Erstellt am 15.08.2022 um 21:39 Uhr von Dummerhund
Arbeitsunfähägkeitsbescheinigungen zählen immer nur für die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Heißt also wenn er sagt er kommt trotzdem so kann er das und es ist kein Ersatzmitglied zu laden. Nur sollte er sich darüber im klaren sein das er die Zeit nicht Vergütet bekommt,
Erstellt am 16.08.2022 um 07:49 Uhr von UliPK
Darf er an der Sitzung teilnehmen und muss ich ihn einladen?
Ja, solange es seiner Genesung nicht im Wege steht und auch keine anderen durch seine Teilnahme gefährdet zB Corona usw. Er muss/sollte das dem BRV aber auch mitteilen.
Ausnahme davon ist aber ein freigestellter BR, diesem ist es verboten in der AU an Sitzungen teilzunehmen.
Wie schaut es mit der Bezahlung aus?
Während der Zeit einer AU bekommt das BRM Lohnfortzahlung.
Erstellt am 16.08.2022 um 08:03 Uhr von dieschi
Wenn sich das BRM nicht als Krank (bzw. unfähig an der Sitzung teil zu nehmen) beim BRV abmeldet ist das BRM einzuladen.
Ohne "Krankmeldung" beim BRV darf, selbst wenn das BRM dann doch fehlen sollte, kein EBRM, auch nicht nachträglich, eingeladen werden.
Da das BRM AU hat bekommt es natürlich auch keine Vergütung vom AG.
Erstellt am 16.08.2022 um 09:39 Uhr von Relfe
@dieschi
"Wenn sich das BRM nicht als Krank (bzw. unfähig an der Sitzung teil zu nehmen) beim BRV abmeldet ist das BRM einzuladen."
-->das ist falsch: ein BRM gilt automatisch als verhindert, wenn er AU ist. Nur wenn er dem BRV mitteilt das er trotzdem an der Sitzung teilnimmt ist er einzuladen.
das BRM hat im Krankheitsfall allerdings die Pflicht, dem BRV die Erkrankung mitzuteilen, damit dieser ordnungsgemäß laden kann. Dabei kann das BRM dann auch gleich erklären, ob es teilnimmt oder nicht.
Das Problem ist, wenn der BRV nichts von der AU weiß und das BRM nicht zur Sitzung kommt, dann wäre die Einladung und Sitzung "nicht korrekt" erfolgt, weil die AU eines BRM eben grundsätzlich eine Verhinderung ist.
(ob das alles sinnvoll ist, wie es sich durch die Rechtsprechung ergeben hat, ist eine andere Frage)
https://www.jota-rechtsanwaelte.de/aktuelles/blog/betriebsverfassung/arbeitsunfaehigkeit-als-verhinderungsgrund-fehlerquelle-bei-betriebsratsbeschluessen
Zitat:
Zwar darf der Betriebsratsvorsitzende grundsätzlich von einer Verhinderung ausgehen, wenn er lediglich Kenntnis davon hat, dass ein Betriebsratsmitglied krankgeschrieben ist. Signalisiert das Betriebsratsmitglied allerdings, dass es an der Sitzung trotz Arbeitsunfähigkeit teilnehmen kann, liegt keine Verhinderung vor, so dass kein Ersatzmitglied geladen werden darf.
Erstellt am 16.08.2022 um 09:43 Uhr von Catweazle
Es ist eher umgekehrt. Ein verhindertes BRM muss sich aktiv melden wenn es an einer Sitzung teilnehmen will. Ansonsten muss ein Ersatzmitglied geladen werden.
Erstellt am 16.08.2022 um 10:31 Uhr von Kjarrigan
"das BRM hat im Krankheitsfall allerdings die Pflicht, dem BRV die Erkrankung mitzuteilen"
Natürlich gibt es keine Pflicht eines BRM dem BRV seine Krankheitsgeschichte zu erzählen.
Ein BRM meldet sich als verhindert ab. Punkt - mehr Verpflichtung gibt es nicht.
Der BRV muss auch nicht nachfragen oder Detektiv spielen. Die Verhinderungserklärung reicht.
Nur wenn der BRV (durch Zufall oder sonst wie) Kenntnis erlangt das keine Verhinderung im Sinne des BtrVG vorliegt,- muss er evtl. weiterforschen, ob er ein EBRM einladen darf.
Hat der BRV keine Kenntnis einer Verhinderung ist jedes BRM erst einmal einzuladen.
Und ja - na klar ist es besser wenn ein BRM dem BRV von einer (Verhinderung (AU oder Urlaub) informiert, und ja er sollte dem BRV auch mitteilen ob er trotzdem eingeladen werden möchte.
