Erstellt am 02.06.2014 um 21:31 Uhr von Moreno
Na Dir steht ja ein eigener Schlüssel zu damit Du in Ruhe alle Unterlagen einsehen kannst. Also Schlüssel anfordern beim Vorgesetzen abmelden und dann ran an den Speck ;-)
Erstellt am 02.06.2014 um 21:46 Uhr von Pjöööng
Zitat (frischlinge):
"Was ist in den letzten 10 Jahre angefallen."
Ein Einblicksrecht hst Du, aber auch einen Freistellungsanspruch?
Erstellt am 02.06.2014 um 22:49 Uhr von Moreno
Ob und wann die Freistellung in Anspruch genommen wird entscheidet dass Betriebsratsmitglied. Also wenn Du sicher bist das die Einsicht der Unterlagen wichtig für Deine Betriebsratarbeit ist dann mach es.
Erstellt am 03.06.2014 um 09:21 Uhr von pillepalleTR
Ich könnte mir vorstellen, dass der AG die Notwendigkeit, Akten von vor 10 Jahren wälzen zu wollen, u.U. nicht sieht. Und wenn er Ar... in der Hose hat, geht er auch dagegen vor.
Wieso muss man als BR eigentlich in der Vergangenheit leben? Es wäre eigentlich wichtiger, sich mit Gegenwart und Zukunft zu beschäftigen, als mit dem, was irgendwer vor 2,5 Legislaturperioden verbrochen hat.
Erstellt am 03.06.2014 um 09:48 Uhr von Kulum
Moreno
"Ob und wann die Freistellung in Anspruch genommen wird entscheidet dass Betriebsratsmitglied"
Nicht den wesentlichen Teil des Grundsatzes vergessen! - nach pflichtgemäßem Ermessen. Und ganz ehrlich, Akten von 10 Jahren durchsehen soll BR-Arbeit sein? Es mag einzelne Probleme geben, bei denen ältere zB Gesprächsprotokolle gerade heute relevant sind. Aber so ganz pauschal mal alles an Papier im BR-Büro einmal in die Hand nehmen zu wollen, dürfte kaum einen Freistellungsanspruch begründen.
Erstellt am 03.06.2014 um 10:32 Uhr von frischlinge
Hallo ,
um einmal dazwischen zu gehen.
Es geht mir nicht um die Akten vor 10 Jahren .
Haupsächlich geht es mir darum ob bei einer Kündigung auch eine Kopie der Anhöring
im Ordner steckt.
Es geht mir um BV die ich überpfliegen will , wo ich denke das sie nicht mit dem TV kompatibel ist.
Ehrlich traue ich den BRV nicht ob er ehrliche Arbeit macht.
Es geht schon um Bertriebsratarbeit im Sinne vob Betriebsvereinbarungen ect.
und da muss man in die Vergangenheit gehen.
Im übrichen , darf ich mit Kopien machen?
MfG
Erstellt am 03.06.2014 um 11:20 Uhr von Pjöööng
Zitat (frischlinge):
"Haupsächlich geht es mir darum ob bei einer Kündigung auch eine Kopie der Anhöring
im Ordner steckt."
Das ist aus meiner Sicht ein Punkt der in der Tat völlig irrelevant ist. Wenn keine Kopie der Anhörung im Ordner ist, was dann?
Zitat (frischlinge):
"Es geht mir um BV die ich überpfliegen will , wo ich denke das sie nicht mit dem TV kompatibel ist."
Dafür brauche ich auch nicht in den BR-Akten der vergagenen 10 jahre zu wühlen. Dazu nehme ich mir die BV und lese sie durch.
Zitat (frischlinge):
"Ehrlich traue ich den BRV nicht ob er ehrliche Arbeit macht."
Da nutzt auch der Blick in die Vergangenheit nichts. Dafür sollte man die zukünftige BR-Arbeit kritisch verfolgen.
Zitat (frischlinge):
"Im übrichen , darf ich mit Kopien machen?"
