Abgrenzung TG.6 zu TG.7 MTV-Genossenschaftsbanken.
Ich bin in der Privatkundenberatung einer Genossenschaftsbank tätig, eingestuft in der TG.6. Für mich gilt der in der Nachwirkung gültige MTV von Verdi. Frage: Kann mir eine Tätigkeit verpflichtend zugewiesen werden die Tätigkeiten beinhaltet die Wertpapiergeschäfte im Sinne des WphG/ Anlegerschutzgesetzte betreffen. Und wo ist die Abgrenzung zur TG.7- Kundenberater. Vielen Dank für Informationen. Nachtrag: Habe vergessen zu schreiben das ich langjähriges BR-& Verdi Mitglied bin. Ich dachte ich könnte zeitgleich eure Erfahrungen bekommen. Wenn der AG nur TG.6 zahlen will für eine bestimmte Stelle müssten doch die Tätigkeitsmerkmale des TV gelten und nicht höhere Forderungen in einer Stellenbeschreibung. Ansonsten könnten die AG ja sonst was für Forderungen stellen.
Community-Antworten (2)
28.03.2014 um 09:33 Uhr
Ohne jetzt zünisch klingen zu wollen, aber sowas solltest Du mit einem Fachmann für Taifrecht bei Verdi klären.
Die Plattform hier ist, denke ich mal, hauptsächlich für BR Fragen und Probleme gedacht.
28.03.2014 um 10:22 Uhr
Sehe ich auch so. Wie genau die Tarifgruppen abzugrenzen sind, kannst Du bei der Gewerkschaft erfahren.
Ob Dir andere Tätigkeiten zugewiesen werden können, ist eine Frage der im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit (konkretisiert durch die Stellenbeschreibung). Hier kann sich auch eine Versetzung ergeben, die die Beteiligung des BR erforderlich macht (§ 95 Abs. 3 BetrVG)
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