Austritt aus einer GBV
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt: Bei uns, einem mittelständigem Unternehmen mit vier Standorten in Deutschland, haben wir 2013 eine GBV abgeschlossen, die eine Rufbereitschaft regelt. In dieser Vereinbarung sind unter anderem auch Arbeitszeiten außerhalb der Regelarbeitszeit geregelt. Jetzt haben wir ein Standort in dem nur neue Kollegen im BR sind. Diese haben nun die Geschäftsführung aufgefordert diese bestehende GBV für diesen Standort innerhalb von zwei Wochen neu zu regeln, ansonsten würden sie ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs.3 BetrVG einleiten. Stützen wollen die Kollegen diese Forderung auf § 87 Abs.1 Ziffer 2 BetrVG, das der BR und nicht der GBR die Arbeitszeiten regelt.
Meine Frage:
Was passiert jetzt mit der bestehenden GBV und was muss der GBR in den nächsten Schritten tun? Entfällt die GBV und muss jetzt jeder Standort diese Rufbereitschaft neu regeln?
Community-Antworten (7)
08.04.2019 um 12:01 Uhr
Ich würde den Kollegen erst einmal raten ein Seminar zu besuchen. Denn so geht's eben nicht.
GBV kündigen wäre richtiger und Verhandlungen aufnehmen. Dazu muss man dann auch konkrete Forderungen haben.
08.04.2019 um 12:36 Uhr
23.3? Der AG wird sich schlapp lachen.
08.04.2019 um 12:47 Uhr
"eine GBV abgeschlossen, die eine Rufbereitschaft regelt"
Das scheint mir nicht unbedingt in die originäre Mitbestimmung des GBR zu fallen. Sind das denn Rufbereitschaften die sich Arbeitnehmer mehrerer Betriebe "teilen"? Nur dann sähe ich eine Mitbestimmung beim GBR. Von daher kann es sein dass diese BV evtl. gar keine Wirkung hat.
"diese bestehende GBV für diesen Standort innerhalb von zwei Wochen neu zu regeln, ansonsten würden sie ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs.3 BetrVG einleiten"
OMG! Entweder sind diese Kollegen völlig auf Krawall gebürstet, oder noch völlig unsicher in ihrem Amt. Sie machen sich das Leben jedenfalls unnötig schwer.
Was zu tun istm hängt davon ab, ob der GBR befugt war, diese BV so abzuschließen und auf welcher rechtlichen Grundlage.
08.04.2019 um 13:25 Uhr
Z.B. gilt die GBV, weil der örtliche BR ihr zugestimmt hat. Das kann doch sein. Protokolle durchforsten ist auf jeden Fall angesagt. Ansonsten auch § 77 BetrVG lesen .
08.04.2019 um 13:39 Uhr
Wir sein ein Produktionsunternehmen was rund um die Uhr produziert. Sollte es in einer Spät- Nachtschicht zu einem Ausfall kommen rufen die Kollegen einen Schlosser oder Elektriker an, der die Störung beheben soll. (Außerhalb seiner Regelarbeitszeit). Der Handwerker ist Standort bezogen! Da die damaligen Betriebsräte für sich beschlossen haben, es sei an allen Standorten gleich zu regeln, haben sie beschlossen, das kann man über eine GBV beschließen. Dazu sind in den alten Protokollen auch die Verhandlungsaufträge vorhanden.
08.04.2019 um 13:55 Uhr
Dann kann meines Erachtens auch jeder Betrieb für sich die BV kündigen. Sozusagen ein BVEXIT.
08.04.2019 um 13:56 Uhr
Dann - so scheint es erst einmal - die GBV - Gültigkeit zu haben. Die GBV kann natürlich mit der dazu gehörigen Frist gekündigt werden. Dann kann man den AG auffordern eine neue - nur Standortbezogene" BV auszuhandeln - solange dürfte aber die GBV Nachwirkung besitzen, wenn diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Nur scheint Euer jetziger BR ein bisschen zu forsch an die Sache heranzugehen - das dürfte die Atmosphäre zu "vergiften"
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