Von den BVen ja, von den sonstigen Akten wohl nicht.
Meines Erachtens ist es wenig sinnvoll, alte Sünden aufspüren zu wollen. Man sollte den Blick in die Zukunft richten. Dort gibt es Verbesserungspotentiel.
Erstellt am 03.06.2014 um 12:17 Uhr von moreno
Also soviel Bedenkenträger wie hier versammelt ???? oh Gott da ist einer neu im Betriebsrat und will sich mal einen Überblick über die Unterlagen des Betriebsrates verschaffen.
Der meldet sich beim Vorgesetzen ab und geht mal für zwei Stunden ins BR Büro.
Da kann der Arbeitgeber ruhig jammern Pillepalle meinst der geht deswegen vor Gericht????
Freistellung ist auch geregelt im Gesetz ob nun einer die Akten von 10 Jahren überfliegt oder alles BVs Wort für Wort liest ist doch egal. Hier tun ja einige so als wenn er sich für drei Wochen dafür freistellen lassen will. :-(
@Kulum und was ist mit dem Einsichtsrecht nach §34 Abs3 BetrVG??? Dadurch ergibt sich doch die Freistellungsgrundlage.
Erstellt am 03.06.2014 um 12:37 Uhr von frischlinge
@ moreno
Ja du hast recht mit deiner Vermutung das ich mir einen Überblick verschaffen will?
Denke auch das ich die Pflicht habe mich schlau zu machen.
Die BVs gehören doch zu BR Arbeit.
Warum sollte ich diese in der Freizeit lesen.
Um mich wissend zu machen in Sachen des BR sollte ich ein wenig lesen was in der Vergangenheit so behandelt wurde.
Oder denkt hier einer das ich mit Kaffee und Kuchen die Bv lesen wolle.
Mir geht es ausschließlich um die BR Arbeit
Erstellt am 03.06.2014 um 21:28 Uhr von Snooker
@frischlinge
bei BR´s in fast komplett neuen Mitgliedern kann es gar nicht so verkehrt sein wenn man sich auf diese Art langsam an die Materie ran tastet. Oftmals reicht e ja auch nicht aus wenn man z.B. weiss man hat eine BV Urlaub, wichtig ist auch wie im einzelnen lautet der Wortlaut darin und was ist vielleicht noch im einzelnem geregelt was man so noch nicht wusste. Bestimmte Aktenlagen oder alte Protokolle können auch Aufschluss darüber geben wie man seinerzeit da hin gekommen ist wo man hin wollte.
Es ist auch nicht richtig das man außer BVen nichts kopieren darf. Die Frage stellt sich nur was will man damit, wenn die Sachen eh nicht mit nach hause genommen werden dürfen.
Und um das alles zu tun kannst Du ruhig Kaffee dabei trinken und den Kuchen geniessen.
Erstellt am 03.06.2014 um 21:41 Uhr von polybär
@Frischlinge,
du solltest mal überlegen as du alles benötigst an unterlagn, UND auch ob dir der papierkrams reicht! wäre es nicht besser wenn du dir einen br als paten suchst? der könnte dir dann auch dinge und verständnis fragen erklären.
@moreno,
einen schlüssel? damit er zugriff auf Personalakten at wann immer er will??????
Erstellt am 04.06.2014 um 12:59 Uhr von moreno
Äh Polybär ja jedes BRMitglied hat Anrecht auf einen eigenen Schlüssel zum Betriebsratsbüro.
Nur so ist das Einsichrecht nach§34 Abs. 3 gewährleistet.
Mögliche Ausnahme das BR Büro ist in der gesamten Arbeitszeit durchgehend besetzt.
