Erstellt am 27.04.2014 um 20:17 Uhr von nicoline
Korrekt ist das nicht. Ladung von Ersatzmitgliedern darf nur dann erfolgen, wenn es einen echten Verhinderungsgrund wie z.B. Krankheit, Urlaub oder Seminar gibt.
Erstellt am 27.04.2014 um 21:18 Uhr von Hartmut
So ist es. Das BRM muss 'rechtlich oder tatsächlich' verhindert sein, damit ein EBRM geladen werden kann (und muss). Allerdings, vielleicht liegt ein echter Notfall vor, und ohne das BRM bricht der Betrieb völlig zusammen? Das wäre eine valide tatsächliche Verhinderung.
Erstellt am 28.04.2014 um 08:24 Uhr von moreno
@Hartmut nun hat doch die Nicoline die richtige Antwort gegeben jetzt verwirr doch den Fragesteller nicht noch.
Also wenn es einem Betriebsratsmitglied wichtiger ist zu arbeiten dann darf kein Ersatzmitglied geladen werden.
Erstellt am 28.04.2014 um 08:27 Uhr von Kölner
@moreno
Ich könnte noch einen draufsetzen und die Verwirrung sozusagen vervollständigen:
Wenn das ordentliche BRM an dem Tag frei hat (z.B. Mehrarbeitsausgleich) kann auch ein EBRM geladen werden, oder?
Erstellt am 28.04.2014 um 08:28 Uhr von gironimo
Ganz meiner Meinung. Zuviel zu tun; Arbeit ist mir wichtiger; Chef hat nicht für Ersatz gesorgt; Sitzung zu langweilig - all das sind keine Verhinderungsgründe, also kein Ersatz.
Erstellt am 28.04.2014 um 10:47 Uhr von moreno
@Kölner nein der Abbau von Überstunden gilt auch nicht als Verhinderungsgrund also keine Einladung ans Ersatzmitglied..
Aber das weißt Du alter Fuchs bestimmt??? ;-)
Erstellt am 28.04.2014 um 14:26 Uhr von RuSBR
Mal ne zwischen Frage, wie sieht es dann mit der Beschluss Fähigkeit aus?