Erstellt am 24.04.2014 um 23:26 Uhr von Pjöööng
Zitat (blackman):
"Aus der Formulierung des § 83 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass der Betriebsrat zumindest dann von sich aus Einblick in die Personalakten nehmen kann, wenn der betreffende Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt hat."
Das ist definitiv falsch! "Von sich aus" darf der BR keinesfalls in einzelne Personalakten Einsciht hemen, egal ob mit oder ohne Einverständnis der Betroffenen!
Ansonsten wird es langsam Zeit sich vom Bild der Personalakte als zwei Aktendeckel zwischen denen eine Menge Papier liegt zu lösen. Es darf jeweils nur Einblick in die Teile der "Personalakte" genommen werden, die für die Erledigung der Aufgaben notwendig sind.
Der direkte Vorgesetzte wird in der Regel ein relativ umfangreiches Einsichtsrecht haben.
Erstellt am 25.04.2014 um 05:11 Uhr von blackman
Der Bezug auf § 83 kommt direkt von der IG Metall . Ist dies also nicht rechtsbindend ??
Erstellt am 25.04.2014 um 08:22 Uhr von Pjöööng
"Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird."
Erstellt am 25.04.2014 um 09:58 Uhr von gironimo
Der AN kann dem BR auch eine Vollmacht erteilen. Dann kann er in die Akte Einblick nehmen (dazu reicht ein formloser aber aussagekräftiger Drei-Zeiler).
Aber das beantwortet nicht die Frage, ob der Vorgesetzte alles sehen darf. Sensible Krankendaten können da ja nicht in der Akte sein - der AG bekommt ja nur den gelben Schein.
Grundsätzlich bin ich aber - entgegen der betriebsüblichen Praxis - schon der Meinung, dass auch der Vorgesetzte nicht uneingeschränktes Einblicksrecht hat. Im Grunde dürfte der AG ihn nur über Inhalte in Kenntnis setzen, die für die Arbeit des Vorgesetzten von Bedeutung sind.