Und wieso Paten der frischling will Aufzeichnungen anschauen und nich adoptiert werden :-)
Erstellt am 04.06.2014 um 20:07 Uhr von polybär
@moreno,
wir haben paten die begleiten "neue BRms" durch die ersten Wochen und helfen auch direkt bei Problemen am eigenen Arbeitsplatz mit kollegen und Vorturnern. so ist immer einer da der bei fragen hilft.
verstehen tu ich aber nicht warum ein brm welches nicht freigestellt ist 24std lang zugriff auf Personaldaten benötigt? das sah unser Datenschutzbeauftragter seiner zeit genau so... und ich in meinem Bereich lebe auch das Motto soviel zugriff wie nötig so wenige wie möglich. das wurde bei allen Audits auch mit externen datenschützern immer positiv bewertet. deshalb bin ich verwundert warum alle brms auch ausserhalb iher br Freistellung zugriff aus sensible aktuell nicht erforderliche Daten haben? oder verstehe ich da was falsch? würde mich ärgern, da du ja genau wie ich ein freund der gewerkschaft bist .. obwohl wir uns ja schonmal heftig gekappelt haben. meine e mail kannste übrigends gerne an mailen..
fast so wie in dem link
http://www.datenschutz-praxis.de/fachwissen/fachartikel/zoff-im-betriebsrat-uber-zugriffsrechte/
Erstellt am 04.06.2014 um 23:12 Uhr von Moreno
Polybär es gibt halt keine zwei Klassen Betriebsräte die Einsichtrechte in sämtliche Unterlagen des Betriebsrates stehen allen Brm zu. Da ist es egal ob jemand freigestellter Vorsitzender ist oder seit einer Woche Brm. Dagegen könnt ihr auch nix mit Eurem Datenschützer oder Qm System machen ohne gegen Gesetze zu verstossen.
Erstellt am 05.06.2014 um 08:54 Uhr von Kölner
@Moreno
...was hilft es denn, über verschüttete Milch zu klagen?
Ich halte sehr viel von dem Einwand von Pjöööng. 'Nötig und sinnvoll' vs. 'Nachkarten und Zeitverschwendung'...
Erstellt am 05.06.2014 um 09:39 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"Äh Polybär ja jedes BRMitglied hat Anrecht auf einen eigenen Schlüssel zum Betriebsratsbüro.
Nur so ist das Einsichrecht nach§34 Abs. 3 gewährleistet."
Eine vernünftige Aktenführung und ein revisionssicheres Aktenmanagement ist so aber nicht zu gewährleisten.
Däubler schreibt daher auch folgerichtig:
"^Das Einsichtsrecht ist unabdingbar und kann nicht durch die Geschäftsordnung oder einen Beschluss des BR eingeschränkt werden. Es ist entweder durch den Vorsitzenden zu gewähren, da er die Verantwortung für die Aktenführung trägt, oder es besteht gegenüber demjenigen BR-Mitglied, das die Unterlagen des BR bzw. die Unterlagen der Ausschüsse des BR aufbewahrt."
Die Notwendigkeit der Schlüsselüberlassung kann man dem Däubler also nicht entnehmen, ebensowenig übrigens Fitting.
Erstellt am 05.06.2014 um 09:48 Uhr von frischlinge
Hallo ,
es ist mir eigendlich egal ob ich einen Schlüßel habe oder nicht.
Wen nicht dannfrag ich alt danach.
Mir geht es eigentlich nur das ich dort mal EInblick habe um für mich mal was klar zu stellen, was mit der BR Arbeit zu tun hat.
@ Kölner , ich erwarte noch mail Post von dir;-))
Betriebsvereinbarungen über Berufsbekleidung.
Wäre schon wen du mir was zukommen lassen könntest.
Meine Adresse solltest du ja haben.
Aber auch die anderen können sich melden falls sie was haben.
skysurfer2007@gmx.de.
Danke
Erstellt am 05.06.2014 um 09:55 Uhr von Pjöööng
Michael... würde ich nicht so machen...
Erstellt am 05.06.2014 um 10:29 Uhr von frischlinge
Danke dir Morzilla , sieht gut aus...
Hab jetzt eineb schöneb Vergleich.
