Erstellt am 10.06.2016 um 09:10 Uhr von outofmemory
Genau, der GBR ist dem BR nicht übergeordnet. §50 BetrVG
Aber dort steht doch auch, dass der GBR zuständig ist wenn:
1.die Angelegenheit nicht in einem BR geregelt werden kann oder
2.wenn er die Beauftragung eines BR hat.
Also wenn er durch 1 orginär Zuständig ist, dann gilt die Vereinbarung auf jedenfall für alle. Ob sie wollen oder nicht, hier hat die Mehrheit entschieden. Wie in einem lokalen BR-Gremium auch.
Bei 2 ist etwas komplizierter, da es hier auf den Wortlaut der Beauftragung des lokalen BR-Gremiums ankommt. Wenn dort Verhandlung und Abschluss ohne Einschränkung beauftragt wurde, gilt es wie bei 1. Ansonsten wenn dort irgendwelche Einschränkungen gemacht wurden, dann müssen die berücksichtigt werden, was auch immer diese bedeuten mögen. Dazu müsste man die Beauftragung im Wortlaut kennen.
Erstellt am 10.06.2016 um 09:31 Uhr von gironimo
man muss also wissen, was Thema der BV ist.
Der Fall 1 trifft ja so häufig nicht zu.