Erstellt am 08.04.2019 um 10:01 Uhr von Kratzbürste
Ich würde den Kollegen erst einmal raten ein Seminar zu besuchen. Denn so geht's eben nicht.
GBV kündigen wäre richtiger und Verhandlungen aufnehmen. Dazu muss man dann auch konkrete Forderungen haben.
Erstellt am 08.04.2019 um 10:36 Uhr von Krambambuli
23.3? Der AG wird sich schlapp lachen.
Erstellt am 08.04.2019 um 10:47 Uhr von Pjöööng
"eine GBV abgeschlossen, die eine Rufbereitschaft regelt"
Das scheint mir nicht unbedingt in die originäre Mitbestimmung des GBR zu fallen. Sind das denn Rufbereitschaften die sich Arbeitnehmer mehrerer Betriebe "teilen"? Nur dann sähe ich eine Mitbestimmung beim GBR. Von daher kann es sein dass diese BV evtl. gar keine Wirkung hat.
"diese bestehende GBV für diesen Standort innerhalb von zwei Wochen neu zu regeln, ansonsten würden sie ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs.3 BetrVG einleiten"
OMG! Entweder sind diese Kollegen völlig auf Krawall gebürstet, oder noch völlig unsicher in ihrem Amt. Sie machen sich das Leben jedenfalls unnötig schwer.
Was zu tun istm hängt davon ab, ob der GBR befugt war, diese BV so abzuschließen und auf welcher rechtlichen Grundlage.
Erstellt am 08.04.2019 um 11:25 Uhr von Krambambuli
Z.B. gilt die GBV, weil der örtliche BR ihr zugestimmt hat. Das kann doch sein. Protokolle durchforsten ist auf jeden Fall angesagt.
Ansonsten auch § 77 BetrVG lesen .
Erstellt am 08.04.2019 um 11:39 Uhr von Alter Hase
Wir sein ein Produktionsunternehmen was rund um die Uhr produziert. Sollte es in einer Spät- Nachtschicht zu einem Ausfall kommen rufen die Kollegen einen Schlosser oder Elektriker an, der die Störung beheben soll. (Außerhalb seiner Regelarbeitszeit). Der Handwerker ist Standort bezogen! Da die damaligen Betriebsräte für sich beschlossen haben, es sei an allen Standorten gleich zu regeln, haben sie beschlossen, das kann man über eine GBV beschließen. Dazu sind in den alten Protokollen auch die Verhandlungsaufträge vorhanden.
Erstellt am 08.04.2019 um 11:55 Uhr von Pjöööng
Dann kann meines Erachtens auch jeder Betrieb für sich die BV kündigen. Sozusagen ein BVEXIT.
Erstellt am 08.04.2019 um 11:56 Uhr von Kjarrigan
Dann - so scheint es erst einmal - die GBV - Gültigkeit zu haben.
Die GBV kann natürlich mit der dazu gehörigen Frist gekündigt werden.
Dann kann man den AG auffordern eine neue - nur Standortbezogene" BV auszuhandeln - solange dürfte aber die GBV Nachwirkung besitzen, wenn diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Nur scheint Euer jetziger BR ein bisschen zu forsch an die Sache heranzugehen - das dürfte die Atmosphäre zu "vergiften"