Erstellt am 05.06.2014 um 10:35 Uhr von moreno
Ah gucke mal da :-)
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2013,
Aktenzeichen: 13 TaBV 11/12
Erstellt am 05.06.2014 um 12:00 Uhr von Pjöööng
Moreno,
hast Du Dir den Beschluss denn auch mal durchgelesen? Dann solltest Du auch feststellen, dass er Deinen bisherigen Aussagen widerspricht...
Erstellt am 05.06.2014 um 13:38 Uhr von moreno
Ah Pjööng Du willst ja nur Recht behalten vergess es einfach.
Wahrscheinlich sitzt Du in irgendeinen Betriebsratbüro und hast von innen abgeschlossen damit Du den kleinen Herrscher spielen kannst.
29 II.
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1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
31
2. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Er kann in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied in der vorliegenden konkreten Konstellation vom Betriebsrat verlangen, dass ihm ein Schlüssel für das Betriebsratsbüro zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend war der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern.
32
a) Dem Antragsteller steht gegen den Betriebsrat ein Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro zu. Dies folgt im vorliegenden konkreten Einzelfall aus dem Recht des Antragstellers aus § 34 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit den Grundsätzen des Schikaneverbots, § 226 BGB.
Erstellt am 05.06.2014 um 14:10 Uhr von Pjöööng
moreno,
was ist das Problem, wenn man etwas hat, es auch behalten zu wollen. Recht haben und Recht behalten ist doch nichts unanständiges. Aber Rechthaberei wie Du suie hier betreibst, das ist doch das Problem, weil Du damit die Fragesteller in die Irre leitest!
Du zitierst selber zwei Mal "... in der vorliegenden konkreten Konstellation ..." bzw. "... vorliegenden konkreten Einzelfall ...". Das BAG betont hier also mehrfach, dass sich der Anspruch aus der konkreten Situation ergibt, die zu Beginn des Beschlusses auch ausführlich dargelegt wird. Da ist es unzulässig so zu verallgemeinern wie Du es tust.
Du schreibst sehr verallgemeinernd:
Zitat (moreno):
"Äh Polybär ja jedes BRMitglied hat Anrecht auf einen eigenen Schlüssel zum Betriebsratsbüro.
Nur so ist das Einsichrecht nach§34 Abs. 3 gewährleistet. "
Genau konträr das LAG:
Zitat (LAG Baden-Württemberg):
"Allerdings lässt sich nicht allgemein aus dem BetrVG oder speziell aus § 34 Abs. 3 BetrVG ein grundsätzlicher Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf die Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro ableiten.
(...)
Auch § 34 Abs. 3 BetrVG beinhaltet keinen unmittelbaren Anspruch eines Betriebsratsmitglieds gegen den Betriebsrat, einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro überlassen zu bekommen.
(...)"
Wenn hier in einem Einzelfall das LAG wegen objektiver Unmöglichkeit dieses BRM anders Einsicht in die BR-Unterlagen zu nehmen, diesem einen Schlüssel zuspricht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dieser Anspruch generell für alle BRM gilt.
Zitat (LAD Baden-Württemberg):
"Angesichts der sehr unterschiedlichen Arbeitszeiten der schlüsselführenden Betriebsratsmitglieder und des nur teilzeitbeschäftigten Antragstellers gibt es nur ein schmales Zeitfenster, in welchem der Antragsteller darauf vertrauen kann, ein Betriebsratsmitglied mit Schlüssel im Betrieb anzutreffen, unabhängig von Abwesenheiten wie Urlaub und Krankheit."
Erstellt am 05.06.2014 um 15:02 Uhr von moreno
Ah Pjöööng wenn einer Rechthaberei und Wortumdreherei betreibt bist Du es ja wohl.
Na dafür bist Du hier ja auch bestens bekannt!!!!!!
Die Ausgangsfrage war doch hab ich ein Anrecht ins BR Büro zu gelangen und dort die BR Unterlagen einzusehen und dies ist doch wohl eindeutig ersichtlich in dem Beschluss.
