Erstellt am 13.11.2006 um 13:50 Uhr von harald
dringende betriebliche notwendigkeit ist wenn es brennt, plötzlich und unerwartet ein riesen auftrag hereinkommt usw. daß mitarbeiter erkranken ist normal und desshalb planbar.
Erstellt am 13.11.2006 um 13:58 Uhr von Frank B.
Nicht einmal ein riesen Auftrag ist ein Grund. Dem Arbeitnehmer bleibt nur vor dem Arbeitsgericht eine Einstweilige Verfügung zu erwirken. Verbietet der AG den Urlaub und der AN beurlaubt sich selbst, ist dies ein Kündigungsgrund.
Erstellt am 13.11.2006 um 14:11 Uhr von AK
Um des Friedenswillen sollte der AN den Urlaub verschieben. Er hat und bekäme vor Gericht zwar Recht aber in der Firma sind Recht haben und recht bekommen immernoch oftmals zweierlei.
Erstellt am 13.11.2006 um 14:19 Uhr von paula
wie ist die praktische handhabung bisher im betrieb. brauch der arbeitnehmer nachdem er sich in den plan eingetragen hat trotzdem noch einen urlaubsantrag? oder gilt der urlaub als genehmigt wenn der AG sich nicht bis zu einem datum X gerührt hat?
Erstellt am 13.11.2006 um 14:52 Uhr von Marion
Hallo paula
der urlaub wurde eingetragen und genehmigt.
Marion
Erstellt am 13.11.2006 um 16:26 Uhr von Heini
Der AG kann den Urlaub bei dringender betrieblicher Notwendigkeit
untersagen, müsste dem Betroffenen aber event. entstehende Kosten erstatten.
Ob Krankheit von 2 Mitarbeitern eine dringende betriebliche Notwendigkeit ist, sehe ich nicht.
Den Urlaub in dieser Situation einfach antreten wäre ein Kündigungsgrund.
Der Betroffene könnte nur mit der Hilfe des Arbeitsgericht dagegen vorgehen.
Die Begründung des AG wird wohl nicht greifen, da es Möglichleiten gibt diese Problem einfach zu lösen (Leiharbeitnehmer).
Erstellt am 13.11.2006 um 16:47 Uhr von zimba
@Marion,
Arbeitnehmer müssen einen bereits genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen der Firma verschieben. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter erklärten damit die Kündigung eines EDV-Spezialisten bei einem Softwareunternehmen für unwirksam (Az.: 2 Ca 4283/05).