Erstellt am 16.08.2022 um 10:41 Uhr von Relfe
@Kjarrigan
--> das war auch so gemeint: die Erkrankung mitteilen, meint dem BRV mitzuteilen, das man erkrankt ist. (mehr nicht, keine Details)
Das halte ich schon als "verpflichtend", weil mit der Angabe "ich bin krank" wird ja auch gleichzeitig die Verhinderung gerechtfertigt und der BRV ist "safe"
Erstellt am 16.08.2022 um 10:45 Uhr von celestro
"Das halte ich schon als "verpflichtend", weil mit der Angabe "ich bin krank" wird ja auch gleichzeitig die Verhinderung gerechtfertigt und der BRV ist "safe""
in der vorliegenden Situation will das BRM doch zu den Sitzungen kommen. Da sehe ich dann wenig Sinn, dem BRV mitzuteilen, das man AU ist, um dann direkt zu sagen, das man trotzdem BR-Arbeit machen wird. Dann kann man sich das mit der AU doch direkt verkneifen.
Erstellt am 16.08.2022 um 11:11 Uhr von Relfe
@celestro
theoretisch ja, aber der BRV kann auch anderweitig die Info bekommen: "BRM A ist krank" und dann geht der BRV (zu Recht) von einer Verhinderung aus.
Der BRV muss ja nicht aktiv nachfragen, ob das AU gemeldete BRM teilnehmen möchte.
Erstellt am 16.08.2022 um 11:21 Uhr von celestro
eine AU-Meldung sollte der BRV nur vom BRM annehmen ... nicht weil irgendwer rumerzählt, es wäre irgend jemand krank
Erstellt am 16.08.2022 um 11:45 Uhr von Relfe
@celestro
das löst doch das Problem nicht.
wenn ein BRM AU ist, dann gilt es als verhindert. Hat der BRV davon keine Kenntnis, dann ist die Ladung und auch die Sitzung fehlerhaft, weil das nachgerückte EBRM nicht geladen wurde.
Es ist ja unerheblich ob der BRV von einer AU Kenntnis hat oder nicht, das BRM rückt per Gesetz nach.
Wenn also der BRV z.B. über die PA die Info erhält "BRM A ist AU" oder aus einer anderen zuverlässigen Quelle, dann muss der BRV von einer Verhinderung ausgehen.
Alternativ kann der BRV natürlich versuchen das BRM zu kontaktieren, aber wenn das nicht klappt?
Das nachrücken des EBRM wird ja durch die "Unwissenheit" des BRV nicht verhindert.
Erstellt am 16.08.2022 um 11:52 Uhr von celestro
"Hat der BRV davon keine Kenntnis, dann ist die Ladung und auch die Sitzung fehlerhaft, weil das nachgerückte EBRM nicht geladen wurde."
Wenn der BRV keine Kenntnis von einer Verhinderung hat, wie sollte die Ladung dann fehlerhaft sein?
"Das nachrücken des EBRM wird ja durch die "Unwissenheit" des BRV nicht verhindert."
Richtig ... hat aber auch niemand behauptet. ;-)))
Erstellt am 16.08.2022 um 15:28 Uhr von AraXeeN
"Hat der BRV davon keine Kenntnis, dann ist die Ladung und auch die Sitzung fehlerhaft, weil das nachgerückte EBRM nicht geladen wurde."
Die Ladung ist nicht fehlerhaft! Bei Nichterscheinen des BRM ohne vorher gemeldete Verhinderung, fehlt dieses unentschuldigt, was eine Verletzung der Amtspflicht darstellt. Hier darf kein Ersatzmitglied geladen werden. Alle Betriebsratsmitglieder sind gesetzlich verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. Diese Amtspflichtverletzung kann nachträglich durch Klärung des Veränderungsgrundes im Protokoll geheilt werden.
Kommentar zu § 23 BetrVG:
Amtspflichtverletzungen
Wenn der gesamte Betriebsrat oder einzelne Mitglieder des Betriebsrats ihre Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz grob missachten, kann das gesamte Gremium aufgelöst oder einzelne Mitglieder des Amtes enthoben werden.
https://www.aas-seminare.de/betrvg-kommentar/kommentarseiten/paragraph-23/verletzung-gesetzlicher-pflichten.html#:~:text=Amtspflichtverletzungen,Mitglieder%20des%20Amtes%20enthoben%20werden.
Erstellt am 16.08.2022 um 16:12 Uhr von Relfe
@AraXeeN
wo steht im BetrVG das ein BRM sich beim BRV krank melden muss?
er muss sich melden, wenn er trotz Verhinderung BR-Arbeit leistet.
Daher sollte man sich die Einladung als BRV immer bestätigen lassen.
der BRM fehlt nicht unentschuldigt, weil er ja bereits per Gesetz verhindert ist.
Man kann nicht krank und damit per Gesetz verhindert sein und gleichzeitig eine grobe Pflichtverletzung begehen.
Da der BRM per Gesetz verhindert ist und per Gesetz ein EBRM nachrückt, muss auch das EBRM geladen werden.
Praktisch sieht das so aus, dass der BRV zu Beginn der Sitzung das Fehlen feststellt und zunächst versuchen muss den Grund zu erfahren und auch versuchen muss eine EBRM zu laden.
Über die "fehlerhafte Einladung" kann man sicher anderer Ansicht sein (ich mag da auch falsch liegen), aber aus einer fehlenden Krankmeldung beim BRV wird keine grobe Pflichtverletzung.