Erstellt am 14.03.2014 um 14:52 Uhr von ickederdicke
Mein Lieblingssatz: Schau ins Gesetz:
Bundesurlaubsgesetz
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Der AG verstößt folglich durch sein handeln gegen geltendes Recht.
Erstellt am 14.03.2014 um 15:01 Uhr von ickederdicke
Nachtrag:
Wie wird denn dies Konstrukt dem AN bezahlt ?
Als Urlaubsgeld - als normale Gehaltsfortzahlung - oder wie ?
Oder am besten doppelt, dann freut sich der Steuerberater auf Arbeit.
Erstellt am 14.03.2014 um 15:05 Uhr von Rattle
Hallo,
da fällt mir § 23 Abs.3 ein, der trifft hier zu. 87 hast du ja selber schon genannt.
sonst könnte nach etwas im § 98 Abs.1 auch hier kommt die einigungstelle zum einsatz.
MFG
Erstellt am 14.03.2014 um 15:23 Uhr von gironimo
Ihr solltet die Sache offensiv angehen. Wenn der AG betriebliche Fortbildungsmaßnahmen durchführt, ist der BR in der Mitbestimmung. Leider machen viele BR hiervon zu wenig gebrauch.
Ihr solltet Euren AG auffordern es zu unterlassen, einseitig Regeln für die betriebliche Fortbildung zu erstellen oder zu ändern, sondern stattdessen zur alten Praxis zurückzukehren und - falls er einen Bedarf sieht - mit dem BR in Verhandlungen zu treten. Die Folge bei Missachtung ist ja dann in der Tat der § 23 BetrVG.
Parallel dazu solltet Ihr Euch intensiv mit dem Umfang der Mitbestimmung bei betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen befassen und ggf. auch einen Sachverständigen hinzuziehen.
Erstellt am 16.03.2014 um 07:22 Uhr von letzeburg
@ickerdicke: Wie hilft das Bundesurlaubsgestz dem BR? Zusätzliche Info, MA haben 30 Tage Urlaub nach Arbeitsvertrag. 10 Tage herzugeben sehen wir als Induvidualrecht. Da wird mit der Ausbildung das BUG nicht betroffen.
@rattle: Wie kann der BR den Punkt 5 aus dem §87 BetrVg nutzen, im Zusammenhang mit dem gerade erwähnten?
Erstellt am 16.03.2014 um 08:02 Uhr von Kölner
Kannst du mal erklären, was das für FB sind, bevor hier weiter im Nebel gestochert wird und der AG noch geteert wird.
Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob der AG hier alles falsch gemacht hat...
Erstellt am 16.03.2014 um 12:03 Uhr von letzeburg
Kölner,
1) Versetzung in anderen Bereich. Dafür sind FBs nötig. Das steht außer Zweifel und ist auch im BR Sinn. Nur was stört, ist diese Urlaubsabtretung. Schließlich investiert der AG in die neue Stelle und er hat die Versetzung vorgenommen. Uns ärgert, dass der BR es hintenrum erfährt und wenn diese Praxis einreißt es schwieriger wird die Gleichbehandlung zu wahren.
2) laufende FB um das Aufgabengebiet der AN zu erweiteren. Auch dass ist im BR Sinn.
Im Moment geht es nur um diese Art der Durchführung. Die Frage ist ob diese Verkopplung mitbestimmungspflichtig ist und der AG den BR hätte informieren müssen.
Erstellt am 16.03.2014 um 12:45 Uhr von Kölner
Was lernt man in den FBs?
Man man man. Kannst du mal auf die Frage Antworten?