Da kommen dann Anmerkungen wie Datenschutz oder Fragen nach der Erforderlichkeit bis hin zur Klageerhebung des Chefes?????
Oder haben hier einige Leute Angst das ihre Unterlagen eingesehen werden??? Mann Mann
Erstellt am 05.06.2014 um 15:25 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"Ah Pjöööng wenn einer Rechthaberei und Wortumdreherei betreibt bist Du es ja wohl."
Versuche es doch lieber mit Argumenten, statt mit Beleidigungen!
Zitat (moreno):
"Die Ausgangsfrage war doch hab ich ein Anrecht ins BR Büro zu gelangen und dort die BR Unterlagen einzusehen "
Richtig! Und daruf kam die falsche Antwort (dies ist doch wohl eindeutig ersichtlich in dem Beschluss) Zitat (moreno):
"Na Dir steht ja ein eigener Schlüssel zu damit Du in Ruhe alle Unterlagen einsehen kannst."
Erstellt am 05.06.2014 um 15:37 Uhr von moreno
Na Pjöööng natürlich steht ihm der Schlüssel zu wenn er sonst nicht ins Büro kommt aber scheinbar geht das nicht in Deinen Schädel also lass es lieber!
Erstellt am 05.06.2014 um 15:38 Uhr von frischlinge
mensch Leute , bekommt euch nicht in die Köppe.
Ich für meinenTeil weiß was ich zu tun habe.
Were nach dernächsten Sitzung Einblick erlangen und gut ist.
So einfach ist das.
Erstellt am 05.06.2014 um 16:31 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"... wenn er sonst nicht ins Büro kommt ..."
Davon war in der Frage doch überhaupt nicht die Rede! Oder?
Erstellt am 05.06.2014 um 19:20 Uhr von frischlinge
Junge Junge Junge.
So kommt ihr beide aber auch nicht sehr weit im BR.
Kompromisse schließen sollte man schon können.
Jeder hat seine Meinung aber ich für meine Person würde mal gerne die Meinung anderer hören.
Aber das ist bei uns nicht so , die haben alle die Hosen voll .
Im diesen Sinne , Lets Go
Erstellt am 05.06.2014 um 19:52 Uhr von Rheinpfeife
@Pjöööng
Jetzt fangen die Korinthen aber an zu Schimmeln.
Du must dir nicht immer nur die raussuchen, die mit ein bisschen Putzen noch halbwegs gebrauchsfähig sind, aber in Wirklichkeit einem den Magen verderben. Sinnvoller wäre es hier, sich die zu greifen, die auch noch genießbar sind.
Ach nochwas: Michael macht das bestimmt nicht!
Erstellt am 06.06.2014 um 00:06 Uhr von Snooker
Ich weiß gar nicht was es da zu diskutieren gibt. moreno hat es mit dem Urteil schon auf den Punkt gebracht. Alles andere ist persönliches befinden.. Ich persönlich würde sogar noch sagen das es bei beharlichen weigern mir Schlüssel für das BR Büro aus zu händigen, so das ich zu jeder Tag und Nachtzeit meine BR arbeit nach gehen kann, eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 23 BetrVG sein kann.
Erstellt am 06.06.2014 um 00:56 Uhr von Pjöööng
AchSnooker, Deine Lernresistenz ast Du doch bereits in dem "Wahl des GBR-Vorsutzenden" Thread unter Beweis gestellt.
Was hat Dir da eigentlich der DGB geantwortet?
Erstellt am 06.06.2014 um 07:04 Uhr von frischlinge
@Snooker
So ähnlich sehe ich das auch.
Aber hier wird über was gestritten was ich für mich schon längst entschieden habe.
Einblick sollte ich zu jeder zeit haben.
Wen ich kein Zutritt habe muss ich halt Fragen um Zutritt zu erlangen.
Jetzt ist aber auch Gut