Erstellt am 24.04.2014 um 09:32 Uhr von gironimo
Es kommt darauf an. Wenn es nur in einzelnen Betrieben zu Problemen kommt, sehe ich den örtlichen BR in der Pflicht.
Hierzu siehe auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG:
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
und ergänzend dazu § 50 Abs. 1 BetrVG:
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen >und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können< (...)
Wenn eine GBV natürlich überhaupt nicht angewendet wird, kann auch der GBR aktiv werden. Aber ich sehe wenig Sinn darin, sich über Zuständigkeiten zu streiten. Sinnvoll ist doch eher die Problembehebung.
Erstellt am 24.04.2014 um 09:47 Uhr von Hartmut
Hallo fragenderBR, in Ergänzung zu gironimo, erinnere doch mal die Kollegen im GBR, wo sie eigentlich herkommen. Sie sind als GBR nicht vom Himmel gefallen, sondern entstammen den einzelnen lokalen BR. Es ist nicht einzusehen, dass diese Kollegen gleichzeitig Mitglied im BR und im GBR sein wollen, sich aber für die 'hier getroffenen' Vereinbarungen zuständig fühlen, und für die 'dort getroffenen' nicht.