angestellter das Heft in der Hand hat?Bei Euch ist so ziemlich alles schief gelaufen,was nur geht.Aber ich will Dich nicht mit Paragraphen zutexten.Einer von den ca.400 Wahlberechtigten wird ja wohl in der Gewerkschaft sein.Die oder der muß sofort,wiederhole:sofort seinen Sekretär benachrichtigen.Der weiß,was zu tun ist.Egal,wie diese sogenannte "Wahl" ausgeht,hier hilft nur das Arbeitsgericht!
Erstellt am 21.04.2010 um 11:37 Uhr von rkoch
@Marlena
Wo Du angestellt bist tut gar nichts zur Sache. Angestellt bist Du nämlich im Unternehmen und wirst von diesem dann in einem Betrieb des Unternehmens eingesetzt.
Da Du beide Fragen von mir mit ja beantwortest seid ihr zunächst einmal ein selbst betriebsratsfähiger Betrieb. Wenn ihr also wollt, dann DÜRFT ihr auf jeden Fall einen eigenen Betriebsrat wählen.
Wie ich schon sagte: WENN ihr RÄUMLICH nahe am Hauptbetrieb angesiedelt seid (Das ist eher weit zu fassen, 100km können u.U. auch noch nahe sein) UND organisatorisch und vom Aufgabenbereich her an Euren Hauptbetrieb gebunden seid, NUR DANN seid ihr im Sinne des BetrVG ein Betriebsteil. Trifft eine der Bedingungen nicht zu, z.B. Hauptbetrieb in Berlin und Filiale in München, dann seid ihr kein Betriebsteil und dürft gar nicht im Hauptbetrieb wählen sondern müsst einen eigenen Betriebsrat wählen. Selbst wenn ihr ein Betriebsteil seid müsst ihr (alle bei Euch beschäftigten AN) mit Stimmenmehrheit beschließen, das ihr NICHT selbst einen Betriebsrat bilden wollt, sondern Euch dem Hauptbetrieb anschließt. Diese Stimmenmehrheit kann dadurch zustande kommen das ihr eine Belegschaftsversammlung macht, auf der mit Handzeichen gewählt wird, ihr könnt aber auch eine geheime Wahl organisieren, auf der jeder für oder gegen Wahl im Hauptbetrieb stimmt. Ohne das diese Abstimmung erfolgt ist wählt ihr auf jeden Fall selbst einen Betriebsrat, ansonsten ist die gesamte Wahl ungültig!
Nur Kleinstbetriebe, also solche die keinen eigenen Betriebsrat gründen KÖNNEN, wählen automatisch im Hauptbetrieb.